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  • 11.05.2011 · IWW-Abrufnummer 111540

    Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 17.11.2010 – 2 K 3060/06 B

    1. Wird eine Wohnung erst nach Abschluss des Kaufvertrags im Wege des Dauausbaus hergestellt, so dass es sich um einen Neubau handelt, liegen keine nach den §§ 7h, 10f EStG begünstigte auf Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen entfallende Bauaufwendungen vor.



    2. Aus der BFH-Rechtsprechung zu § 7i EStG, dass ein Denkmal i. S. d. Vorschrift auch ein bautechnischer Neubau sein könne, folgt nichts Anderes.


    FG Berlin-Brandenburg v. 17.11.2010

    2 K 3060/06 B

    Tatbestand:
    Der Kläger hatte mit Kaufvertrag vom X.X.2000 die zum Sondereigentum gehörenden Wohnungen Nr. Y und Z in der B. Straße X, … B. von der S. GmbH käuflich erworben. Es handelte sich um seinerzeit noch zu bildende Wohnungseigentums-Einheiten, die später auf der Grundlage einer zuletzt mit Datum vom X.X.2004 geänderten Teilungserklärung zu einer einheitlichen Wohnung Nr. Y verbunden wurden. Die Einheiten sollten erst im bei Erwerb noch unausgebauten Dachgeschoss des Hauses von der Veräußerin in Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR – mit der T. GmbH errichtet werden. Bei dem Gebäude selbst handelte es sich um einen teilweise 1902, teilweise davor errichteten Altbau, der bis zum Jahr 2002 saniert und in Wohneinheiten aufgeteilt wurde. Der Kaufpreis für die vom Kläger erworbene(-n) Wohnung (-en) betrug … TEUR.

    Nach Erwerb wurde das vom Kläger erworbene Wohneigentum unter Bauabnahme vom X.X.2001 errichtet. Als Wohnung Nr. Y kam ihm eine Wohnfläche von … m² und ein Miteigentumsanteil von …/10.000 am Gesamtgebäude zu. Nach Behauptung des Klägers sei er im Jahr 2001 eingezogen, auch die Sanierung des Gemeinschaftseigentums sei noch 2001 im Wesentlichen abgeschlossen worden, insbesondere die Wiederherstellung des Treppenhauses, die Modernisierung der Elektrik, der Wasser- und Heizungsversorgung. Im Gegensatz zur letzteren Behauptung fand für das Gemeinschaftseigentum die Bauabnahme erst am X.X.2002 statt.

    Die S. GmbH reichte beim Beklagten im Jahr 2002 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach der Verordnung – VO – zu § 180 Abs. 2 AO für „199…” ein, in der zur Wohnung des Klägers, die dort als Wohnung Nr. Z bezeichnet wurde, ein Kaufpreis von … TEUR (= … TDM) angegeben war, der sich laut Erklärung verteilen sollte auf Anteile am Grund und Boden von … TEUR, am Altbau von … TEUR und an den Sanierungskosten im Sinne von § 3 Satz 2 Nr. 3 Fördergebietsgesetz – FördG – von … TEUR. Das Bestehen einer gemeinsamen Empfangsbevollmächtigung wurde in der Erklärung nicht mitgeteilt.

    Der Beklagte nahm zur Prüfung des Verhältnisses der Aufteilung einheitlicher Anschaffungskosten der Einheiten bei einer Modernisierung/Herstellung im Sinne der §§ 7h, 10f EStG unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten eine Außenprüfung vor. Während der Prüfzeit erteilte das Bezirksamt …, Abteilung Stadtentwicklung, Stadtplanungsamt unter dem X.X.2005 für das Gesamtobjekt eine Bescheinigung i.S. von § 7h Einkommensteuergesetz – EStG –, in der als Jahr der Fertigstellung 2002 festgestellt wurde. Als Gesamtsumme der Modernisierung wurden … Mio EUR festgestellt. Nicht begünstigte Bauleistungen seien in Höhe von … TEUR erfolgt (… TEUR für Aufzug, … TEUR für Maisonettetreppen, … TEUR für Dachausbau und … TEUR für Sonderwünsche der Erwerber). Funktionsträgergebühren und Vertriebsprovisionen beliefen sich auf … TEUR. Auf die Wohnungseinheit des Klägers (Nr. Y) entfielen vom nach § 7h EStG begünstigten Aufwand … TEUR. Auch die Dacheinheiten bekämen Bescheide, weil auch Anteile am begünstigten Gemeinschaftsanteil vermögensrechtlich zu diesen gehörten.

    Auf Grundlage der Bescheinigung des Stadtplanungsamts ermittelte der Außenprüfer des Finanzamts für das Gebäude Gesamtkosten von … MioEUR, die sich entsprechend den Aufteilungsverhältnissen ausgehend von den Anschaffungskosten des Bauträgers verteilen sollten auf Grund und Boden … TEUR, Altbausubstanz … TEUR, nach §§ 7h, 10f EStG begünstigte Modernisierung … Mio EUR und nach §§ 7h, 10f EStG nicht begünstigte Modernisierung … TEUR. Die Aufteilung der Anschaffungskosten des Bauträgers auf das Altgebäude und das Grundstück wurde im vereinfachten Verfahren zur Verkehrswertermittlung vorgenommen, wonach auf Grund und Boden 29,73% und das Gebäude 70,27% der Anschaffungskosten entfielen. Für das Wohneigentum Nr. Y ergäben sich betreffend die Jahre 2002-2003 Anteile für Grund und Boden von … TEUR, für Altbausubstanz von … TEUR, Modernisierung als Bemessungsgrundlage für §§ 7h, 10f EStG von … TEUR sowie nicht begünstigte Modernisierungskosten von … TEUR. Im Einzelnen wird auf den in der Prüfungsakte enthaltenen Bericht vom X.X.2005 verwiesen.

    Unter Übernahme der Werte laut Prüfung und mit Bezug auf diese erließ der Beklagte unter dem 23.06.2005 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung gemäß § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der VO zu § 180 Abs. 2 AO und §§ 7h, 10f EStG für 2002-2003. Dabei übersandte er dem Kläger im Wege der Einzelbekanntgabe einen nur die auf seine Wohnung bezogenen Beträge ausweisenden Bescheid, in dem es unter der Überschrift „Feststellungen” heißt: „Zeitpunkt der Fertigstellung / Abschluss der Baumaßnahme: 2002. … Die Sanierungsarbeiten haben zu einem neuen Wirtschaftsgut geführt.” Danach werden unter „Feststellungen” die für die Wohnung des Klägers (Nr. Y) laut Prüfung ermittelten Anteile für Grund und Boden, Altsubstanz als Bemessungsgrundlage für Afa nach § 7 EStG, Modernisierungskosten als Bemessungsgrundlage für §§ 7h, 10f EStG wiedergegeben (Feststellungsakte Bl. 31).

    Der Kläger ließ Einspruch einlegen mit dem Antrag, als Zeitpunkt der Fertigstellung und Abschluss der Baumaßnahme das Jahr 2001 zu bestimmen. Jede Wohnung habe einen eigenen Fertigstellungszeitpunkt, sodass die Bescheinigung des Bezirksamts … über den Abschluss der Gesamtmaßnahme unbedeutend sei. Weitere Begründungen wurden unter Hinweis auf fehlende Unterlagen und ausstehende Wohnungseigentümer-Versammlungen nicht gegeben.

    Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 08.02.2006 als unbegründet zurück.

    Im Klageverfahren macht der Kläger geltend, seine Wohnung sei bereits im Jahr 2001 fertiggestellt und bezogen worden, sodass als Fertigstellungstermin 2001 festzustellen sei. Nach Einsicht in die Akte des Außenprüfers, die der Beklagte dem Gericht nicht übersandt hat, hat der Kläger mit Schriftsatz vom X.X.2006 vortragen lassen, aus den dortigen Aufzeichnungen ergebe sich, dass insgesamt begünstigte Aufwendungen von … MioEUR entstanden seien, was 48,7% des Gesamtaufwands entspreche. Es lasse sich daher nicht nachvollziehen, weshalb bei ihm der begünstigte Modernisierungsanteil nur bei 18,28% der Anschaffungskosten liege. Wenn man vom Kaufpreis seiner Wohnung von … TEUR Baukosten für das Dachgeschoss von … TEUR und anteilige nicht begünstigte Kosten für die Aufzugserrichtung von … TEUR abziehe, ergebe sich ein Betrag von … TEUR, von dem noch 34% = … TEUR für Grund und Boden und Altgebäude abzuziehen seien, sodass als begünstigter Modernisierungsanteil im Ergebnis … TEUR festzustellen seien.

    Dass die Eigentumswohnung des Klägers erst neu hergestellt worden sei, hindere insofern die Feststellung von anteiligen Modernisierungskosten als Bemessungsgrundlage für die §§ 7h, 10f EStG nicht. Der Bundesfinanzhof – BFH – habe etwa zur Förderung nach § 7i EStG ausgesprochen, dass auch ein Neubau im bautechnischen Sinne die Voraussetzungen für die Förderung durch erhöhte Absetzungen auf die Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal erforderlich seien erhalten könne.

    Der Kläger beantragt sinngemäß,

    unter Änderung des Bescheids vom X.X.2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung gemäß § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der VO zu § 180 Abs. 2 AO und §§ 7h, 10f EStG für die dem Kläger gehörende Wohnung Nr. Y als Zeitpunkt der Fertigstellung das Jahr 2001 sowie als Bemessungsgrundlage für die §§ 7h und 10f EStG an Stelle von bisher … TEUR nunmehr … TEUR festzustellen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er hält die Berechnung, mit der der Kläger den Betrag von … TEUR ermittelt hat, für eine unzulässige Restwertmethode. Vor allem aber habe der Kläger nicht berücksichtigt, dass es sich bei der von ihm angeschafften Wohnung unstreitig um einen im Wege des Dachausbaus entstandenen Neubau handele. Bauaufwendungen für Neubauten seien grundsätzlich nicht nach den §§ 7h, 10f EStG begünstigt. Nach diesen Vorschriften könne ein Steuerpflichtiger nur Sanierungsaufwendungen an einem (schon bestehenden) Gebäude bzw. einer Eigentumswohnung über einen Zeitraum von 10 Jahren mit jeweils bis zu 10% wie Sonderausgaben abziehen. Der BFH habe mit Urteil vom 12.10.2005 IX R 37/04 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2006, 1067) für den vergleichbaren Fall der Förderung nach § 3 Fördergebietsgesetz – FördG – entschieden, dass es sich bei der Anschaffung einer neu ausgebauten Dachgeschosswohnung, auch wenn diese in einem Sanierungsobjekt erstellt werde, insgesamt um die Anschaffung eines neuen Wirtschaftsguts und nicht – auch nicht hinsichtlich eines anteilig auf das Sondereigentum an der Wohnung entfallenden Betrags der allgemeinen Sanierungsaufwendungen am Gemeinschaftseigentum am Gebäude – um nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem vorhandenen abnutzbaren Wirtschaftsgut handele. Entsprechend sei vorliegend von den auf die Anschaffung der Wohnung des Klägers entfallenden Kosten überhaupt kein Anteil nach den §§ 7h, 10f EStG begünstigt. Die Aufteilung der Anschaffungskosten in dem angefochtenen Bescheid, nach der auf die Wohnung des Klägers eine nach den §§ 7h, 10f EStG begünstigte Bemessungsgrundlage von … TEUR entfalle, begünstige mithin den Kläger bereits zu Unrecht.

    Der Kläger meint dagegen, zwar sei unstreitig ein Neubau gegeben, das zum FördG ergangene BFH-Urteil könne aber nicht auf die §§ 7h, 10f EStG angewendet werden.

    Dem Gericht haben zwei Bände Steuerakten (Feststellungsakte und Akte Betriebsprüfungsberichte zur Steuer-Nummer …/…/…, zuvor …/…/…) vorgelegen.



    Entscheidungsgründe:
    Die Klage ist unbegründet.

    Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Das Gericht legt dabei das Begehren des Klägers dahin aus, dass er lediglich für seine eigene Wohnung Sonderfeststellungen zum Fertigstellungsjahr und zu den auf sein Wohneigentum entfallenden Aufwandsanteilen erstrebt, die die Feststellungen der anderen Miteigentümer nicht berühren, zumal da in den dem Kläger im Wege der Einzelbekanntgabe bekanntgegebenen Bescheid auch nur die ihn betreffenden Grundlagen der Feststellung einbezogen worden sind.

    Das Klagebegehren scheitert daran, dass der Kläger keinen Anspruch für eine auf das von ihm erworbene Wohneigentum bezogene Feststellung einer Bemessungsgrundlage für die §§ 7h, 10f EStG hat. Begünstigt sind nach diesen Vorschriften ausschließlich Herstellungskosten für Modernisierungen und Instandsetzungen im Sinne des § 177 Baugesetzbuch – BauGB – an im Inland belegenen Gebäuden oder Eigentumswohnungen (so ausdrücklich § 10f Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 EStG) in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich. Dabei handelt es sich ausschließlich um Maßnahmen zur Beseitigung von Missständen und Mängeln, zu deren Durchführung die Gemeinde den Eigentümer zwingen kann (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 26. Auflage, § 7h Rn. 3). Vorliegend wurden keine derartigen Modernisierungen oder Instandsetzungen an dem Objekt des Klägers vorgenommen, weil es sich unstreitig bei dem von ihm erworbenen Wohnungseigentum um einen Neubau handelte. Durch den Ausbau des Dachbodens wurde bisher nicht vorhandener Wohnraum neu geschaffen (vgl. auch § 17 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 des II. Wohnungsbaugesetzes sowie die entsprechende Rechtsprechung zu § 7b Abs. 2 und § 10e Abs. 2 EStG, etwa BFH-Urteile vom 27.01.1993 IX R 97/88, BStBl II 1993, 601 und vom 29.06.1993 IX R 44/89). Herstellungskosten für einen Neubau (ggf. auch nach Abriss von Altsubstanz) sind nach § 7h EStG nicht begünstigt ( BFH-Urteil vom 18.02.2002 X R 183/96 , BStBl II 2003, 238). Auch kann hier angesichts der eindeutigen Abgrenzungen der Voraussetzungen der §§ 7h, 10f EStG nicht von einer planwidrigen Unvollständigkeit ausgegangen werden. Vielmehr macht auch die Regelung des § 10f Abs. 1 Satz 2 EStG, nach der die Förderung nur eingreift, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude / die Wohnung in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat, deutlich, dass der Gesetzgeber durch differenzierende Regelungen die §§ 7h, 10f EStG nur für den Fall der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an schon vom Steuerpflichtigen angeschafften Objekten zum Tragen bringen wollte. Für die Einbeziehung des Klägers in die gerade der einheitlichen Beurteilung der Voraussetzungen der §§ 7h und 10f EStG am Gesamtobjekt dienende Feststellung gibt es daher keine Grundlage – mithin auch nicht für eine etwaige Feststellung zu einer schon im Jahre 2001 erfolgten Fertigstellung der Wohnung des Klägers im Rahmen des auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach den §§ 7h und 10f EStG bezogenen Bescheids. Wenn die Einbeziehung der Wohnung des Klägers in die Feststellung – anders als nach der hier vom Senat getroffenen Beurteilung – überhaupt in Erwägung käme, so höchstens deshalb, weil auch ein Anteil des Modernisierungsaufwands am Gesamtobjekt über das Gemeinschaftseigentum auf die Wohnung des Klägers zu beziehen wäre. Dies würde dann allerdings bedeuten, dass insofern nicht auf die Fertigstellung des Sondereigentums der Wohnung des Klägers, sondern auf den Gesamtabschluss der Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum abzustellen wäre. Dafür, dass letzterer entgegen den Feststellungen des Stadtplanungsamts schon in 2001 erfolgt wäre, lässt sich nach den lediglich allgemeinen Behauptungen des Klägers auch kein Anhaltspunkt finden.

    Das Gericht hält die Auffassung des Beklagten, dass die in dem BFH-Urteil vom 12.10.2005 IX R 37/04 /BFH/NV 2006, 1067) dargestellten Grundsätze vorliegend analog auch im Rahmen der §§ 7h, 10f EStG zum Tragen kommen, für richtig. Der BFH hat in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt:

    „2. … Zu Unrecht hat das FG die Anschaffungskosten in einen Teil für die Neuerstellung der Wohnung (Sondereigentum) und in einen Teil für die baulichen Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum aufgeteilt.

    a) Steuerpflichtige, die begünstigte Investitionen im Fördergebiet durchführen, sind zur Vornahme von Sonderabschreibungen nach § 4 FördG berechtigt. Jedoch ist § 4 FördG kein selbständiger Begünstigungstatbestand; vielmehr regelt die Norm lediglich die Bemessungsgrundlage für Sonderabschreibungen, setzt also die Erfüllung der Tatbestände der §§ 1 bis 3 FördG voraus (BFH-Urteil vom 28.06.2002 IX R 51/01, BStBl II 2002, 758).

    aa) Nach § 3 Satz 1 FördG sind sowohl die Anschaffung und Herstellung als auch Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem unbeweglichen Wirtschaftsgut begünstigt … Unterschiede ergeben sich im Umfang der Sonderabschreibung (bei Herstellungskosten Einbeziehung der Altbausubstanz), in der Restwertabschreibung (bei Herstellungskosten Verteilung des Restwertes nach § 7a Abs. 9 EStG auf regelmäßig 45 Jahre; bei nachträglichen Herstellungskosten nach § 4 Abs. 3 FördG im Ergebnis Vollabschreibung innerhalb von 10 Jahren) und hinsichtlich der Höhe der Abschreibungsbegünstigung von Anschaffungskosten (25 oder 40 v.H. der Bemessungsgrundlage). Danach kann der Steuerpflichtige die erhöhte Sonderabschreibung von 40 v.H. nur für Modernisierungsmaßnahmen oder nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgut in Anspruch nehmen.

    bb) Bei der Anschaffung einer neuen Eigentumswohnung handelt es sich, auch wenn die Wohnung im zuvor nicht ausgebauten Dachboden eines Sanierungsobjekts erstellt wurde, insgesamt um die Anschaffung eines neuen Wirtschaftsguts i.S. des § 3 Satz 2 Nr. 1 FördG (siehe auch oben zu II. 1.) und nicht um (nach § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG höher geförderte) nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem vorhandenen abnutzbaren Wirtschaftsgut. Für eine höhere Sonderabschreibung hinsichtlich eines Teils des Kaufpreises, der zum Erwerb des anteiligen Gemeinschaftseigentums aufgewendet wurde, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Das Sondereigentum und der Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum bilden zusammengenommen steuerrechtlich ein einheitliches Wirtschaftsgut „Eigentumswohnung”, das mit dem Kaufpreis insgesamt angeschafft wird und gemäß § 7 Abs. 4 und 5 i.V.m. § 7 Abs. 5a EStG (ohne Grund und Boden) einheitlich abzuschreiben ist.

    cc) Die Möglichkeit einer (höheren) Sonderabschreibung hinsichtlich des anteiligen Gemeinschaftseigentums ergibt sich … auch nicht aus § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG. Danach ist die Anschaffung eines abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsguts, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, begünstigt, soweit Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten nach Abschluss des Kaufvertrages durchgeführt worden sind. Der Gesetzgeber wollte hierdurch nach der Anschaffung eines Gebäudes durchgeführte Baumaßnahmen begünstigen (so auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2001 6 K 1558/99, juris-Nr. STRE200270469; FG Brandenburg, Urteil vom 07.11.1996 5 K 1142/95 E , EFG 1998, 46). Anschaffungskosten, die mit dem Erwerb vor Modernisierung eines Gebäudes zusammenhängen, sind nach § 3 FördG folglich nicht begünstigt (ebenso Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 7a EStG Rz. 37; Blümich/Stuhrmann, § 3 FördG Rz. 39; Kaligin in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 3 FördG Anm. 22a). Gleiches bringt § 4 Abs. 3 FördG zum Ausdruck.

    dd) Die erhöhten Begünstigungen des Fördergebietsgesetzes für nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem vorhandenen abnutzbaren Wirtschaftsgut können auf einen dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum zuzuordnenden Kaufpreisanteil auch nicht entsprechend angewendet werden. Es fehlt dazu an einer planwidrigen Unvollständigkeit der Regelungen des Fördergebietsgesetzes.

    Der besonders gelagerte Fall, dass sich der Erwerber einer im Dachgeschoss eines Sanierungsobjektes neu geschaffenen Eigentumswohnung mittelbar auch – über sein anteiliges Gemeinschaftseigentum – an der Sanierung des Gebäudes beteiligt, rechtfertigt für den Anteil am Gemeinschaftseigentum keine höhere Förderung. Denn der Entschluss des Steuerpflichtigen zur Investition, den das Fördergebietsgesetz anregen will, umfasst bei der Anschaffung einer neu hergestellten Eigentumswohnung stets die Eigentumswohnung insgesamt, so dass eine anteilige höhere Förderung des Anteils am Gemeinschaftseigentum keinen zusätzlichen Investitionsanreiz schaffen würde.”

    Diese Ausführungen gelten für die hier einschlägigen erhöhten Absetzungen auf Herstellungskosten für Modernisierungen und Instandsetzungen an im Inland belegenen Gebäuden oder Eigentumswohnungen nach den §§ 7h, 10f EStG entsprechend.

    Aus der von der Klägerin angesprochenen Rechtsprechung zu § 7i EStG folgt nichts anderes. Zwar hat der BFH in seinem Urteil vom 24.06.2009, X R 8/08 (BStBl II 2009, 960) ausgeführt, Denkmal i.S. des § 7i EStG könne auch ein bautechnischer Neubau sein. § 7i EStG liege die Erwägung zugrunde, dass Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude finanziell wegen der öffentlich-rechtlichen Bindungen nach dem Denkmalschutzgesetz und der erheblichen Kosten zur Erhaltung derartiger Gebäude entlastet werden sollten. Der Wiederaufbau oder die völlige Neuerrichtung des Gebäudes seien nicht nach § 7i EStG begünstigt, weil es gerade um die Erhaltung des bestehenden Denkmals gehe (BFH-Urteil vom 14.01.2003 IX R 72/00, BStBl II 2003, 916). Der Zweck der Vorschrift, kulturhistorisch wertvolle Gebäude zu erhalten und zu modernisieren, rechtfertige jedoch die Auslegung, dass Herstellungskosten, die zur Erhaltung des Gebäudes i.S. des § 7i EStG erforderlich seien, auch dann vorlägen, wenn nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen (z.B. bei Erneuerung tragender Teile) von einem Neubau in bautechnischer Sicht auszugehen sei. Die weite Ausdehnung des steuerrechtlichen Begriffs des Neubaus habe den Zweck gehabt, Steuerpflichtige durch Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 7 Abs. 5 EStG zu begünstigen. Im Rahmen des § 7i EStG hätte eine solche Ausdehnung aber gerade die gegenteilige Wirkung: Die Begünstigung müsste versagt werden, obwohl das Baudenkmal durch die Baumaßnahme erhalten werde. Der Begriff des Neubaus in § 7i EStG sei daher tatbestandsspezifisch einzuschränken. Er umfasse nur den Wiederaufbau oder die völlige Neuerrichtung des Gebäudes, nicht jedoch einen steuerrechtlichen Neubau im bautechnischen Sinn. Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass der BFH im dortigen Urteil eine Ausdehnung der Förderung nach § 7i EStG auf bautechnische Neubauten ausnahmsweise nur mit Rücksicht auf den spezifischen Förderzweck bejaht, sofern das letztlich wiedererstellte Objekt dem Baudenkmal in seiner kulturhistorisch wertvollen Charakteristik entspricht. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall mit Rücksicht auf die §§ 7h und 10f EStG nicht entsprechend gegeben. Der dortige Förderzweck der städtebaulichen Sanierung gebietet und trägt keine Ausdehnung in dem Sinne, dass auch die Herstellung von neuem Wohnraum in einem Sanierungsobjekt entgegen dem Wortlaut der Vorschriften gefördert werden könne, weil andernfalls eine derartige Sanierung in bestimmten Einzelfällen nicht möglich sein könnte.

    Ein von der hier gegebenen Beurteilung abweichendes Ergebnis ergibt sich schließlich auch nicht aus einer etwaigen Bindung des Beklagten an den Bescheid des Stadtplanungsamts, nach dem auf die Wohnungseinheit Nr. Y vom nach § 7h EStG begünstigten Aufwand … TEUR entfielen. Denn der Bescheid des Stadtplanungsamtes beinhaltet ausdrücklich, dass die Bescheidausfertigungen für die Inhaber der Dacheinheiten nur erfolgt seien, weil auch Anteile am begünstigten Gemeinschaftsanteil vermögensrechtlich zu diesen gehörten. Eine steuerrechtliche Verbindlichkeit war mit der Feststellung insoweit ersichtlich nicht bezweckt. Außerdem entfalten Bescheinigungen nach § 7h Abs. 2 EStG hinsichtlich der in Abs. 1 der Norm enthaltenen Tatbestandsmerkmale Bindungswirkung nur hinsichtlich der Feststellung, ob ein Gebäude in einem Sanierungsgebiet belegen ist, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt und ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind (BFH-Urteil vom 22.09.2005 IX R 13/04, BFH/NV 2006, 284). Die steuerliche Begünstigungsfähigkeit der Maßnahmen steht daher in der Entscheidung der Finanzbehörde.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.

    Das Gericht hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Klärung der Frage zugelassen, ob die Förderung nach den §§ 7h, 10f EStG auch Fälle der Neuherstellung von Eigentumswohnungen in einem zu sanierenden Gebäude mitumfasst.

    RechtsgebietEStGVorschriftenEStG § 7h EStG § 10f EStG § 7i

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