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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    FG-Urteil: Investitionsabzugsbetrag ist streng betriebsbezogen

    | Wer für geplante Investitionen den 40-prozentigen Investitionsabzugsbetrag geltend machen will, muss das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung zu 90 Prozent im Betrieb nutzen. Diese Voraussetzung ist laut FG Niedersachsen nicht erfüllt, wenn die Sache auch in Zweigbetrieben genutzt wird, weil diese Nutzung bei der 90 Prozent-Quote nicht angerechnet wird. |

    • Beispiel

    Sie haben 2008 vom Gewinn des Betriebs A einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 20.000 Euro für den Kauf eines Nutzfahrzeugs abgezogen. Im Jahr 2010 haben Sie das Fahrzeug gekauft, und in den Jahren 2010 und 2011 auch in Ihren Betrieben B und C genutzt, jeweils zu zehn Prozent. Folge: Weil das Nutzfahrzeug in Betrieb B nur zu 80 Prozent betrieblich genutzt wurde, darf das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2008 wieder eliminieren (FG Niedersachsen, Urteil vom 3.11.2011, Az. 11 K 435/10; Abruf-Nr. 120448).

    Wichtig: Der Unternehmer hat gegen die Entscheidung Revision beim BFH eingelegt (Az. X R 46/11). In vergleichbaren Fällen sollten Sie gegen Steuerbescheide Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 5 | ID 31786830

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