· Fachbeitrag · Bilanz
Bilanzierungswahlrechte (Teil 6): Die Rücklage für Ersatzbeschaffung
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Der Totalgewinn ist von der Aufnahme bis zur Beendigung einer Tätigkeit immer identisch ‒ unabhängig von der Art der Gewinnermittlung. Allerdings gibt es eine Vielzahl steuerlicher Wahlrechte, mit denen Sie aktiv und legal den Gewinn von einer Periode in eine andere verschieben und so Steuern sparen können. Teil 6 der Serie begutachtet die Rücklage für Ersatzbeschaffungen. Mit dieser lassen sich durch Schäden realisierte stille Reserven steuerneutral übertragen. |
Anwendungsbereich der Rücklage für Ersatzbeschaffung
Das in R 6.6 EStR verankerte Wahlrecht zur Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung („RfE“) wurde eingeführt, um die Gewinnverwirklichung durch Aufdeckung stiller Reserven in bestimmten Fällen einer Ersatz- beschaffung zu vermeiden. Gemeint sind Konstellationen, in denen die zwangsweise Aufdeckung stiller Reserven schuldlos erfolgt, weil sich das Ereignis Ihrem Wirkungsbereich entzieht (z. B. wenn ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt zerstört wird). Die dadurch realisierten stillen Reserven sollen mittels Rücklagenbildung auf ein neues Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden können. Die Folge: Es tritt ein zinsloser Steuerstundungseffekt ein.
Die Voraussetzungen für die Nutzung der RfE
Damit Sie stille Reserven mittels RfE steuerneutral übertragen können, müssen diverse Voraussetzungen erfüllt sein:
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