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Wann Aufwendungen für ein Kleinflugzeug abzugsfähig sind
| Aufwendungen einer GmbH für ein Kleinflugzeug, das ausschließlich für betrieblich veranlasste Dienstreisen genutzt wird, sind steuerlich abzugsfähig. Das hat das FG Münster klargestellt. |
Im konkreten Fall hatte der Betriebsprüfer den Betriebsausgabenabzug für Flugzeug und Pilot in der Höhe versagt, in der sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien. Dazu ermittelte er für alle mit dem Flugzeug durchgeführten Dienstreisen die aus seiner Sicht angemessenen Kosten. Diese setzten sich aus der Entfernungspauschale, einem Stundenlohn von zehn Euro für einen Chauffeur und geschätzte Hotelkosten zusammen. Darüber hinausgehender Aufwand wurde nicht anerkannt.
Die Klage des Unternehmens vor dem FG Münster war erfolgreich. Ein Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG komme nicht in Betracht, da die Aufwendungen für das Kleinflugzeug nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht unangemessen gewesen seien. Dafür sprachen mehrere Gründe (FG Münster, Urteil vom 15.04.2025, Az. 9 K 126/22 K,G, Abruf-Nr. 248116):
- Die private Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers war nur in sehr eingeschränktem Maße berührt worden. Er hatte über keine Pilotenlizenz verfügt und das Flugzeug auch nicht für private Zwecke genutzt.
- Das Flugzeug war weiteren Betriebsangehörigen für deren Geschäftsreisen überlassen.
- Es war verkauft worden, nachdem das Unternehmen seinen Geschäftssitz an einen Ort mit deutlich besserer Verkehrsanbindung verlegt hatte.
- Die Flugzeugkosten relativierten sich zudem dadurch, dass die Aufwendungen im Wesentlichen den Kosten von Charterflügen entsprachen.