· Fachbeitrag · Betriebsausgaben
Das Arbeitszimmer des Selbstständigen: BVerfG urteilt über Aufzeichnungspflichten
Welche Aufzeichnungspflichten müssen Selbstständige erfüllen, die ein häusliches Arbeitszimmer absetzen wollen? Mit dieser Frage muss sich das BVerfG befassen. Ein Unternehmer, der mit seinem Abzugsbegehren vor dem BFH gescheitert war, hat nämlich Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Über diesen Arbeitszimmer-Fall hatte der BFH entschieden
Im konkreten Fall hatte der Steuerzahler ein Eigenheim bewohnt, das aus Keller, Erd- und Obergeschoss sowie ausgebautem Dachgeschoss bestand. Seine selbstständige Tätigkeit übte er in dem als Arbeitszimmer eingerichteten Dachgeschoss aus. Daneben nutzte er eine im Erdgeschoss gelegene Bibliothek. In der Einkommensteuererklärung erklärte er einen Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit. Dem lagen Absetzung für Abnutzung (AfA) auf unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zugrunde. Letztere sorgten für Streit, der bis zum BFH ging.
BFH verneint Abzug wegen nicht erfüllter Aufzeichnungspflichten
Der BFH hatte die Vorinstanz bestätigt. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer seien bereits dem Grunde nach nicht berücksichtigungsfähig gewesen, weil der Selbstständige seine Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt habe (BFH, Urteil vom 24.03.2026, Az. VIII R 6/24, Abruf-Nr. 254027).
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