31.10.2025 · Nachricht · Bilanz
Aufbewahrungsfrist jetzt acht statt zehn Jahre: Rückstellung muss nicht neu berechnet werden
| Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 S. 1 AO von zehn auf acht Jahre verkürzt. Diese kürzere Aufbewahrungsfrist galt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 AO a. F. am 01.01.2025 noch nicht abgelaufen war. Wurde für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bisher eine Rückstellung gebildet, stellt sich nun die Frage, ob diese Rückstellung neu berechnet werden muss? Erfreuliche Antwort: Nein. |
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