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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Tombola: Kein Betriebsausgabenabzug bei wertvollen Preisen

    | Die Anschaffungskosten für Pkw, die bei der Jubiläumsfeier einer Firma verlost werden, können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Teilnehmerkreis so überschaubar ist, dass der Wert der Gewinnchance je Teilnehmer über 35 Euro liegt. Dies entschied das FG Köln. |

     

    Hintergrund | Preise anlässlich eines Preisausschreibens sind keine Geschenke (R 4.10 Abs. 4 EStR). Erhalten Kunden und Geschäftspartner anlässlich einer Hausmesse aber ein Los mit Gewinnchance, ist der Wert der Gewinnchance ein Geschenk. Diese Ansicht vertritt das FG Köln. Das FG hat für die Ermittlung des Geschenkwerts folgende Formel angesetzt: Wert der Gewinnpreise : Anzahl der Losteilnehmer. Da auf der Veranstaltung letztlich 1.331 Teilnehmer mit gewinnberechtigten Losen anwesend waren, ergab sich für jeden Teilnehmer eine Gewinnchance von rund 49 Euro. Damit war die Freigrenze von 35 Euro überschritten und die Anschaffungskosten der Tombolapreise waren somit in vollem Umfang vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen (FG Köln, Urteil vom 26.9.2013, Az. 13 K 3908/09; Abruf-Nr. 140178).

     

    Wichtig | Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Zu Redaktionsschluss lag aber noch kein BFH-Aktenzeichen vor.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 3 | ID 42490460

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