· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Bedeutet zweites BFH-Urteil das Aus für die Richtsatzsammlung?
von Dipl.-Fw. und Dipl.-Kfm. André Reineke, Bielefeld
| Gerade in bargeldintensiven Betrieben schaut der Betriebsprüfer bei der Kassenführung genauer hin ‒ und schätzt bei schwerwiegenden Mängeln Betriebseinnahmen hinzu. Eine Hinzuschätzungsart ist der „äußere Beriebsvergleich“, bei dem die Zahlen des geprüften Unternehmens mit denen gleichartiger Unternehmen verglichen werden. Diese Vergleichswerte finden sich in einer „Richtsatzsammlung“ wieder, die das BMF regelmäßig veröffentlicht. Zu deren Zulässigkeit und Akzeptanz hat sich jetzt zwei Mal der BFH geäußert. SSP stellt Ihnen die Entscheidungen vor. |
Grundlegendes zur Kassenführung
Der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung kommt gerade bei Unternehmen mit einem hohen Anteil von Barumsätzen eine besonders große Bedeutung zu, da diese oft als Indiz für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung insgesamt herangezogen wird. Die gesetzlichen Vorschriften für die Ordnungsmäßigkeit der (Kassen-)Buchführung finden sich in den §§ 146, 146a und 146b AO wieder. Danach sind die Buchungen und die sonstigen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen.
Der Einzeln-Aufzeichnungsgrundsatz und dessen Ausnahmen
Der Grundsatz lautet, dass Betriebseinnahmen einzeln aufzuzeichnen sind. Werden aber Waren von geringem Wert an eine Vielzahl von Personen abgegeben, reicht es für die Ordnungsmäßigkeit aus, wenn nur die Summe der Tages-Bareinnahmen aufgezeichnet wird. Diese Summe kann z. B. durch Registrierkassenstreifen oder Tagesendsummenbons nachgewiesen werden. Mit dem Ausdruck des Tagesendsummenbons (Z-Bon) nach Kassenschluss wird der Kassenumsatzspeicher auf Null zurückgesetzt. Um die Vollständigkeit der Betriebseinnahmen nachzuweisen, ist daher sicherzustellen, dass die Z-Bons lückenlos für alle Geschäftstage aufbewahrt werden.
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