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  • 11.05.2011 · IWW-Abrufnummer 111544

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 21.02.2011 – 5 K 2680/09

    Eine nicht mit der erforderlichen elektronischen Signatur versehene elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung kann als Antrag auf schlichte Änderung zu würdigen sein.


    Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 21.02.2011

    5 K 2680/09

    Tatbestand
    Die Klägerin wendet sich gegen den Einkommensteuerbescheid des Beklagten für 2007 vom 23. Juli 2008.

    Die Klägerin und ihr Ehemann, Herr T. G., werden für das Streitjahr 2007 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

    Mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – vom 30. April 2007 wurde Herr D beauftragt, ein Gutachten zu erstellen, ob dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin stattzugeben und das Insolvenzverfahren zu eröffnen sei. In seinem Gutachten vom 29. Mai 2007 (Bl. 10 – 18 der Einkommensteuerakte 2007) kam er zu dem Ergebnis, dass bei dem Ehemann der Klägerin der Insolvenztatbestand der Zahlungsunfähigkeit gegeben sei und dass dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattzugeben und das Insolvenzverfahren zu eröffnen sei. Das Gutachten enthält u. a. auch Ausführungen zu Verträgen zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann aus dem Jahr 2003 (Wohnungseinrichtung, 3 Grundstücke in K) und über die Veräußerung einer Eigentumswohnung der Klägerin im Januar 2004 (an Herrn W) und die Veräußerung einer weiteren Eigentumswohnung der Klägerin im März 2007 (an Herrn P. N.).

    Über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin wurde sodann am 7. April 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Als Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt K bestimmt.

    Mit Schreiben vom 17. April 2008 (Bl. 2 f. der Einkommensteuerakte 2007) forderte der Beklagte den Insolvenzverwalter (u.a.) auf, bis spätestens 30. Mai 2008 die Einkommensteuererklärung für 2007 - unter der Steuernummer des Schuldners - abzugeben.

    Die Klägerin und/oder ihr Ehemann erhielt(en) keine Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung.

    Mit Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 23. Juli 2008, der an die Klägerin adressiert war und „für Herrn und Frau T. und U. G.” erging, wurde die Einkommensteuer auf 11.432 € festgesetzt. Als Besteuerungsgrundlagen wurden Einkünfte des Ehemannes der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von 10.000 €, Einkünfte der Klägerin aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 50.647 € und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der Klägerin (Grundstücksverkauf an Herrn P. N.) in Höhe von 100.000 € in Ansatz gebracht. In den Erläuterungen wurde Folgendes ausgeführt:


    „Das Finanzamt hat die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung geschätzt, weil Sie trotz Aufforderung bisher keine Steuererklärung/Steueranmeldung abgegeben haben. Reichen Sie bitte Ihre Steuererklärungen/Steueranmeldung unverzüglich nach, denn die Schätzung befreit Sie nicht von Ihrer Erklärungs-/Anmeldungspflicht. Trotz der Schätzung kann eine Steuerstraftat/Steuerordnungswidrigkeit vorliegen. In diesem Fall kann möglicherweise Straffreiheit/Bußgeldfreiheit erlangt werden, wenn eine Steuererklärung/Steueranmeldung nachgereicht wird und die sich hieraus ergebenden Mehrsteuern fristgerecht entrichtet werden. Eine Änderung dieses Bescheides zu Ihren Gunsten ist nur unter bestimmten verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere nach Einlegung eines Rechtsbehelfs möglich. (...)”

    Handschriftlich enthält die Aktenausfertigung des Bescheids nach den Erläuterungen noch folgenden Zusatz:


    „Sie schulden die nach diesem Bescheid zu entrichtenden Beträge gemeinsam mit ihrem Ehegatten. Für ihren Ehegatten wurde eine Steuerberechnung erteilt.”

    Die genannte „Steuerberechnung” befindet sich auf Bl. 25 f. der Einkommensteuerakte für 2007, und zwar wurde der der Klägerin bekannt gegebene Einkommensteuerbescheid wie folgt abgeändert:

    Das Wort „Bescheid” wurde durchgestrichen und durch das Wort „Steuerberechnung” ersetzt, die Worte „festgesetzt werden” wurden ebenfalls durchgestrichen und durch das Wort „Betrag” ersetzt, die Worte „bitte zahlen Sie spätestens am 28.08.08” sind ebenfalls durchgestrichen und in den Erläuterungen wird handschriftlich ausgeführt:


    „es handelt sich nicht um eine Steuerfestsetzung, sondern Steuerberechnung die Grundlage für die Anmeldung zur Tabelle ist”.

    Adressiert ist die „Steuerberechnung” an Herrn K „als Vertreter im Insolvenzverfahren G”.

    Am 29. Juli 2008 ging bei dem Beklagten die – nicht mit einer elektronischen Signatur versehene – von Herrn Steuerberater T elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung der Klägerin und ihres Ehemannes für 2007 ein (das Eingangsdatum hat der Beklagte im Klageverfahren bestätigt, Blatt 66 GA).

    Mit Schreiben vom 15. September 2008, beim Beklagten eingegangen am 22. September 2008, teilte der Insolvenzverwalter Herr K mit, er übersende in der Anlage die von Herrn Steuerberater T erstellte Einkommensteuererklärung für die Eheleute G für 2007. Wie dem – als Anlage beigefügten – komprimierten Ausdruck der Einkommensteuererklärung für 2007 zu entnehmen ist, wurde sie bereits am 4. August 2008 von der Klägerin, ihrem Ehemann und dem Insolvenzverwalter unterzeichnet.

    Mit Schreiben vom 30. Januar 2009, gerichtet an Herrn Steuerberater T und mit der Überschrift „Ablehnungsbescheid für die Einkommensteuererklärung 2007” teilte der Beklagte mit, dass „die von Ihnen am 22.09.2008 eingereichte Einkommensteuererklärung 2007 der o. a. Steuerpflichtigen (...) hiermit abgelehnt” werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Steuerfestsetzung sei ohne Nebenbestimmung nach § 120 AO am 23. Juli 2008 ergangen. Eine Änderung könne somit nur im Rahmen der Korrekturvorschriften nach den §§ 172 ff. der Abgabenordnung erfolgen. Eine Korrektur nach § 172 AO komme hier nicht in Betracht, da der Antrag zu Gunsten (Abgabe der Steuererklärung) außerhalb der Rechtsbehelfsfrist gestellt worden sei. Der Bescheid vom 23. Juli 2008 sei am 23. Juli 2008 zur Post aufgegeben worden. Nach den §§ 108 Abs. 3, 122 Abs. 1 Nr. 2 AO gelte er - da der dritte Tag nach Aufgabe zur Post ein Samstag gewesen sei - als am Montag, den 28. Juli 2008 als bekannt gegeben. Die einmonatige Einspruchsfrist habe somit am Donnerstag, den 28. August 2008 geendet. Da die Steuererklärung erst am 22. September 2008 beim Beklagten eingegangen sei, sei die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen gewesen. Im Rahmen der summarischen Prüfung nach § 173 AO sei eine Änderung zu Gunsten der Klägerin festgestellt worden. Es sei noch zu prüfen, ob sie oder ihren Vertreter ein Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen treffe. Dies könne nicht ausgeschlossen werden, da trotz Aufforderung eine Abgabe der Steuererklärung erst nach einer durchgeführten Schätzung erfolgt sei. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält dieses Schreiben nicht.

    Mit Schreiben vom selben Tag (30. Januar 2009) wandte sich der Beklagte auch an den Insolvenzverwalter und teilte ihm mit, dass es keine Rechtsgrundlage für eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 2007 gebe. In den nächsten Tagen werde dem Insolvenzverwalter eine berichtigte Anmeldung zur Tabelle zugehen. In dieser korrigierten Anmeldung werde die Einkommensteuerschuld 2007 nicht mehr enthalten sein, da sie ausschließlich auf die Einkünfte der Klägerin entfalle.

    Am 11. Februar 2009 legte Herr Steuerberater T gegen die Ablehnung des Beklagten vom 30. Januar 2009, den Einkommensteuerbescheid für 2007 zu ändern, Einspruch ein.

    Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Herr Rechtsanwalt C, erklärte mit Schreiben vom 6. April 2009, dass er die rechtlichen Interessen der Klägerin und ihres Ehemannes vertrete und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid vom 23. Juli 2008 beantrage. Für die Eheleute G, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt würden, könne nur eine einheitliche Entscheidung mit einheitlicher Bestandskraft ergehen. Dem Steuerbescheid liege - über einen Betrag in Höhe von 100.000 € - eine Schätzung zugrunde und er sei trotz Kenntnis der Insolvenz des Herrn G nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Dies sei nicht nur überraschend, sondern auch sachfremd. Der mit den steuerlichen Angelegenheiten beauftragte Steuerberater, Herr T, betreue die Klägerin und ihren Ehemann seit Jahren. Dies sei den Finanzbehörden auch bekannt. Der Beklagte könne sich daher nicht auf fehlende Anträge berufen und dies sei auch treuwidrig, denn dem Beklagten sei bewusst und klar gewesen, dass die Angelegenheiten ausschließlich über das Steuerberaterbüro T erledigt worden seien und dass die Vorlagefrist für Steuerberater unproblematisch bis zum 31. Dezember 2008 hätte ausgedehnt werden können. Ende Juli 2008 sei dem Beklagten die elektronische Steuererklärung des Beraters T zugegangen. Zwar sei bekannt, dass die elektronische Übermittlung nicht zu vergleichen sei mit der Vorlage der Steuererklärung in Papierform. Allerdings sei die Übermittlung der steuerrelevanten Daten noch während der Einspruchsfrist erfolgt, so dass bereits darin ein Einspruch gesehen werden könne.

    Der Beklagte erwiderte (Schreiben vom 5. Mai 2009), die „uneinheitliche Bekanntgabe” an die Eheleute G sei aus insolvenzrechtlicher Sicht richtig gewesen. Nach der AEAO zu § 122 seien ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung die Insolvenzforderungen nicht mehr durch einen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche erfolge durch eine Steuerberechnung an den Insolvenzverwalter. Die Frist zur Vorlage von Steuererklärungen verlängere sich bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen auf den 30.09. des Folgejahres. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien allerdings ausstehende Steuererklärungen vom Insolvenzverwalter anzufordern und zu veranlagen. Die Nachzahlungen seien als Steuerberechnungen zu kennzeichnen und als Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden. Die Verfahrenseröffnung sei am 7. April 2008 erfolgt. Da es üblich sei, dass ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Steuererklärungen nicht mehr durch das Steuerbüro erstellt würden, sondern durch den gesetzlichen Vertreter, den Insolvenzverwalter, habe der Beklagte nicht davon ausgehen können, dass die noch ausstehenden Erklärungen durch Herrn Steuerberater T erstellt würden. Die elektronische Übermittlung der Steuererklärung könne nach dem BMF-Schreiben vom 15. Januar 2007 Randziffer 5 nicht als Einspruch angesehen werden. Nach dem genannten BMF-Schreiben ersetze die elektronische Übermittlung nicht den Eingang der Steuererklärung. Ein mittels elektronischer Übermittlung eingelegter Einspruch würde zwar grundsätzlich die Formvorschriften des § 357 Abs. 1 Satz 4 AO erfüllen, allerdings liege ein solcher schlichtweg nicht vor und die elektronische Übermittlung der Steuererklärung könne insbesondere bei einem steuerlich beratenen Steuerpflichtigen nicht als solcher ausgelegt werden.

    Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erwiderte, die elektronische Steuererklärung sei während der Rechtsbehelfsfrist übermittelt worden. Zudem sei bei unterlassener Anhörung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Anhörung bzw. die Androhung der Schätzung sei lediglich gegenüber dem Insolvenzverwalter ergangen, die Klägerin sei nicht angehört worden.

    Der Beklagte erwiderte (Schreiben vom 13. Oktober 2009), die unterlassene Anhörung der Klägerin sei nicht ursächlich für die Fristversäumnis gewesen. Ein Verschulden des steuerlichen Beraters sei dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. Im Übrigen sei Wiedereinsetzung erst mit Schriftsatz vom 6. April 2009 beantragt worden und nicht innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses. Das Hindernis sei spätestens mit Einlegung des Rechtsbehelfs durch den Steuerberater gegen den Ablehnungsbescheid entfallen.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 25. November 2009 wurde der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 23. Juli 2008 als unzulässig verworfen.

    Mit weiterer Einspruchsentscheidung vom 25. November 2009 wurde der Einspruch gegen den Bescheid über die Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2007 vom 30. Januar 2009 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei ermessensgerecht gewesen, die Einkommensteuererklärung 2007 vor Ablauf der verlängerten gesetzlichen Abgabefrist anzufordern, um die Steuern bis zum Prüfungstermin vor dem Insolvenzgericht am 4. Juni 2008 anmelden zu können. Auch die Schätzung sei nicht zu beanstanden. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schätzung willkürlich wäre. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung sei angesichts der mangelnden Mitwirkung der Klägerin für das Finanzamt nicht zumutbar gewesen. Der Steuerpflichtige habe auch keinen Anspruch auf Vorbehaltsfestsetzung. Insbesondere bei gesicherten Schätzungsgrundlagen kämen endgültige Schätzungsveranlagungen in Betracht. Das Finanzamt habe die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit der Klägerin den vom Arbeitgeber übermittelten Daten entnehmen können. Die sonstigen Einkünfte der Klägerin aus privaten Veräußerungsgeschäften seien dem Sachverständigengutachten im Insolvenzverfahren des Ehemannes zu entnehmen gewesen. Auch Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren. Die am 30. Juli 2008 elektronisch übermittelte komprimierte Steuererklärung für 2007 ersetze nicht die Abgabe einer Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck im Sinne des § 150 Abs. 1 AO. Durch die Übermittlung der Steuererklärungsdaten würden auch die Fristen zur Abgabe einer Steuererklärung nicht gewahrt. Ein mittels elektronischer Übermittlung eingelegter Einspruch würde zwar grundsätzlich die Formvorschriften des § 357 Abs. 1 Satz 4 AO erfüllen, allerdings liege ein solcher hier nicht vor und die elektronische Übermittlung der Steuererklärungsdaten könne bei einem steuerlich beratenen Steuerpflichtigen nicht als solcher ausgelegt werden.

    Am 18. Dezember 2009 hat die Klägerin Klage erhoben.

    Sie legte u. a. eine Kopie bzw. ein Telefax des an sie adressierten Einkommensteuerbescheides für 2007 vor, auf dem ein Stempel ihres Steuerberaters, Herrn T, angebracht ist, mit folgenden Eintragungen:


    „Fristablauf 28.08.08 Wiedervorlage 18.08.08

    Geprüft 30.07.08

    Steuerbescheid geprüft: Schätzung ”

    In dem Stempel ist angekreuzt


    „Stimmt mit Erklärung nicht überein, daher Einspruch erforderlich”.

    Des Weiteren enthält der Stempel folgende Eintragung:


    „Einspruch eingelegt am 30.07.08

    Bad Kreuznach, den 30.07.08”.

    Der Stempel ist von Herrn T unterschrieben.

    Die Klägerin trägt ergänzend vor, ihr Steuerberater, Herr T, habe die Steuererklärung für das Kalenderjahr 2007 gefertigt, habe die steuerrelevanten Daten für das Kalenderjahr 2007 online an das Finanzamt übermittelt und habe ihren Ehemann beauftragt, die in Druckform erstellte Steuererklärung für das Kalenderjahr 2007 zum Insolvenzverwalter zu bringen. Aus nicht näher bekannten Gründen habe die Steuererklärung längere Zeit im Büro des Insolvenzverwalters gelegen, weshalb der Steuerbescheid bestandskräftig geworden sei. All dies könne Herr T bezeugen. Sie und ihr Ehemann seien seit Jahren durch Herrn T gegenüber dem Finanzamt vertreten. Deshalb habe es überhaupt keine Veranlassung gegeben, einen Steuerbescheid im Wege der Schätzung zu erlassen. Unter diesen Umständen sei das Finanzamt verpflichtet gewesen, den Steuerbescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen. Darauf hätten sie einen Rechtsanspruch.

    Im Übrigen habe sich in dem gegen ihren Ehemann eingeleiteten Strafverfahren ergeben, dass nicht bekannt sei, welchen Wert die ihr übertragenen Grundstücke und das Inventar zum Zeitpunkt der Übertragung gehabt hätten.

    Die Klägerin beantragt,

    den Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2009 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 25. November 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2007 vom 23. Juli 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er nimmt Bezug auf die angefochtenen Einspruchsentscheidungen vom 25. November 2009.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Gerichts an Herrn Steuerberater D. T. vom 7. Dezember 2010 (Blatt 57 f. der Gerichtsakte) und auf dessen Antwortschreiben vom 4. Januar 2011 (Blatt 72 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen.



    Gründe
    Die Klage ist begründet.

    Der Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2009 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 25. November 2009 sind rechtswidrig, verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO), denn der Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2007 vom 23. Juli 2008 fehlerhaft abgelehnt, so dass der Beklagte zu verpflichten ist, über den Antrag der Klägerin auf Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2007 vom 23. Juli 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 101 Satz 1 und 2 FGO). (Der gegen den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 23. Juli 2008 eingelegte Einspruch und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 25. November 2009, die den Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen hat, sind nicht (mehr) im Streit.)

    Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, wenn die Sache – wie hier (dazu unten) – nicht spruchreif ist (§ 101 Satz 1 und 2 FGO). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2007 vom 23. Juli 2008 fehlerhaft abgelehnt, denn er hat in seinem Bescheid vom 30. Januar 2009 und in der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 25. November 2009 fehlerhafte Ausführungen dazu gemacht, weshalb (auch) der Antrag der Klägerin nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Abgabenordnung - AO - auf schlichte Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2007 vom 23. Juli 2008 abgelehnt werde. Insoweit ist die Ablehnung des Änderungsantrags der Klägerin rechtswidrig, wodurch die Klägerin in ihren Rechten verletzt ist (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 XI R 17/93 , BFHE 172, 493 ; BStBl II 1994, 439 ).

    Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO darf ein Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen im Wege der sog. schlichten Änderung geändert werden, soweit der Steuerpflichtige den Antrag vor Ablauf der Einspruchsfrist gestellt hat. Ein Antrag auf schlichte Änderung ist eine Willensbekundung des Steuerpflichtigen, deren Auslegung sich nach den allgemeinen Regeln aus objektivierter Empfängersicht bestimmt (BFH-Urteil vom 1. April 2009 IX R 5/08 , BFH/NV 2009, 1081 m.w.N.). Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen. Auszugehen ist von dem Wortlaut der Erklärung; daneben sind auch der Zusammenhang, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, sowie sämtliche Begleitumstände der Erklärung in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (ebenda). Erklärungen sind im Zweifel so auszulegen, dass dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Erklärenden entspricht (ebenda).

    Vor diesem Hintergrund ist die innerhalb der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 23. Juli 2008 beim Beklagten am 29. Juli 2008 eingegangene (nicht mit einer elektronischen Signatur versehene) elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung der Klägerin und ihres Ehemannes für 2007 als Antrag auf schlichte Änderung zu würdigen. Der Vertreter des beklagten Finanzamtes hat in der mündlichen Verhandlung zwar erklärt, dass die elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung nicht mit einer elektronischen Signatur versehen gewesen und daher erst mit Eingang der unterschriebenen Einkommensteuererklärung verbindlich geworden sei. Der Antrag auf schlichte Änderung ist jedoch – anders als eine Einkommensteuererklärung – nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann auch formlos, z.B. telefonisch oder sogar konkludent bzw. stillschweigend gestellt werden; er muss nur hinreichend konkretisieren, inwieweit und aus welchen Gründen geändert werden soll (Loose in Tipke/Kruse Kommentar zur AO und FGO § 172 AO Rz. 33 f. m.w.N.). Dies ist hier der Fall:

    Die von Herrn Steuerberater Tt vorgenommene Übermittlung der Steuererklärungsdaten hatte zweifelsohne und für den Beklagten erkennbar zum Ziel, eine Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2007 vom 23. Juli 2008 nach Maßgabe der elektronisch mitgeteilten Steuerdaten zu erreichen. Diese Daten sind nicht etwa unbeachtlich, weil sie ohne elektronische Signatur übermittelt worden sind und weil der unterschriebene komprimierte Ausdruck der Einkommensteuererklärung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bei dem Beklagten eingegangen ist. Denn die für eine wirksame Einkommensteuererklärung einzuhaltenden Formvorschriften gelten nicht – wie bereits ausgeführt – für einen Antrag auf schlichte Änderung. Im Übrigen haben die Finanzämter nach Ziffer 6 Satz 4 der Verwaltungsvorschrift des BMF vom 15. Januar 2007 zur „Automation in der Steuerverwaltung” (BStBl I 2007, 95 ) „nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins (...) davon auszugehen, dass eine von einer Person oder Gesellschaft im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) übermittelte Steuererklärung tatsächlich von dem betreffenden Steuerpflichtigen genehmigt worden ist.” In der Übermittlung der Steuererklärungsdaten hätte der Beklagte daher einen Antrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sehen müssen, und zwar spätestens mit Ablauf der regulären Einspruchsfrist, da dem Beklagten spätestens zu diesem Zeitpunkt klar sein musste, dass die begehrte Änderung nicht im Wege des Einspruchs verfolgt wird bzw. werden kann. Denn wenn schon die Abgabe einer (formwirksamen) Steuererklärung auf einen Schätzungsbescheid im Zweifel einen Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a) AO (und keinen Einspruch) darstellt (Loose in Tipke/Kruse a.a.O. § 172 Rz. 34), muss erst Recht eine nicht wirksame - weil nicht mit einer elektronischen Signatur versehene - elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung als Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a) AO verstanden werden. Unerheblich ist, wie der/die betreffende Mitarbeiter/-in des Beklagten das Begehren tatsächlich aufgefasst hat und ob er/sie daraus die richtigen Schlüsse gezogen hat - insbesondere, ob er/sie den (mit der Übermittlung der Steuererklärungsdaten gestellten) schlichten Änderungsantrag überhaupt als solchen erkannt und dessen Rechtswirkungen richtig eingeschätzt hat (BFH-Urteil vom 1. April 2009 IX R 5/08 a .a.O.).

    Die Sache ist nicht spruchreif. Zwar steht fest, dass die Klägerin und/oder ihren Steuerberater keinerlei Verschulden daran trifft, dass die mitgeteilten Steuerdaten dem Beklagten erst nach Erlass des Einkommensteuerbescheides für 2007 vom 23. Juli 2008 bekannt geworden sind, denn weder die Klägerin noch ihr Steuerberater wurden vorher gehört. Offen ist allerdings, in welcher Art und Weise bzw. in welchem Umfang der Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 23. Juli ggf. geändert werden kann/soll. Insbesondere zu den Einkünften der Klägerin aus privaten Veräußerungsgeschäften (Grundstücksverkauf an Herrn P. N.) sind weitere Ermittlungen erforderlich (Wert der übertragenen Grundstücke und des Inventars zum Zeitpunkt der Übertragung auf die Klägerin).

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Schuldnerschutzanordnungen zur Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten unterbleiben, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil statthaft wäre, unzweifelhaft nicht vorliegen (§ 155 FGO i.V.m. § 713 ZPO).

    Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

    RechtsgebietAOVorschriften§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO

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