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Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen: Einsprüche gegen Rechnungszinsfuß von sechs Prozent zurückgewiesen
Die Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen erfolgt in der Steuerbilanz (§ 6a EStG) mit einem Rechnungszinsfuß in Höhe von sechs Prozent. Dieser Zinssatz ist – wie von BVerfG und BFH festgestellt – verfassungsgemäß. Durch eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18.03.2026 werden nun alle Einsprüche und Änderungsanträge zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes zurückgewiesen.
Gegen diese Allgemeinverfügung können betroffene Steuerzahler klagen. Es ergeht also kein eigener Bescheid. Ein Einspruch ist ausgeschlossen. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr (Oberste Finanzbehörden der Länder, Allgemeinverfügung vom 18.03.2026, Abruf-Nr. 253247).
Quelle: ID 50813211