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  • 07.05.2013

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 20.02.2013 – 2 K 169/11

    1. Einkünfte aus sog. Eigenprostitution
    unterliegen der Gewerbesteuerpflicht.


    2. Bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
    der gewerblichen Einkünfte aus Eigenprostitution kommt
    es maßgeblich auf die Arbeitszeiten der Prostituierten,
    die mögliche Anzahl der Kunden pro Arbeitstag und die Preise
    der jeweiligen Leistungen an. Im Rahmen der Schätzung können
    auch allg. Kenntnisse eines sog. Milieu-Beamten herangezogen werden.


    Tatbestand

    Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der
    im Wege der Schätzung ermittelten Einkünfte aus
    gewerblicher Tätigkeit.


    Die Klägerin war in den Streitjahren 2008, 2009 sowie
    bis zum Oktober 2010 als Prostituierte im A in Hamburg tätig.
    In 2010 wurde unter anderem gegen die Klägerin ein Ermittlungsverfahren
    eingeleitet, in dem sie beschuldigt wurde, mindestens seit 2008
    fortlaufend einen gewerbs- und bandenmäßigen Betrug
    begangen zu haben, indem sie fortgesetzt eine große Anzahl
    von Opfern im A durch Betrugstaten (mit EC-/Kreditkarten)
    schädigte. Im Zuge dieser Ermittlungen wurde am 07.10.2010
    u. a. die Wohnung und das der Klägerin auf Grund der Ermittlungen
    zugeordnete Zimmer Nummer XX im A durchsucht. Ausweislich der bei
    der Durchsuchung gemachten Lichtbilder war das Zimmer XX zum Teil
    mit persönlichen Gegenständen wie Kleidung, Perücken
    und Kosmetik ausgestattet. In dem Raum wurde zudem eine Quittung über
    450 € für sexuelle Dienstleistungen gegenüber
    einem Freier sichergestellt. In der ebenfalls durchsuchten Wohnung
    der Klägerin in der Y-Straße in B wurden zwei Tüten
    mit insgesamt 20 Quittungsblöcken und weiteren Einzelquittungen sichergestellt,
    die vergleichbare Angaben enthielten. Ferner wurden bei der Durchsuchung
    weiterer Zimmer im A Notizzettel sichergestellt, auf denen die folgenden
    Preise festgehalten waren:


    „30-50Eintritt/Start
    + zusätzlich / again
    50 €Blasen/Blow
    100 €Tittenfick / Sexgames
    150 €GX / Fuck Pussy
    200 €45 Min
    250 €1 Stunde / 1 hour
    300 €P ANAL
    500 €Alles”
    Ein weiterer Notizzettel enthielt die Angaben:

    „50 €START
    100 €Blow
    150 €Sexgames
    200 €Fuck
    250 €45 Min
    300 €1 Hour
    350 €P ANAL
    500 €ALL SEX”
    Nach dem Ermittlungsbericht des Landeskriminalamtes (LKA) vom 15.11.2010
    werden die Quittungen im Zusammenhang mit den Betrugstaten ausgestellt.
    Die Betrugstaten würden von Prostituierten im A in der
    folgenden Weise begangen: Die Freier würden auf dem Gang
    des A „angekobert”. Das bedeute, dass die Frau
    den Freier anspreche und mit einem niedrigen Betrag, meist 30 € oder
    50 € auf das Zimmer locke. Auf dem Zimmer werde dem Freier mitgeteilt,
    dass es für diesen Betrag keine sexuellen Leistungen gebe.
    Die Frau fordere nun nach und zwar einen Betrag, der das mitgeführte
    Bargeld übersteige. Sie schlage dann vor, dass der Restbetrag
    mittels einer EC- oder Kreditkarte beglichen werden könne.
    Die Frau lasse sich von den Freiern die EC- oder Kreditkarte aushändigen
    sowie die PIN-Nummer geben. Sie selbst oder eine Hilfsperson suche
    dann einen Geldautomaten auf und hebe einen höheren, als den
    vereinbarten Betrag ab. Zuvor würden Quittungen ausgestellt,
    die den vereinbarten Betrag bezeichneten und in der Regel von den
    Freiern unterschrieben würden. Diese Quittungen dienten
    dazu, dem Handeln den Anschein der Rechtmäßigkeit
    gegenüber den Freiern zu geben und um einen Beleg für
    die Berechtigung des einbehaltenen Betrags vorlegen zu können.
    Die Quittungen selbst würden häufig nach Abholung
    des Geldbetrages durch Anpassung an den tatsächlich abgehobenen
    Betrag gefälscht. Die Klägerin wurde durch Urteil
    des Landgerichts Hamburg vom ... 2012 (...) wegen in dieser Weise
    ausgeführter Betrugstaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
    von zwei Jahren verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung
    ausgesetzt.


    Das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen
    wertete die vom LKA sichergestellten Quittungen aus, in dem zunächst
    Quittungen entsprechend dem Auffindeort der Klägerin zugeordnet
    wurden. Es wurde dann aus den vorgefundenen Quittungen die durchschnittliche
    Tageseinnahme ermittelt und unter Zugrundelegung von 230 Arbeitstagen
    pro Jahr auf die jeweilige Jahreseinnahme hochrechnet. Als Betriebsausgaben
    wurden 20 % der Bruttoeinnahmen berücksichtigt.
    Aufgrund dieser Ermittlungen schätzte der Beklagte mit Bescheid
    vom 27.04.2011 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
    die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb
    für 2008 auf 137.907 € und für 2009 auf
    261.131 €. Den Gewerbesteuermessbetrag setzte er für
    2008 auf 3.969 € fest und für 2009 auf 8.281 € sowie
    die Umsatzsteuer für 2008 auf 27.525,49 € und
    für 2009 auf 52.116,43 €. Des Weiteren setze der Beklagte
    mit Bescheiden vom 07.09.2011 den Gewerbesteuermessbetrag 2010 auf
    2.233 €, die Umsatzsteuer 2010 auf 17.626,87 € und
    stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2010
    mit 88.320 € fest.


    Gegen diese Bescheide legte die Klägerin jeweils fristgerecht
    Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 18.08.2011 wies der
    Beklagte die Einsprüche betreffend die Streitjahre 2008
    und 2009 und mit weiterer Einspruchsentscheidung vom 29.11.2011
    die Einsprüche gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 und
    den Gewinnfeststellungsbescheid 2010 als unbegründet zurück.
    Das Verfahren betreffend den Gewerbesteuermessbescheid 2010 ist
    mit Beschluss vom 20.02.2013 abgetrennt worden.


    Am 19.09.2011 bzw. 30.12.2011 hat die Klägerin Klage
    erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin
    vor, dass die Grundlagen der von dem Beklagten durchgeführten
    Schätzung nicht überzeugten. Die Zuordnung der
    Quittungen sei nicht nachvollziehbar, zumal sich aus einem Vermerk
    aus den Strafakten (...) ergebe, dass das LKA die sichergestellten
    Unterlagen ungeordnet übersandt habe. Als Kleinunternehmerin
    unterliege sie nicht der Umsatzsteuer und habe auch keine Gewerbesteuern
    zu zahlen. Sie, die Klägerin, habe kein festes Zimmer im
    A gehabt. Sie habe dort in den Streitjahren tageweise als Prostituierte gearbeitet
    und dabei in 2008 Einnahmen von 14.500 €, in 2009 in Höhe
    von 17.200 € und in 2010 in Höhe von 15.500 € erzielt.
    Nach Abzug der Kosten seien ihr in 2008 8.400 €, in 2009
    11.400 € und in 2010 9.400 € verblieben. Hiervon
    sei noch die Krankenversicherung zu bezahlen gewesen. In diesen
    Einnahmen seien die im Urteil des Landgerichts Hamburg genannten
    Beträge bereits enthalten. Sie habe im A Kosten für
    den Raum von täglich 120 € gehabt, wobei sie gelegentlich
    5 € mehr gegeben habe, damit die Handtücher gewaschen
    würden. Sie habe im A wechselnde Zimmer genutzt, weil sie
    eher selten, ein bis zweimal die Woche, dort gearbeitet habe. Die
    guten Zimmer seien dauerhaft belegt gewesen. Nach ihrem Mietvertrag
    sei die Miete täglich zu zahlen gewesen. Sie habe neben
    dieser Tätigkeit keine anderen Einkünfte erzielt.
    Für 30 € habe sie einen Freier mit auf das Zimmer
    genommen. Im Zimmer seien dann die weiteren Beträge ausgehandelt
    worden. Der Oralverkehr habe 50 € gekostet, „richtiger
    Geschlechtsverkehr” zwischen 150 und 250 €. Sie
    habe hinsichtlich der Preise einen Spielraum gehabt, zumal nicht überprüfbar
    gewesen sei, was im Zimmer verhandelt worden sei. Die Einnahmen
    seien sehr unterschiedlich gewesen, an guten Tagen habe sie 300 € verdient,
    an schlechten Tagen kaum die Tagesmiete. Ihre Wohnung in B habe
    sie 2008 oder 2009 bezogen. Die monatliche Miete betrage 780 €.
    Die in einer Tüte sichergestellten Quittungen seien noch
    von ihrer Vormieterin. Sie habe im A jedoch auch Quittungen ausgestellt,
    wie es generell im A und auf ... üblich sei. Die Quittungen dienten
    der Absicherung gegenüber dem Kunden, dass ordnungsgemäß verfahren
    worden sei. Quittungen seien bei Kartenzahlung, aber teilweise auch
    bei Barzahlungen ausgestellt worden. Allerdings könnten
    auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die sichergestellten Quittungen
    nicht bestimmten Personen zugeordnet werden. Sie, die Klägerin,
    habe inzwischen bei dem Beklagten Steuererklärungen für
    die Streitjahre nebst einer Gewinnermittlung eingereicht. Die Erklärungen
    würden die im gerichtlichen Verfahren mitgeteilten Gewinne ausweisen.


    Der Beklagte hat am 11.01.2013 die Gewinnfeststellungsbescheide
    2008 bis 2010 und die Gewerbesteuermessbescheide 2008 bis 2010 in
    der Weise geändert, dass alle Bescheide bis zur Entscheidung
    des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Sache
    GrS 1/12 gemäß § 165 Abs. 1
    S. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO) hinsichtlich der Frage für
    vorläufig erklärt werden, ob Einkünfte
    aus Gewerbebetrieb oder sonstige Einkünfte vorliegen.


    Die Klägerin beantragt,

    1. die Bescheide für 2008,
    2009 und 2010 über die gesonderte Feststellung des Gewinns
    vom 11.1.2013 in der Weise zu ändern, dass der Gewinn für
    2008 auf 8.400 €, für 2009 auf 11.400 € und
    für 2010 auf 9.400 € festgestellt wird,


    2. die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag
    für 2008 und 2009 vom 11.01.2013 in der Weise zu ändern,
    dass der Gewerbesteuermessbetrag jeweils auf 0 € festgesetzt
    wird,


    3. die Umsatzsteuerbescheide für
    2008 und 2009 vom 27.04.2011 und die Einspruchsentscheidung vom
    18.08.2011 sowie den Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 07.09.2011 und
    die Einspruchsentscheidung vom 29.11.2011 in der Weise zu ändern,
    dass die Umsatzsteuer jeweils auf 0 € festgesetzt wird.


    Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte führt zur Begründung aus, dass
    er aufgrund von Ermittlungen des LKA und der Steuerfahndung Kenntnis
    von den steuerpflichtigen Einnahmen der Klägerin erhalten
    habe. Die Schätzung beruhe auf den vom LKA sichergestellten
    Quittungen, die im Zusammenhang mit der Prostitutionstätigkeit
    ausgestellt worden seien. Die Quittungen seien der Klägerin
    zugeordnet worden, weil sie in der Wohnung der Klägerin
    bzw. in dem ihr zuzuordnenden Zimmer im A sichergestellt worden
    seien. Der Beklagte habe keine Erkenntnisse über durchschnittliche
    Einnahmen von Prostituierten.


    Es ist Beweis erhoben worden zu den Umständen der Durchsuchung
    der Zimmer im A durch Vernehmung der Durchsuchungsbeamten C und
    D als Zeugen. Des Weiteren A durch Vernehmung des Milieubeamten
    E als Zeugen, sowie zu den Modalitäten der Zimmervermietung
    im A durch Vernehmung des Zeugen F. Hinsichtlich der Zeugenaussagen
    wird auf das Protokoll über die Beweisaufnahme und das
    Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.


    Dem Gericht haben vorgelegen ein Band Ermittlungsakten des Finanzamtes
    für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg,
    die Steuerakten betreffend die Klägerin zu der Steuer Nr.
    .../.../.... Des Weiteren sind die Akten des Strafverfahrens
    ... beigezogen worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt
    dieser Akten sowie die Protokolle über die Erörterungstermine
    und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.


    Gründe

    Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Die den angefochtenen
    Schätzungsbescheiden zugrunde liegenden Gewinne und Umsätze
    sind herabzusetzen, soweit der Beklagte die Einkünfte und
    Umsätze der Klägerin allein auf der Grundlage
    der aufgefundenen Quittungen zu hoch geschätzt hat. Das
    Gericht macht insoweit von seiner eigenen Schätzungsbefugnis
    nach § 96 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in
    Verbindung mit §§ 158, 160, 162 AO Gebrauch.


    1. Die Klägerin war in dem Streitzeitraum von Januar
    2008 bis Oktober 2010 als Prostituierte im A tätig. Sie
    hat diese Arbeit auch nach ihren eigenen Angaben selbständig
    ausgeübt. Sie mietete im A ein Zimmer zum Zweck der Arbeitsausübung
    und bezahlte die vereinbarte Miete täglich. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte
    dafür, dass die Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis
    mit dem Betreiber des A stand. Dieser vermietete lediglich die Räume
    an die im A tätigen Frauen, ohne dass insgesamt der Eindruck
    eines einheitlichen Bordellbetriebs entstehen konnte oder vermittelt
    wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 25.11.2009, V B 31/09, BFH/NV
    2010 959; vom 29.1.2008, V B 201/06, BFH/NV 2008,
    827).


    Nach eigenen Angaben stand die Klägerin auch nicht in
    einem Beschäftigungsverhältnis zu G. G war nach
    den Feststellungen des Landgerichts Hamburg im Urteil vom ... 2012
    (...) jedenfalls in 2010 als Zuhälter im Wirtschafts- und
    Securitybereich des A tätig und hat u. a. gemeinsam mit
    der Klägerin Betrugstaten zum Nachteil von Freiern ausgeführt.
    Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren jedoch nachdrücklich
    erklärt, dass G nicht ihr Zuhälter gewesen sei,
    sie keine Zahlungen geschäftlicher Art an ihn zu leisten
    noch alle bzw. erhebliche Teile ihrer Einnahmen abzuführen
    hatte. Es bestehen danach keine Anhaltspunkte dafür, dass
    die Klägerin abhängig beschäftigt war.


    Die Klägerin erzielte aus ihrer Tätigkeit als
    Prostituierte (Eigenprostitution) Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
    Das Gericht teilt insoweit die Auffassung des III. Senats des BFH,
    der die Frage der Art der Einkünfte aus Eigenprostitution
    dem Großen Senat erneut zur Entscheidung vorgelegt hat
    (Beschluss vom 15.3.2012, III R 30/10, BStBl II 2012, 661).
    Unter einem Gewerbebetrieb ist gemäß § 2
    Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 15 Abs. 2
    des Einkommensteuergesetzes (EStG) jede selbstständige
    nachhaltige Tätigkeit zu verstehen, die mit Gewinnerzielungsabsicht
    unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
    Verkehr darstellt, falls sie den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet
    und es sich nicht um die Ausübung von Land- und Forstwirtschaft
    13 EStG) oder einer selbständigen Arbeit (§ 18
    EStG) handelt. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Großen
    Senats des BFH (Urteil vom 23.6.1964, GrS 1/16, BStBl III
    1964, 500) sieht der Senat das Tatbestandsmerkmal der Beteiligung
    am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr als erfüllt an.
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich nach dem Inkrafttreten
    des Prostitutionsgesetzes (BGBl I 2001, 3983) die rechtliche Einordnung
    der Prostitution geändert hat und das vereinbarte Entgelt für
    die Vornahme sexueller Handlungen eine rechtswirksame Forderung begründet.
    Die Rechtsposition der Prostituierten hat sich u. a. auch durch
    den Zugang zum sozialen Sicherungssystem verbessert (vgl. BFH-Beschluss
    vom 15.03.2012, III R 30/10, BStBl II 2012, 661). Ebenfalls
    haben sich die Einstellung der Bevölkerung zur Prostitution
    sowie der Auftritt von Prostituierten oder entsprechender Betriebe
    am Markt verändert. Danach beteiligen sich Prostituierte
    durchaus nach außen hin erkennbar am allgemeinen wirtschaftlichen
    Verkehr und bieten ihre Leistungen anderen Teilnehmern am Markt
    an. Auch die Klägerin bietet ihre Leistungen in einem dafür
    eigens angemieteten Raum an. Das A ist als Örtlichkeit
    bekannt, in dem sexuelle Dienstleistungen in Anspruch genommen werden
    können. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Angebot
    an eine unbestimmte Zahl möglicher männlicher
    Kunden. Ihre Tätigkeit dient der Gewinnerzielung und überschreitet
    den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung. Sie erfüllt
    danach die Merkmale einer gewerblichen Betätigung.


    2. Der Beklagte war befugt, die Einkünfte der Klägerin
    gemäß § 162 AO zu schätzen,
    denn die Klägerin hatte weder Steuererklärungen
    eingereicht noch ihre Einnahmen und Ausgaben in geeigneter Weise
    aufgezeichnet. Auch soweit die Klägerin zwischenzeitlich
    Steuererklärungen abgegeben hat, enthalten diese nach ihren
    Angaben nur die bereits im gerichtlichen Verfahren mitgeteilten Summen
    der Einkünfte eines Jahres, ohne diese Zahlen durch Aufzeichnung der
    Einnahmen und Ausgaben oder in anderer Weise zu substantiieren.
    Ein Heft, in dem die Klägerin ihre Einnahmen in den Streitjahren „kladdemäßig” erfasst
    haben will, hat sie trotzt mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt. Danach
    liegen keine Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben
    vor, die als Grundlage für die Besteuerung herangezogen
    werden können.


    Nach § 162 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen
    zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen
    kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen,
    die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen
    ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine
    Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder
    weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert
    oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt
    162 Abs. 2 S. 1 AO). Im Rahmen der Schätzung können
    Tatsachenfeststellungen auch mit einem geringeren Grad an Überzeugung
    getroffen werden, als dies in der Regel geboten ist. Der Grad der
    grundsätzlich erforderlichen Gewissheit verringert sich
    dabei soweit, dass der Sachverhalt aufgrund von Wahrscheinlichkeitserwägungen
    festgestellt werden darf. Das gewonnene Schätzungsergebnis
    muss aber jedenfalls schlüssig, wirtschaftlich möglich
    und vernünftig sein (z. B. BFH-Beschluss vom 13.10.2003, IV
    B 85/02, BStBl II 2004, 25).


    Das Gericht erachtet die Schätzung des Beklagten als
    nicht sachgerecht, denn sie kann nicht allein auf die Auswertung
    der in der Wohnung der Klägerin sichergestellten Quittungen
    gestützt werden. Die auf dieser Grundlage ermittelten Einnahmen überzeugen
    bereits deshalb nicht, weil sie jährlich sehr stark differieren
    (zwischen 2008 und 2009 um 154.000 €), ohne dass dafür
    ein sachlicher Grund ersichtlich wäre. Das Ergebnis wird
    vielmehr eher zufällig durch eine geringe oder größere
    Anzahl von sichergestellten Quittungen für ein Jahr und
    die darin ausgewiesenen Beträge bestimmt. Hinzu kommt,
    dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die in den Räumen
    der Klägerin aufgefundenen Quittungen tatsächlich
    alle von ihr ausgestellt worden sind bzw. die darin quittierten
    Beträge von ihr verdient wurden. Die Handschrift auf den
    Quittungen ist teilweise sehr unterschiedlich. Die Klägerin
    selbst räumt zwar ein, Quittungen ausgestellt zu haben.
    Da aber auch andere im A tätige Frauen Quittungen ausgestellt
    haben und insbesondere auch diejenigen, mit denen die Klägerin
    bei den Betrugsdelikten eng zusammen gearbeitet hat, kann nicht
    ausgeschlossen werden, dass die Quittungen auch diesen anderen Frauen
    zuzurechnen sind. Das Landgericht geht deshalb bei seiner Beurteilung
    der Betrugsstraftaten ebenfalls davon aus, dass die in der Wohnung
    der Klägerin sichergestellten Quittungen nicht nur ihr
    zugeordnet werden können, sondern auch von den anderen
    Frauen ausgestellt worden sein könnten, mit denen sie eng
    zusammengearbeitet hat.


    Das Gericht macht danach von seiner eigenen Schätzungsbefugnis
    nach § 96 Abs. 1 S. 1 FGO in Verbindung mit §§ 158,
    160, 162 AO Gebrauch und schätzt die Einkünfte
    der Klägerin auf jährlich 85.000 €. Dabei
    geht der Senat davon aus, dass die Klägerin durchschnittlich
    an fünf Tagen in der Woche gearbeitet und durchschnittlich
    500 € täglich eingenommen hat. Im Hinblick auf mögliche
    Urlaubs- und Krankheitszeiten wird die jährliche Arbeitszeit
    auf 48 Wochen bzw. 240 Arbeitstage eingeschränkt. Der danach
    zu errechnende jährlich Umsatz von 120.000 € ist
    zu reduzieren um die Miete für das Zimmer im A (240 Arbeitstage
    x 120 € = 28.800 €) von gerundet 30.000 € sowie
    einem Unsicherheitsabschlag für weitere Aufwendungen der
    Klägerin von pauschal 5.000 €. Danach ergeben
    sich gewerbliche Einkünfte in Höhe von 85.000 € jährlich. Der
    Senat stützt seine Schätzung auf die Aussagen
    der Zeugen, die Angaben der Klägerin insbesondere über
    die Höhe ihrer betrieblichen Aufwendungen, die im Strafverfahren
    sichergestellten Unterlagen und die Feststellungen im Urteil des
    Landgerichts Hamburg (vom ... 2012, ...), soweit diese für
    den hier zu beurteilenden Sachverhalt relevant sind.


    Hinsichtlich der Einnahmen legt der Senat seiner Schätzung
    die Preise zugrunde, die auf den im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten
    Notizzetteln für verschiedene sexuelle Leistungen aufgeführt
    sind. Nach Aussage des Zeugen E handelt es sich dabei um die üblichen
    Preise, die im A, aber auch sonst auf ... genommen werden. Die aufgeführten
    Preise können nach den schlüssigen und überzeugenden
    Erläuterungen des Zeugen E auch nicht von den Prostituierten
    unterboten werden, da die Konkurrenz im A und auf ... zu stark sei
    und ein Unterbieten verhindert würde, um das Preisniveau
    zu halten. Darüber hinaus ist ein Teil der Preise auch
    von der Klägerin selbst und dem Zeugen F bestätigt
    worden, wobei der Senat davon ausgeht, dass die Klägerin und
    auch der Zeuge F ein Interesse daran haben, die Preise und damit
    die Einkünfte als möglichst niedrig darzustellen.
    Beide gaben an, dass der Betrag von 30 € bereits fällig
    wurde, wenn der Kunde mit auf das Zimmer ging. Auf dem Zimmer wurde
    dann hinsichtlich der gewünschten sexuellen Leistungen
    nachverhandelt. Die Klägerin bestätigte, dass
    Oralverkehr zusätzlich 50 € gekostet habe. Die
    weitere Staffelung der auf dem Notizzettel angegebenen Preise stellt sich
    als schlüssig dar. Im Übrigen weisen die beschlagnahmten
    Quittungen häufig Beträge aus, die mit den Preisangaben
    auf den Notizzetteln korrespondieren. Nach Aussage des Zeugen F
    werden in den Quittungen die gegenüber einem Kunden erbrachten
    Leistungen festgehalten und stehen damit entgegen dem Vortrag der
    Klägerin überwiegend in einem Zusammenhang mit
    den erbrachten sexuellen Leistungen. Nur vor diesem Hintergrund
    ergeben die umfangreich ausgestellten Quittungen überhaupt
    einen Sinn, in dem sie als ein Beleg dafür fungieren sollen,
    dass der Prostituierten für sexuelle Dienstleistungen ein bestimmter
    Betrag zusteht. Ausgehend von diesen Preisen geht der Senat davon aus,
    dass die Klägerin durchschnittlich pro Arbeitstag 500 € erzielt
    hat. Einnahmen in dieser Höhe sind ausweislich der in den
    Quittungen aufgeführten Beträge bereits bei ein
    bis drei Freiern pro Abend erzielbar. Diese Schätzung liegt
    nach Überzeugung des Gerichts an der unteren Grenze der
    erzielbaren Einnahmen. Denn auf Grund der im Verfahren erlangten
    Erkenntnisse ist die Anzahl der an einem Abend durchschnittlich
    bedienten Kunden eher zurückhaltend geschätzt
    worden. Denn nach Angaben des Zeugen F sind 4 bis 5 Freier pro Abend
    durchaus realistisch. In einem Parallelverfahren gab die dortige
    Klägerin - ebenfalls eine Prostituierte im A - selbst an,
    dass sie mal 3, mal 5 oder auch 6 Freier an einem Abend habe, manchmal
    aber auch keinen. Des Weiteren geht der Senat davon aus, dass die
    Klägerin, die bereits seit 2004 in diesem Bereich tätig
    war, mindestens an fünf Tagen in der Woche gearbeitet hat.
    Der Zeuge E hat nachvollziehbar dargetan, dass die Frauen in dem
    Milieu an vier bis sechs Tagen pro Woche arbeiten, wobei an den
    Wochenenden und während der Zeit von Messen oder sonstigen
    großen Veranstaltungen in H die Hauptarbeitszeit liege,
    weil gute Verdienstmöglichkeiten bestehen. Wenn eine Prostituierte
    neu in dem Gewerbe tätig wird, müsse sie mindestens
    sechs Tage in der Woche arbeiten, wer länger dabei sei,
    arbeite etwas weniger. Die Angaben der Klägerin, dass
    sie nur ein bis zweimal in der Woche gearbeitet habe, sind demgegenüber
    unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten. Sie lassen
    sich auch nicht durch andere Erkenntnisse stützen. Vielmehr
    hatte die Klägerin dauerhaft ein Zimmer im A angemietet,
    das sie schon im Hinblick auf die wirtschaftlichen Interessen des
    Vermieters, aber auch ihrer eigenen, den ganz überwiegenden
    Teil der Woche zur Einkünfteerzielung genutzt haben dürfte. Nach
    Aussage der Zeugen F werden mit den Prostituierten jeweils Mietverträge geschlossen,
    nach denen ein im Einzelnen bestimmtes Zimmer ab dem Tag der ersten
    Nutzung auf unbestimmte Zeit vermietet wird. Das Mietverhältnis
    ist täglich auf den nächstfolgenden Tag kündbar.
    In der Regel nutzen die Frauen ein Zimmer auf längere Zeit.
    Dass auch die Klägerin ein Zimmer auf unbestimmte Zeit
    im A angemietet hatte, ist einer schriftlichen Erklärung
    des Zeugen F zu entnehmen, die zur Vorlage im Strafverfahren erstellt
    wurde (dort Anlage zum Protokoll vom 18.10.2010), in der u. a. der
    Klägerin die Kündigung des Mietverhältnisses
    angedroht wird, falls sie erneut einen EC-Kartenmissbrauch begehen
    würde. Darüber hinaus widerspräche es
    auch dem typischen Geschäftsgebaren, wenn die Klägerin
    dauerhaft im A ein Zimmer hätte mieten können,
    ohne dieses jedenfalls an den meisten Tagen der Woche zu nutzen.
    Unabhängig davon, ob das Zimmer nur bei Benutzung oder
    auch an den weiteren Tagen bezahlt werden muss - so der Zeuge F
    -, würde der Vermieter im Hinblick auf die Attraktivität
    des A der Klägerin nicht dauerhaft ein Zimmer vermietet
    haben, wenn sie an der Mehrzahl der Tage der Woche nicht gearbeitet
    hätte. Denn die Attraktivität des A für
    Freier beruht auch darauf, dass immer eine bestimmte Anzahl von
    Frauen zur Auswahl zur Verfügung steht, was nicht gegeben
    wäre, wenn die Prostituierten ein Zimmer nur an ein bis
    zwei Tagen in der Woche aufsuchten.


    Die danach geschätzten Einnahmen von 120.000 € jährlich
    sind zur Feststellung der gewerblichen Einkünfte um die
    Aufwendungen der Klägerin zu mindern. Nach dem eigenen
    Vortrag der Klägerin betrug die Miete für das
    Zimmer im A täglich 120 €. Die Angabe deckt sich
    mit den Ermittlungen des LKA, wonach die Zimmermiete im A zwischen
    115 € und 140 € lag, sowie den Angaben der Zeugen
    E und F, nach deren Aussagen die Miete etwa 120 € bis 140 € täglich
    betrage. Die Miete wird nach dem vorliegenden Muster eines Mietvertrages,
    der nach Aussagen des Zeugen F standardmäßig verwendet
    wird, täglich fällig, „sofern die Untermieterin
    das Apartment gewerblich genutzt und Umsatz erzielt hat”.
    Danach sind die Mietaufwendungen mit gerundet 30.000 € (240 Arbeitstage
    x 120 € = 28.800 €) zu veranschlagen.
    Der Senat hat erhebliche Zweifel daran, dass die Prostituierten
    neben dieser Zimmermiete darüber hinaus einen Betrag von
    95 € zu zahlen hatten, wenn sie das Zimmer nicht nutzten. Diese
    Behauptung des Zeugen F steht im Widerspruch zu der schriftlichen
    Vereinbarung des Mietvertrages und hätte somit keine nachvollziehbare
    Grundlage. Darüber hinaus haben bisher weder die Klägerin
    noch die Klägerinnen in den gleichgelagerten Parallelverfahren
    diese Kosten erwähnt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass
    die Klägerin, die ein Interesse daran hat, ihren Aufwand
    eher hoch darzustellen, derartige „Leerstandskosten” angegeben
    hätte, wenn sie denn angefallen wären. Aber im
    Hinblick auf mögliche weitere betriebliche Aufwendungen
    nimmt der Senat einen weiteren Abschlag von den veranschlagten Einkünften
    von 5.000 € vor. Damit sind alle weiteren Aufwendungen
    abgedeckt, die in evtl. Überbrückungszahlungen
    wegen Abwesenheit (auch urlaubsbedingter) liegen können,
    den vorgetragenen Sonderzahlungen der Klägerin für
    frische Handtücher oder sonstigen Nebenkosten. Darüber
    hinaus sind weitere Aufwendungen nicht geltend gemacht worden und
    auch nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine gesonderten Zahlungen
    für die Wirtschafter und die Security des A zu erbringen.
    Diese sind nach Angaben des Zeugen F mit der Zimmermiete abgegolten.
    Soweit nach den Feststellungen des Strafurteils des Landgerichts
    Hamburg G als Zuhälter der Klägerin fungiert haben
    und ein erheblicher Teil der Einnahmen an ihn abgeführt
    worden sein soll, ist ein Abzug von Betriebsausgaben nicht vorzunehmen.
    Die Klägerin hat nachdrücklich erklärt,
    dass sie keinerlei Zuwendungen geschäftlicher Art an G
    zu leisten hatte, so dass evtl. erfolgte Zahlungen nicht als Betriebsausgaben
    steuermindernd zu berücksichtigen sind. Sofern tatsächlich
    Zahlungen erfolgt sind, können dies auch Schenkungen oder
    Unterhaltsleistungen sein.


    Nach allem werden die jährlichen Umsätze der
    Klägerin für 2008 und 2009 jeweils auf 120.000 € geschätzt
    und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf jährlich
    85.000 €. Die Klägerin hat ihren eigenen glaubhaften
    Angaben zufolge ihre Tätigkeit als Prostituierte ab Oktober
    2010 aufgegeben und war danach zunächst nicht berufstätig.
    Für 2010 sind deshalb Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    für einen Zeitraum von nur neun Monaten zu schätzen.
    Danach ergibt sich für 2010 ein Umsatz von 90.000 €,
    der um Betriebsausgaben von 22.500 € zu reduzieren ist,
    so dass für 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    in Höhe von 67.500 € zu berücksichtigen
    sind.


    Die Umsatzsteuer für 2008 und 2009 ist auf jeweils 19.159,60 € (Netto-Umsatz
    von 100.840 € x 19 %) und für 2010 auf
    14.369,70 € (Netto-Umsatz von 75.630 € x 19 %)
    festzusetzen.


    Der Gewerbesteuermessbetrag berechnet sich für 2008
    und 2009 wie folgt:


    Gewerbeertrag (abgerundet)85.000 €
    abz. Freibetrag24.500 €
    Gewerbeertrag nach Abzug61.500 €
    GewSt-Messzahl3,5 %
    GewSt-Messbetrag2.152 €
    Der Gewerbesteuermessbetrag ist für 2008 und 2009 auf
    2.152 € festzusetzen.


    3. Die Kosten des Verfahrens sind nach § 136 Abs. 1
    FGO im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens verhältnismäßig
    zu teilen. Danach hat die Klägerin zu 45 % und
    der Beklagte zu 55 % der Kosten des Verfahrens zu tragen.
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
    der Kosten und die Abwendungsbefugnis folgt aus §§ 151
    Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der
    Zivilprozessordnung (ZPO).


    Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 FGO nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
    zugelassen. Zwar ist die Frage der Art der Einkünfte dem
    Großen Senat vorgelegt worden. Der Beklagte hat diesbezüglich
    während des Klageverfahrens die Gewinnfeststellungsbescheide
    und die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag mit
    einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Damit ist das Rechtsschutzinteresse
    der Klägerin, die selbst nicht die Gewerblichkeit der Einkünfte
    bestreitet, gewahrt, denn nach Entscheidung des Großen
    Senats des BFH über die Art der Einkünfte kann
    ggf. eine Anpassung der Bescheide erfolgen.

    VorschriftenAO § 162, AO § 160, AO § 158, FGO § 96 Abs. 1 Satz 1, GewStG § 2 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 2

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