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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 20.09.1999 – 9 K 47/99

    1. Ein in einer Möbel-Ausstellungshalle eingebauter Panoramaaufzug, der ausschließlich der Personenbeförderung dient, ist keine Betriebsvorrichtung. Er stellt auch nicht nach den Rechtsprechungsgrundsätzen zu Ladeneinbauten u.ä. Einbauten ein selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut dar.

    2. Der im Ertragsteuerrecht angewendete Begriff des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhanges ist auf das Bewertungsrecht nicht übertragbar. Da sich die Auslegung des Begriffs der Betriebsvorrichtung an den allgemeinen Regeln des Bewertungsrechts zu orientieren hat, sind demzufolge auch bei einer im Ertragsteuerrecht gebotenen Auslegung die Rechtsgrundsätze zum einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang nicht heranzuziehen (entgegen BFH-Urteile vom 8.10.1987 IV R 56/85, BStBl II 1988, 440; vom 12.01.1983 I R 70/79, BStBl II 1983, 223; vom 16.6.1977 III R 76/95, BStBl II 1977, 590).

    3. Ein Gebäude ist nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück verbunden, wenn der Eigentümer des Grundstücks das Gebäude nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, sei es gegen Zahlung einer vereinbarten oder noch zu ermittelnden Ablösung, sei es unentgeltlich, übernehmen soll. Das gilt auch dann, wenn dem Grundstückseigentümer die Übernahme des Gebäudes freigestellt ist. Dabei muss die Übernehme bei Errichtung des Gebäudes nicht bereits endgltig feststehen. Die selben Grundsätze gelten auch für die Einfügung von Sachen in ein (fremdes) Gebäude im Sinne von § 95 Abs. 2 BGB. Eine Verbindung oder Einfügung geschieht nur dann zu einem vorübergehenden Zweck, wenn der Wegfall der Verbindung von vorneherein beabsichtigt oder nach der Natur der Sache sicher ist.

    4. Werden Einwendungen gegen die Höhe des Gewinns einer Gesellschaft erhoben, und ist ein zur Vertretung der Gesellschaft berufener Geschäftsführer vorhanden, ist ausschließlich dieser befugt, Klage zu erheben (und zwar im Namen und im Interesse der Gesellschaft). An dieser durch die ständige BFH-Rechtsprechung zu § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO a.F. bestehenden Rechtslage hat sich durch die Neuregelung in § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO in der Fassung des Grenzpendlergesetzes vom 24.6.1994 nichts geändert.


    Im Namen des Volkes hat der 9 Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg – aufgrund der mündlichen Verhandlung – in der Sitzung vom 20. September 1999 durch

    Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ...

    Richter am Finanzgericht ...

    ehrenamtliche Richter ...

    für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen,

    3. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand

    Klägerin (Klin) ist die ... GmbH & Co. KG in ..., die zum 1. Januar 1986 ihre Tätigkeit aufgenommen hat. Einziger Kommanditist ist der Möbelkaufmann ... (im folgenden F.B.). Vertretungsberechtigte Gesellschafterin ist die Komplementärin, die Fa. B ... GmbH mit Sitz in ... deren alleiniger Gesellschafter F.B. ist. Dieser ist auch alleinvertretungsberechtigt für die B... GmbH und demzufolge auch für die Klin. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Handelsregisterauszüge Bezug genommen (vgl. Bl. 31–34 der FG-Akten 9 K 47/99).

    Gegenstand des Unternehmens der Klin ist der Groß- und Einzelhandel mit Möbeln und Einrichtungsgegenständen aller Art (vgl. Ziffer II. des Gesellschaftsvertrages vom 27. Dezember 1985 – Bl. 8–17 der Allgemeinen Akten).

    F.B. verpachtete durch die Verträge vom 22. Dezember 1976 (siehe auch Nachtrag vom 25. Mai 1979 – Bl. 29 der FG-Akten 9 K 47/99) und vom 23. April 1982 verschiedene – ihm gehörende – Grundstücke an die Fa. Möbelhaus B..., Inhaber F... X... B... (den damaligen Inhaber der Firma und Vater des F.B. – vgl. Bl. 55–58 der FG-Akten 9 K 47/99). In das Pachtverhältnis trat die Klin als Pächterin ein [Hinweis auf den Übertragungsvertrag vom 3. Mai 1985 (Bl. 69–84 der EW-Akten) und Ziffer III. des Gesellschaftsvertrages]. Der Pachtvertrag zu dem Flst. 496 in ... hat folgenden Wortlaut:

    Pachtvertrag

    zwischender Firma Möbelhaus B..., Inh. F... X ...,
    – im folgenden FIRMA genannt –
    undHerr F... B...
    – im folgenden B... genannt –


    (1) Pachtobjekt ist das unbebaute Grundstück ... Flur-Stück Nr. 496 mit rd. 12.000 qm auf der Gemarkung ..., Eigentümer B...

    B... gestattet der FIRMA, dieses Grundstück mit einer Möbelausstellungshalle einschließlich Außen- und Parkplatzanlagen zu bebauen.

    (2) Der Pachtvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist beiderseits kündbar mit einer Frist von zwölf Monaten, jeweils zum 31.12. eines Jahres.

    (3) Der Pachtzins beträgt DM 2,50 pro qm = DM 30.000 – jährlich (in Worten: Deutsche Mark Dreißigtausend)

    zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit eine solche von B... ausgewiesen wird.

    Er ist jeweils zum Jahresende fällig, soweit B... nicht eine monatlich anteilige Mietzahlung wünscht und zwar erstmals zum 31.12.1977.

    Bei Veränderungen der Kaufkraft der Deutschen Mark, abgeleitet aus Veränderungen des Lebenshaltungskostenindex von mehr als jeweils zehn Prozent, kann der Pachtzins neu festgesetzt werden. Die Veränderung des Index ist Anlaß, nicht Maßstab der Neufestsetzung.

    (4) Die FIRMA ist verpflichtet, das Bauwerk und die sonstige Anlage während der Dauer des Pachtvertrags in gutem baulichen Zustand zu erhalten. Die zu diesem Zweck erforderlichen Ausbesserungen und Erneuerungen sind jeweils unverzüglich vorzunehmen. B... ist berechtigt, diese Instandhaltung seitens der FIRMA zu überwachen und das Grundstück zu diesem Zweck zu jeder angemessenen Tageszeit zu besichtigen oder besichtigen zu lassen.

    (5) Sämtliche öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben sowie erforderliche bzw. notwendige Versicherungen hat die FIRMA zu tragen, Ebenso obliegen ihr auch alle sonstigen, mit einem Grundstück im Zusammenhang stehenden Pflichten, wie u. a. Räum- und Streupflicht.

    (6) Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat die FIRMA Anspruch auf eine Zeitwertabfindung in Höhe von 70 Prozent des Verkehrswerts. Kommt eine Einigung über den Verkehrswert nicht zustande, so gilt als Verkehrswert der Mittelwert, der sich aus zwei vereidigten Sachverständigenschätzungen ergibt, wobei jede Partei das Recht zur Benennung eines vereidigten Sachverständigen hat.

    (7) Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen für ihre Rechtsgültigkeit der Schriftform.

    Sollten Teile der Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Vielmehr sind beide Parteien verpflichtet, eine dem Sinn und Zweck des Vertrags entsprechende bedenkenfreie Bestimmung zu vereinbaren.

    (8) Gerichtsstand für evtl. Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist U ... D...

    Ehingen-Nasgenstadt, den 22.12.76

    Möbelhaus B... Inh. Fr. X. B...

    ........................
    F... X... B... sen.F... B... jun.


    In den Jahren 1983 und 1984 errichtete die Einzelfirma Möbelhaus B... bzw. die Klin auf dem Flst. 496 (S. 5, Tz. II. 8.2 des Berichts über die Mitwirkung bei der Aufstellung des Jahresabschlusses der Klin auf den 31. Dezember 1992 -Bilanzakten-) eine dreistöckige Ausstellungshalle (II). Es handelt sich um den mittleren Teil des Gebäudekomplexes laut der bei den Allgemeinen Akten befindlichen Luftbildaufnahme [siehe a.a.O. letztes Blatt; vgl. im übrigen Bl. 2 des Baugesuchs der Klin). Der davor angefügte Gebäudeteil wurde erst nach dem Jahr 1992 (dem Streitjahr) errichtet (siehe Baugenehmigung vom 5. Mai 1993; Bl. 92 der EW-Akten). Fertiggestellt wurde die Ausstellungshalle II im Jahr 1984. Die Baukosten wurden seither [siehe Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1986 I A.3)] in den Bilanzen der Klin als Gebäude auf fremdem Grund und Boden aktiviert (siehe S. 5 – Bl. 20 der Allgemeinen Akten – II 8.2. und S. 10 A. Ziffer II.1., des Berichts über die Mitwirkung bei der Aufstellung des Jahresabschlusses der Klin auf den 31. Dezember 1992 -Bilanzakten-) und in den Jahren 1984–1991 mit 5 v.H., ab dem Streitjahr mit 2,5 v.H. abgeschrieben [gemäß § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes -EStG- in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1981, 1523, BStBl I 1982, 235) – EStG 1982 –]. Der Grund und Boden, auf dem die Möbelausstellungshalle II steht, wird in der Sonderbilanz des F.B. aktiviert (S. 3 A I.1.b der Sonderbilanz -Bilanzakten-). Die Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von 95.156 DM [– 2.5 v.H. von 3.806.236,05 DM – siehe S. 10 A. II. 1.a 2. des Berichts über die Mitwirkung bei der Aufstellung des Jahresabschlusses der Klin auf den 31. Dezember 1992 (Bilanzakten) –] berücksichtigte die Klin als Betriebsausgaben aus Gewerbebetrieb bei der Gewinnermittlung für das Streitjahr.

    Das FA richtete am 18. April 1988 als Lagefinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung -AO 1977-) einen Einheitswertbescheid an die Klin, in dem es im Wege der Zurechnungsfortschreibung den Einheitswert für das Geschäftsgrundstück (Gebäude auf fremdem Grund und Boden) auf 2.657.300 DM feststellte [Bl. 90 der EW-Akten; Hinweis im übrigen auf den ursprünglichen Bescheid vom 5. Februar 1985 (Bl. 58 der EW-Akten)].

    In der Ausstellungshalle II und zwar in deren Mitte befindet sich ein großes Treppenhaus, durch das die einzelnen Stockwerke erreicht werden können. Im übrigen sind an den beiden Außenseiten je eine Brandschutztreppe vorhanden. Außerdem ist in der rechten hinteren Ecke ein Lastenaufzug eingebaut worden.

    In das Treppenhaus wurde im Streitjahr ein sog. Panorama-Aufzug eingebaut, ohne daß an den Stockwerken und im Treppenhaus ansonsten bauliche Veränderungen vorgenommen wurden. Der Panorama-Personen-Aufzug besteht aus einer Stahlkonstruktion, die an der Hallendecke und auf dem Hallenboden verschraubt und verspannt ist. Der Hallenboden wurde in unmittelbarem Bereich des Aufzugs „aus Niveaugründen für die Kabine” um ca. einen Meter vertieft und im übrigen eine 7 m tiefe Bohrung für den hydraulichen Stab (der den Aufzug nach oben drückt und nach unten zieht) angebracht. Die Glaskabine des Panorama-Personen-Aufzugs hängt frei in zwei Führungsschienen rechts und links der Kabine. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Baugesuch der Klin vom 21. September 1993 nebst den miteingereichten Bauunterlagen, die Baugenehmigung der Stadt E... vom 16. November 1993 (Bl. 93 der EW-Akten) und die bei den FG-Akten 9 K 241/97 (Bl. 71) befindlichen Fotografien Bezug genommen. Der Panorama-Personen-Aufzug wurde im September des Streitjahres fertiggestellt (S. 15 über die Mitwirkung bei der Aufstellung des Jahresabschlusses der Klin auf den 31. Dezember 1992 -Bilanzakten-). Die Herstellungskosten betrugen 171.196 DM (Hinweis auf die Anlage 2.2. zur Klageschrift nebst Rechnungen, Bl. 12–28 der FG-Akten 9 K 47/99).

    In der, der Gewinnermittlung für das Streitjahr zugrundeliegenden Bilanz und in der beim Beklagten (dem Finanzamt – FA) am 11. November 1993 eingereichten Feststellungserklärung ging die Klin davon aus, daß durch den Einbau des Panorama-Personen-Aufzugs ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens entstanden sei. Hiervon ausgehend machte sie als Betriebsausgaben aus Gewerbebetrieb AfA in fallenden Jahresbeträgen gemäß § 7 Abs. 2 EStG 1991/92 geltend und zwar in Höhe von 25.680,80 DM [= ¿ (vgl. Abschn. 44 Abs. 2 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien – EStR– 1990) von 30 v.H. v. 171.196,80 DM]. Wegen weiterer Einzelheiten hierzu wird auf die Anlage 2.1 der Klageschrift Bezug genommen [Bl. 11 der FG-Akten 9 K 47/99 und Seite 15 des Berichts über die Mitwirkung bei der Aufstellung des Jahresabschlusses der Klin (Bilanzakten)].

    Das FA folgte dem in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO 1977) erlassenen Feststellungsbescheid vom 8. Dezember 1993.

    Im Jahr 1995 fand bei der Klin eine Außenprüfung -Ap- statt, die sich u. a. auf die Gewinnfeststellung des Streitjahres erstreckte (siehe Prüfungsanordnung vom 17. Mai 1995 – Bl. 1/1990–1993 der Bp-Akten). Der Außenprüfer vertrat in Bericht über die Ap vom 5. Dezember 1995 (im folgenden: Bp-Bericht) die Auffassung (a.a.O. Tz. 1.04), daß der Panorama-Personen-Aufzug der Nutzung des Gebäudes (der Möbelausstellungshalle) diene und demzufolge als ein unselbständiger Teil dieses Gebäudes zu beurteilen sei. Hieran anschließend setzte er die Aufwendungen für den Einbau des Panorama-Personen-Aufzugs als nachträgliche Herstellungskosten der Möbelausstellungshalle II an und berücksichtigte im Ergebnis demzufolge AfA in Höhe von 2.5 v.H. von 171.196 DM (=4.280 DM). Im Einzelnen:

    Kontoentwicklung „Ausstellungsgebäude II”:

    StBPB
    DMDM
    Stand 01.01.19922.287.936,002.287.936,00
    + Zugang lt. Bp171.196,80
    - AfA95.156,0099.435,80
    Stand 31.12.19922.192.780,002.359.697,00
    - AfA95.156,0099.436,00
    Stand 31.12.19932.097.624,002.260.261,00


    Das FA schloß sich der Auffassung des Außenprüfers in dem unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 Abs. 3 AO 1977) nach § 164 Abs. 2 AO 1977 ergangenen Feststellungsänderungsbescheid vom 2. Februar 1996 an.

    Der hiergegen von der Klin form- und fristgerecht eingelegte Einspruch wurde letztlich [Hinweis auf Tz. 2 der Niederschrift über den Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-) vom 15. Dezember 1998 in dem Klageverfahren 9 K 241/97 (Bl. 54 ff. der FG-Akten 9 K 241/97)] mit Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 1999 als unbegründet zurückgewiesen. Das FA führt aus:

    Der Begriff des Gebäudes sei in § 7 Abs. 1 EStG nicht näher bestimmt. Das Einkommensteuerrecht enthalte auch sonst keine Definition dieses Begriffs. Zu einem Gebäude gehörten solche Gebäudeteile, die dem Gebäude ein besonderes Gepräge gäben oder deren Fehlen ein negatives Gepräge bewirke, z. B. das Fehlen einer Zentralheizung oder – in einem mehrstöckigen Wohngebäude – eines Fahrstuhls. Fahrstuhlanlagen, Heizungsanlagen, Lüftungseinrichtungen usw., welche nur der Nutzung des Gebäudes dienten, seien unselbständige Bestandteile des Gebäudes. Sie unterlägen deshalb der AfA des Gebäudes. Nur wenn diese Teile besonderen Zwecken dienten und in einem von der Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stünden, seien sie selbständige Wirtschaftsgüter (Betriebsvorrichtungen). Betriebsvorrichtungen seien Gegenstände, die in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem in einem Gebäude ausgeübten Betrieb stünden, bzw. mit denen das Gewerbe betrieben würde. Der im Streitjahr eingebaute Personen-Panorama-Aufzug stelle keine Betriebsvorrichtung dar. Der Gewerbebetrieb „Verkauf von Möbeln und Einrichtungsgegenständen aller Art” werde nicht mittels Personenaufzügen betrieben, sondern dadurch, daß Ware angeboten und aufgrund der Annahme des Angebots an Kunden übereignet werde. Personenaufzüge seien bei der Ausübung des Betriebs nicht in einer Weise eingesetzt, die dem Einsatz von Maschinen ähnlich sei. Dies zeigten besonders augenfällig Möbelhandlungen, die lediglich auf einer Ebene betrieben würden. Hieraus ergäbe sich, daß Personenaufzüge in einem Möbelhaus letztlich nicht dem Angebot und dem Verkauf an Kunden, sondern der Benutzung des Gebäudes dienten. Im vorliegenden Fall enthalte das dreistöckige Gebäude bislang nur Treppen und einen Lastenaufzug. Der nachträgliche Einbau des Personenaufzugs sollte älteren und gehbehinderten Kunden und Kunden mit Kinderwagen den Zugang zu den oberen Stockwerken erleichtern bzw. überhaupt ermöglichen. Außerdem sollte mit dem Panorama-Personen-Aufzug neben dem, sich im Eingangsbereich der geplanten (1994 fertiggestellten) Hallenerweiterung befindlichen Personenaufzug ein weiterer Personenaufzug im hinteren Bereich der Ausstellungshalle geschaffen werden, damit die Kunden (speziell gehbehinderte Kunden, Rollstuhlfahrer und Kunden mit Kinderwagen) nicht den ganzen Weg zurück zur Eingangshalle gehen müßten. Damit diene der Panorama-Personen-Aufzug überwiegend der Benutzung des Gebäudes im Sinne einer raschen und sicheren Abwicklung des Personenverkehrs zwischen den einzelnen Stockwerken. Ein Personenaufzug sei in mehrgeschossigen Warenhäusern nach heutigem Standard ein selbstverständlicher Kundendienst. Neben dieser Funktion der Personenaufzugsanlage trete die Art bzw. Bauweise des Aufzugs in den Hintergrund. Die Bauweise, insbesondere der von der Klin vorgetragene Umstand, daß die Aufzugsanlage jederzeit ohne großen Aufwand wieder entfernt werden könne, stehe der Beurteilung als Gebäudebestandteil nicht entgegen und mache sie deshalb nicht zu einer Betriebsvorrichtung. Die Bauweise sei insoweit kein geeignetes Abgrenzungskriterium. Auch der von der Klin vorgetragene Werbezweck der Aufzugsanlage (modisch betonte verkaufsfördernde Maßnahme, die einem schnellen Wandel unterläge) rechtfertige keine Behandlung als selbständiges bewegliches Wirtschaftgut. Ein – sofern überhaupt vorhandener – Werbezweck wäre allenfalls Nebenzweck. Überwiegend diene der Personenaufzug der Benutzung des Gebäudes (Hauptfunktion). Es sei noch darauf hinzuweisen, daß sich der Panorama-Personen-Aufzug in der Mitte des Gebäudes befinde und neben der bisher schon vorhandenen Treppe entlanglaufe. Damit sei einerseits der Blick auf die Aufzugsanlage eingeschränkt und ebenso der Ausblick aus der gläsernen Aufzugskabine „verbaut”. Inwieweit die optische Aufmachung des Aufzugs bzw. der Umstand, daß es sich um einen „Panorama-Aufzug” handele (Panorama = Rundblick von einem erhöhten Aussichtspunkt), im vorliegenden Fall überhaupt eine Werbewirkung haben könne, erscheine zweifelhaft. Dies könne man sich schon eher bei einem Panoramaaufzug vorstellen, der an der Außenfassade eines Hochhauses entlang laufe – mit weitreichendem Blick auf die Umgebung. Selbst in diesem Fall würde aber die Funktion des Aufzugs im Sinne einer Gebäudenutzung die Funktion als Werbezweck überwiegen. Im vorliegenden Fall sei dies schon deshalb anzunehmen, weil es sich um den einzigen Personenaufzug im Gebäude handele. Demzufolge unterliege die Panorama-Personen-Aufzugsanlage als unselbständiger Gebäudebestandteil der AfA des Gebäudes nach § 7 Abs. 5 EStG. Das FA sieht sich insoweit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Steuergerichte.

    Mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klin ihr Begehren weiter, daß die Panorama-Personen-Aufzugsanlage in der Möbelausstellungshalle II als ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln sei. Sie führt aus: Es bestünde kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem Panorama-Personen-Aufzug und dem Gebäude (der Möbelausstellungshalle). Diese sei 8 Jahre lang ohne einen solchen Aufzug über die vorhandenen Treppen genutzt worden. Mit Hilfe des Aufzugs würden die Kunden nun auf angenehmere und bequemere Weise zur ausgestellten Ware gebracht. Der Aufzug diene ausschließlich der Ausübung des in dem Gebäude betriebenen Geschäftes und sei somit als Betriebsvorrichtung anzusehen, im Gegensatz zu Aufzügen in Wohnbauten und Verwaltungsgebäuden (Hinweis auf Körner, Die Wirtschaftsprüfung -WPg- 1976, 430). Der Panorama-Personen-Aufzug habe einen „schaufensterähnlichen” Charakter. Der Unterschied zu einem „üblichen” Schaufenster bestehe nur darin, daß dieses „Schaufenster” die Personen bewege und nicht die Personen sich vor dem Schaufenster bewegten. Seine Bedeutung habe ein solcher Personenaufzug folglich in erster Linie als verkaufsfördernde Maßnahme mit eigener und begrenzter Nutzungsdauer. Die Gebäudenutzung trete deutlich hinter der verkaufsfördernden Funktion eines solches Aufzugs zurück. Sinn und Zweck eines solches Aufzugs sei es, während der Fahrt das Möbelhaus zu repräsentieren, Einblick in die Größe und Struktur, in das große, vielfältige und in den Stockwerken strukturierte Warenangebot zu gewähren, sich an dem Aus- und Einblick in das Möbelhaus zu erfreuen und die Kauflust dadurch zu fördern. Insoweit liege ein besonderer Nutzungs- und Funktionszusammenhang vor, der von der „reinen Gebäudenutzung” abweiche. Im Vordergrund stehe ganz eindeutig die verkaufsfördernde Maßnahme, Kunden an das vielfältige Warenangebot heranzuführen und zum Kauf anzuregen. Letztlich sogar durch diesen technischen „Gag”, der sich herumspreche, neue Kunden zu gewinnen und alte öfters zum Besuch des Möbelhauses zu animieren. Der Personenaufzug sei ein Schaufenster besonderer Art. Solche Anlagen unterlägen einem schnelleren Wandel des modischen Geschmacks und seien deshalb mit einer wesentlich kürzeren, von der Gebäudenutzung abweichenden Nutzungsdauer zu berücksichtigen. Übliche Schaufensteranlagen würden daher wie selbständige Wirtschaftsgüter behandelt, bilanziert und abgeschrieben. Auch technisch stelle ein solcher Panorama-Personen-Aufzug etwas Neues dar. Im Gegensatz zu den üblichen Personenaufzügen könne dieser an jeder geeigneten Stelle des Gebäudes installiert werden, ohne daß der Baukörper verändert oder beeinträchtigt werden müsse. Wie bei jeder Maschine bedürfe es lediglich einer besonderen Verankerung bzw. Fundamentierung. Als Besonderheit sei lediglich anzuführen, daß eine Tiefenbohrung von 7 m mit einem Durchmesser von rund 15 cm für die Führung des sog. Stempels erforderlich gewesen sei, die jederzeit problemlos wieder verschlossen werden könne (Hinweis auf die Unterlagen, die dem Baugesuch beiliegen). Ein solcher Personenaufzug stehe folglich auch deutlich im Gegensatz zu Rolltreppenanlagen, die stets eine Veränderung eines bestehenden Baukörpers erforderlich machten. Schließlich weist die Klin noch darauf hin, daß zur Gebäudenutzung der nachträgliche Einbau des Panorama-Personenaufzugs nicht erforderlich gewesen sei. Dies werde dadurch belegt, daß die Möbelausstellungshalle II seit 1984 ohne solche Aufzüge über Treppen genutzt worden sei und dies bis dahin zu keiner Beeinträchtigung geführt habe.

    Die Klin beantragt,

    den Festellungsänderungsbescheid vom 2. Februar 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 1999 unter (zusätzlicher) Berücksichtigung von 21.400 DM [= 25.680 DM (AfA nach § 7 Abs. 2 EStG 1991/92) ./. 4.280 DM (AfA nach § 7 Abs. 5 EStG 1982)] als Betriebsausgaben aus Gewerbebetrieb und den sich daraus ergebenden weiteren Folgen (Gewerbesteuerrückstellung – Hinweis auf das Schreiben des FA vom 17. Februar 1999) zu ändern, hilfsweise die Revision zuzulassen.

    Das FA beantragt,

    die Klage abzuweisen,

    hilfsweise die Revision zuzulassen.

    Es verweist im wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 1999.

    Dem Senat lagen folgende Akten vor:

    • 1

    • 1

    • 1

    • 1

    • 1

    • 1

    Gründe

    I.

    I. Die Klage ist zulässig.

    Ausgehend von dem Streitgegenstand des Klageverfahrens (siehe nachfolgend zu 1.) besitzt lediglich die Klin die Befugnis, gegen den Feststellungsbescheid vom 2. Februar 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 1999 Klage zu erheben (siehe nachfolgend zu 2.).

    1. Die Klin macht geltend, daß sie mit dem Einbau des Panoramaaufzuges ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut hergestellt habe, auf dessen Herstellungskosten die AfA in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 EStG 1991/92 [mit ¿ von 30 v.H. der Herstellungskosten (= 25.680 DM)] in Anspruch genommen werden könne. Hilfweise trägt sie vor, daß der Panoramaaufzug ein selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut darstelle (§ 7 Abs. 5a EStG 1991/92; Abschn. 42 Abs. 8 und Abschn. 13b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStR 1990) und demzufolge die AfA aus den Herstellungskosten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG 1991/92 in gleichen Jahresbeträgen anzusetzen sei (zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer in diesem Fall: vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 5. Oktober 1994 – IV A 8-S 1551 – 98/94, BStBl I 1994, 771; vom 30. Mai 1996-IV A 8-S 1551-35/96 – BStBl I 1996, 643). Das FA vertritt hingegen die Auffassung, daß die Herstellungskosten des Panoramaaufzugs zusammen mit den Gebäudeherstellungskosten der Möbelausstellungshalle II als deren unselbständiger Gebäudeteil gemäß § 7 Abs. 5 EStG 1982 in fallenden Jahresbeträgen [im Streitjahr mit 2 v.H. (= 4.280 DM)] abzuschreiben seien. Streitgegenstand ist demzufolge die Höhe des Gewinns der Klin, wie er sich aus der (aus der Handelsbilanz abgeleiteten) Steuerbilanz ergibt (Schmidt, EStG, Kommentar, 18. Aufl., 1999, § 15 Rz. 401 m.w.N.), wenn AfA entweder in Höhe von 25.680 DM (entsprechend dem Antrag der Klin) oder in Höhe von 4.280 DM (in Übereinstimmung mit dem Antrag des FA) als Betriebsausgaben aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden.

    Die Klin hat (sowohl im Vorverfahren als auch) im Klageverfahren keine Einwendungen erhoben gegen die Behandlung der Möbelausstellungshalle II als Gebäude auf fremdem Grund und Boden und deren Aktivierung in der Steuerbilanz (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. August 1999 Grs 1/97. Finanz-Rundschau -FR- 1999, 1167 zu B.2; vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BStBl II 1995, 281 zu C.III.2.d und V.) nach dem Vorbild von Bauten auf fremden Grundstücken in der Handelsbilanz (§ 266 Abs. 2 Aktivseite A Anlagevermögen II. Sachanlagen Nr. 1 des Handelsgesetzbuches -HGB-, früher: § 151 Abs. 1 Aktivseite II A. Nr. 4 des Aktiengesetzes; BFH-Urteil vom 15. Oktober 1996 VIII R 44/94, BStBl II 1997, 533; Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 6. November 1995 II ZR 164/94. Deutsches Steuerrecht -DStR- 1996, 187; Groh, Betriebs-Berater -BB- 1996, 1487; Moxter BB 1998, 259; Fischer. FR 1999, 845, zu 5.; derselbe, FR 1999, 1171, zu 3.). Der Feststellungsbescheid ist insoweit bestandskräftig (vgl. zum Streitgegenstand im Klageverfahren gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid: BFH-Urteile vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BStBl II 1988, 544; vom 13. Oktober 1998 VIII R 46/95, BStBl II 1999, 357 zu 11.1.; BFH-Beschluß vom 19. Mai 1999 VIII B 71/98, BFH/NV 1999, 1449). Eine Überprüfung, ob die Möbelausstellungshalle II zu Recht in der Steuerbilanz der Klin nach den Grundsätzen über Bauten auf fremdem Grund und Boden als Aktivum angesetzt wurde (vgl. hierzu: BFH-Urteile vom 14. April 1988 IV R 160/84, BFH/NV 1989, 95; vom 13. Juli 1989 IV R 137/88, BFH/NV 1990, 422), ist demzufolge nicht zulässig.

    2. Im Streitfall ist für die Entscheidung über die Klagebefugnis die Vorschrift des § 48 FGO in der Fassung des Art. 6 Nr. 3 Grenzpendlergesetz vom 24. Juni 1994 [(BGBl I 1994, 1395; BStBl I 1994, 440) – FGO n.F. –], die gemäß Art. 11 Abs. 3 des Grenzpendlergesetzes am 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist, entsprechend der Übergangsregelung in Art. 97 § 18 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur AO 1977 in der Fassung des Grenzpendlergesetzes – EGAO n.F. – heranzuziehen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 7. Juli 1998 VIII R 17/96, BFH/NV 1999, 473; vom 17. Dezember 1996 IX R 30/94, BStBl II 1997, 406; vom 26. September 1996 IV R 105/94, BStBl II 1997, 277 zu 2.). Denn der angefochtene Feststellungsänderungsbescheid vom 2. Februar 1996 ist nach dem 31. Dezember 1995 wirksam geworden (Art. 97 § 18 Abs. 3 Satz 1 EGAO n.F.).

    Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO n.F. sind nur noch die zur Vertretung berufenen Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des § 48 Abs. 2 FGO n.F. klagebefugt Werden – wie im Streitfall – Einwendungen gegen die Höhe des Gewinns einer Gesellschaft erhoben, und ist – ebenfalls wie im Streitfall – ein zur Vertretung der Gesellschaft berufener Geschäftsführer vorhanden, ist ausschließlich dieser befugt, Klage zu erheben (und zwar im Namen und im Interesse der Gesellschaft – vgl. Gräber/von Groll, FGO, Kommentar. 1997, 4. Aufl., § 48 Rdnrn. 17 und 20; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO und FGO, 10. Aufl., § 48 FGO Rdnr. 149 und Fußnote 89, m.w.N.). An dieser durch die ständige BFH-Rechtsprechung zu § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO a.F. bestehenden Rechtslage hat sich durch die Neuregelung in § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO n.F. nichts geändert (vgl. Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 48 FGO. Rdnr. 41 m.w.N.). Demzufolge hat F.B. zulässigerweise als Vertreter der Verwaltungs-GmbH im Namen der Klin Klage erhoben.

    II.

    Die Klage ist unbegründet.

    Zu Recht hat das FA entschieden, daß die der Klin entstandenen Kosten des Einbaus eines Panoramaaufzugs in die Möbelausstellungshalle II nur in Höhe der für dieses Betriebsgebäude zulässigen Jahres-AfA in fallenden Jahresbeträgen gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG 1982 als Aufwand abziehbar sind (§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 7 Abs. 4 bis 5a EStG). Der Panoramaaufzug ist ein unselbständiger Bestandteil der – der Klin als Bau auf fremdem Grund und Boden wie ein materielles Wirtschaftsgut (BFH-Urteile in BFH/NV 1989, 95, in BFH/NV 1990, 422; BFH-Beschlüsse in BStBl II 1995, 281, unter C.III.1. und C.III.2.d und C.V.; in FR 1999, 1167, unter B.2.b. der Gründe) zuzurechnenden – Möbelausstellungshalle II (siehe zuvor zu 1.1.). Es handelt sich um kein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut, dessen Herstellungskosten daher (und entgegen der Auffassung der Klin) nicht gemäß § 7 Abs. 2 EStG 1991/92 in fallenden Jahresbeträgen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Denn die Fahrstuhlanlage stellt [im vorliegenden Zusammenhang allein in Betracht kommend (BFH-Urteil vom 23. März 1990 III R 63/87, BStBl II 1990, 751 zu 1.b)] weder eine Betriebsvorrichtung [§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG (siehe nachfolgend unter 1.a)] noch ein Scheinbestandteil dar (§ 95 BGB; BFH-Urteil vom 26 Juni 1992 III R 43/91, BFH/NV 1993, 436 zu 2.; vom 11. Juni 1997 XI R 77/96, BStBl II 1997, 774 – siehe nachfolgend zu 1.b –).

    1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG 1991/92 kann der Steuerpflichtige bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH werden im ESt-Recht die beweglichen Wirtschaftsgüter von den unbeweglichen Wirtschaftsgütern unter Rückgriff auf die Regelungen des bürgerlichen Rechts über die wesentlichen Gebäudebestandteile und Scheinbestandteile in § 93 ff. BGB in erster Linie anhand der allgemeinen Grundsätze des Bewertungsrechts (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG) abgegrenzt (BFH-Beschluß vom 21. Juli 1998 III B 32/98, BFH/NV 1999, 366; BFH-Urteile vom 31. Juli 1997 III R 247/94, BFH/NV 1998, 215; vom 28. Mai 1998 IV R 31/97, BFH/NV 1998, 1560 zu 4, und 5.; vom 6. August 1998 III R 28/97, BFH/NV 1999, 266, FR 1999, 39; vom 21. Januar 1988 IV R 116/86, BStBl II 1988, 628).

    Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG sind Betriebsvorrichtungen Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind (vgl. zum letztgenannten Kriterium: BFH-Urteil vom 16. November 1990 III R 100/89, BFH/NV 1991, 722).

    Aus dem Erfordernis der Zugehörigkeit „zu einer Betriebsanlage” folgert die Rechtsprechung, daß der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraussetzt, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muß ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Hingegen reicht es nicht aus, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 266, FR 1999, 39 m.w.N.). Entscheidend ist, ob die Anlage von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt wird (BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 266, FR 1999, 39; vom 1. Dezember 1989 III R 46/86, BFH/NV 1990, 598).

    Auf den Gesichtspunkt des einheitlichen oder im Verhältnis zum Gebäude unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhanges (vgl. hierzu BFH-Beschluß vom 26. November 1973 GrS 5/71, BStBl II 1974, 132, zu C.II.2.) kommt es nicht an. Der Begriff des Nutzungs- und Funktionszusammenhangs findet zwar grundsätzlich Anwendung im Ertragsteuerrecht (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1987 III R 191/85, BStBl II 1988, 300). Auf das Bewertungsrecht ist der Begriff des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhanges jedoch nicht übertragbar (BFH-Urteil in FR 1999, 39, BFH/NV 1999, 266). Da sich die Auslegung des Begriffs der Betriebsvorrichtung an den allgemeinen Regeln des Bewertungsrechts zu orientieren hat (BFH-Urteil in BStBl II 1988, 628), sind demzufolge auch bei einer im Ertragsteuerrecht gebotenen Auslegung die Rechtsgrundsätze zum einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang nicht heranzuziehen (a.A. wohl: BFH-Urteile vom 8. Oktober 1987 IV R 56/85, BStBl II 1988, 440; vom 12. Januar 1983 I R 70/79, BStBl II 1983, 223; vom 16. Juni 1977 III R 76/75, BStBl II 1977, 590).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das FA die Panoramafahrstuhlanlage zu Recht nicht als Betriebsvorrichtung beurteilt. Der Panoramaaufzug dient ausschließlich der Personenbeförderung. Personenaufzüge werden aber nicht in der Weise für die Ausübung eines Einzelhandelsgeschäftes eingesetzt, die dem Einsatz von Maschinen ähnlich ist (BFH-Urteil vom 5. März 1971 III R 90/69, BStBl II 1971, 455). Demgegenüber stehen Lastenaufzüge in Möbelgeschäften in einem unmittelbaren und besonderen Verhältnis zu dem in dem Gebäude betriebenen Gewerbebetrieb (BFH-Urteile vom 7. Oktober 1977 III R 48/76, BStBl II 1978, 186; vom 11. August 1977 V R 65/75, BFHE 123, 378; vom 21. Oktober 1971 V R 53/71, BStBl II 1972, 79). Ein Personenaufzug ist auch nicht deshalb als Betriebsvorrichtung zu beurteilen, weil er für einen (Möbel-)Einzelhandelsbetrieb nützlich oder notwendig ist. Dies reicht nicht aus (BFH-Urteile in BStBl II 1971, 455; in FR 1999, 39, BFH/NV 1999, 266; in BStBl II 1983, 223).

    Zwischen dem Panoramaaufzug und dem Betriebsablauf in der Möbelausstellungshalle II besteht auch nicht ein ähnlich enger Zusammenhang, wie er üblicherweise bei einer Maschine gegeben ist, wenn diese der Werbung dient. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist ein Panoramaaufzug regelmäßig und insbesondere im Streitfall kein Mittel der Werbung. Solche Aufzüge sind inzwischen derart verbreitet, daß sie nur noch als ein üblicher Dienst am Kunden beurteilt werden können (BFH-Urteil vom 24. November 1970 VI R 143/69, BStBl II 1971, 157).

    Der Senat folgt damit der ständigen Rechtsprechung des BFH, nach der ein Personenaufzug (auch in einem Kaufhaus) nicht als Betriebsvorrichtung zu beurteilen ist (BFH-Urteile in BStBl II 1983, 223; in BStBl II 1978, 186; in BFHE 123, 378; in BStBl II 1971, 455; in BStBl II 1972, 79; in BStBl 1971, 157; BFH-Beschluß in BStBl II 1974, 132 zu C.II.3.a; Urteil des Niedersächsischen FG vom 10. Januar 1995 I 21/89 -rechtskräftig- EFG 1995, 604). Im übrigen hat das FG Münster in seinem Urteil vom 24. März 1964 III c 13/61 (-rechtssskräftig- EFG 1964, 581) bereits die Auffassung vertreten, daß eine Fahrstuhlanlage in einem Möbelgeschäft keine Betriebsvorrichtung sei. Die Finanzverwaltung [Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 3. Juli 1987 S 3190 A-5-St IIII 44, DStZ/Eildienst 1987, 373; Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder betreffend Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 31. März 1992, BStBl I 1992, 342 zu 3.5. (Rdnrn. 27 und 28); Abschn. 42 Abs. 3 EStR 1990] vertritt die gleiche Auffassung wie die höchstrichterliche Rechtsprechung und die herrschende Meinung im Schrifttum (Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG und KStG, 21. Aufl., § 7 EStG Anm. 350 Stichwort: Aufzüge m.w.N.; Stobbe in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 6 EStG Anm. 715 Stichwort: Fahrstuhl, m.w.N.; Rössler/Troll, BewG, Kommentar, 18. Aufl., § 68 Rdnr. 116 ff., ebenfalls m.w.N.; anderer Auffassung: el., Der Betrieb 1974, 1263).

    b) Zur Klärung der Frage, ob ein Wirtschaftsgut ein Scheinbestandteil eines Gebäudes und demzufolge im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG 1991/92 beweglich ist (vgl. BFH.-Urteil vom 31. Juli 1997 III R 247/94, BFH/NV 1998, 215 zu 3.), ist auch (einkommen)steuerrechtlich von den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Sachen (§§ 90 ff. BGB) auszugehen (BFH-Urteile in BStBl II 1971, 157; in BStBl II 1977, 590; in BStBl II 1997, 774; in BFH/NV 1998, 215; BFH-Beschluß in BFH/NV 1999, 366; BFH-Urteil vom 19. August 1998 XI R 8/96, BFH/NV 1999, 256 zu 2.).

    Nach § 94 Abs. 2 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes (§ 95 Abs. 2 BGB). Da das Gesetz in § 95 (Abs. 2) BGB die Bestandteilseigenschaft im Wege der Fiktion ausschließt, werden diese Sachen als „Scheinbestandteile” bezeichnet (Holch in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., 1993.§ 95 Rdnr. 1).

    Der Senat kann dahin gestellt sein lassen, ob der Panoramaaufzug zu den wesentlichen Bestandteilen im Sinne von §§ 93, 94 Abs. 2 BGB der Möbelausstellungshalle II gehört (bejaht für eine Rolltreppe in einem Ladengeschäft: BFH-Urteil in BStBl II 1971, 157; ebenso für einen besonders angepaßten Aufzug in einem Hotel: Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., 1999, § 93 Anm. 5, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 90, 200; desweiteren angenommen für einen (Lasten-Fahrstuhl im BFH-Urteil in BStBl II 1978, 186 zu 2.). Denn unbeschadet von der Entscheidung dieser Rechtsfrage (vgl. hierzu umfassend: BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 215 zu 2.), ist der Panoramaaufzug jedenfalls nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude (die Möbelausstellungshalle II) eingefügt worden.

    Ob ein Gebäudebestandteil zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Gebäude verbunden ist, beurteilt sich zivilrechtlich in erster Linie nach dem Willen des Einfügenden, sofern dieser mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen ist (BGH-Urteil vom 22. Dezember 1995 V ZR 334/94, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1996, 916). Verbindet ein Mieter, Pächter oder in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht nach feststehender Rechtsprechung regelmäßig die Vermutung dafür, daß dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht (vgl. BGH-Urteil in NJW 1996, 916; Holch in Münchener Kommentar, a.a.O., § 95 Rdnr. 6). Ein Gebäude ist aber nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück verbunden, wenn der Eigentümer des Grundstücks das Gebäude nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, sei es gegen Zahlung einer vereinbarten oder noch zu ermittelnden Ablösung, sei es unentgeltlich, übernehmen soll (vgl. z. B. BGH-Urteil vom 31. Oktober 1952 V ZR 36/51, BGHZ 8, 1). Dasselbe gilt auch dann, wenn dem Grundstückseigentümer die Übernahme des Gebäudes freigestellt ist, wenn ihm also ein Wahlrecht eingeräumt wird, ob er das Gebäude übernehmen oder seine Beseitigung verlangen will. Dabei muß die Übernahme bei Errichtung des Gebäudes nicht bereits endgültig feststehen (vgl. Holch in Münchener Kommentar. a.a.O., § 95 Rdnr. 7). Die selben Grundsätze gelten auch für die Einfügung von Sachen in ein (fremdes) Gebäude im Sinne von § 95 Abs. 2 BGB (Holch in Münchener Kommentar. a.a.O., § 95 Rdn. 6a). Eine Verbindung oder Einfügung geschieht also nur dann zu einem vorübergehenden Zweck, wenn der Wegfall der Verbindung von vorneherein beabsichtigt oder nach der Natur der Sache sicher ist (Palandt/Heinrichs. a.a.O., § 95 Rdnr. 2; BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 215 m.w.N.).

    Im Streitfall hat die Klin die Panoramaaufzugsanlage nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude (die Möbelausstellungshalle II) eingefügt. Auch die Klin selbst hat nicht vorgetragen, daß der Fahrstuhl nur zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt worden ist. Im übrigen ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, daß etwa zum Ende der Pachtzeit (Hinweis auf den Pachtvertrag vom 22. Dezember 1976) die Beseitigung der Fahrstuhlanlage beabsichtigt gewesen war. Hiervon unabhängig ergibt sich aus Ziffer 6 des Pachtvertrages, daß dem Verpächter (F.B.) die Übernahme (des gesamten) Gebäudes gegen eine Zeitwertabfindung in Höhe von 70 v.H. des Verkehrswerts freigestellt ist und damit auch die Einbauteile (nach den obigen Ausführungen zu § 95 Abs. 2 BGB) gerade nicht von vornherein nur zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt werden sollten.

    2. Das FA ist auch zu Recht (stillschweigend) davon ausgegangen, daß die Klin die durch den Einbau des Panoramaaufzugs entstandenen Kosten nicht in Höhe der für Ladeneinbauten u.ä. Einbauten (vgl. § 13b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStR 1990) maßgebenden AfA (BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 771) als Betriebsausgaben aus Gewerbebetrieb abziehen kann (§ 7 Abs. 5a EStG).

    Nach der zu den Ladeneinbauten u.ä. Einbauten ergangenen Rechtsprechung liegen nur dann selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter (Gebäudebestandteile) vor, wenn davon ausgegangen werden kann, daß diese Gebäudeteile in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen (BFH-Urteil vom 20. Februar 1975 IV R 170/70, BStBl II 1975, 531) und einem schnellen Wandel insbesondere des modischen Geschmacks unterliegen (BFH-Beschluß in BStBl II 1974, 132 zu C.II.3.b; BFH-Urteile vom 29. März 1965 I 411/61 U. BStBl III 1965, 291; vom 14. August 1956 I R 82/56 U, BStBl III 1956, 321; Stobbe in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 6 EStG, Rdnr. 657 m.w.N.). Entscheidend ist, daß die Einbauten klar vom Gebäude abgrenzbar sind und einen eigenen Rentabilitätsfaktor darstellen (BFH-Urteile in BStBl II 1975, 531; in BStBl III 1965, 291). Der Verschleiß der Einbauten muß von solcher Bedeutung sein für den Ertragswert des Gebäudes, daß ein entsprechender Ersatzbedarf in einer Rentabilitätsberechnung gesondert berücksichtigt würde (Brandis in Blümich, Kommentar zum EStG, KStG, GewStG und Nebengesetzen § 7 EStG, Rdnr. 471 m.w.N.).

    Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Panoramaaufzug nicht um eine Investition, die einem schnellen Wandel insbesondere des modischen Geschmacks unterliegt. Personenfahrstühle, auch in Form von Panoramaaufzügen, dienen in erster Linie und entscheidend der Personenbeförderung. Sie unterliegen nach der Überzeugung des erkennenden Senats nicht einem schnellem Wandel des modischen Geschmacks. Sie dienen auch nicht in erster Linie der betrieblichen Repräsentation und Werbung. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß mit dem Einbau der Panoramaaufzugsanlage ein eigener Retabilitätsfaktor geschaffen wurde.

    Hiervon unberührt ist die Fahrstuhlanlage deshalb kein selbständiges Wirtschaftsgut, weil sie als ein Bestandteil der Möbelausstellungshalle II anzusehen ist, mit der sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht. Sie dient der Benutzung des Gebäudes als solchem und nicht dem Angebot und Verkauf an die Kunden der Klin (BFH-Urteile in BStBl II 1983, 223; in BStBl II 1971, 455).

    4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (§ 115 Abs. 2 FGO) nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Soweit der Senat zu 11.1.a der Entscheidungsgründe ausgeführt hat, daß der BFH in den Urteilen in BStBl II 1988, 440 und BStBl II 1977, 590 anderer Auffassung sei, ist dies nicht entscheidungserheblich (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnrn. 21–23 m.w.N.). Eine Zulassung wegen Abweichung von einer Entscheidung des BFH kommt somit nicht in Betracht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Das vorliegende Urteil „beruht” nach den zuvor dargelegten Erwägungen nicht auf der Abweichung.

    VorschriftenBewG § 68 Abs 2 Satz 1 Nr 2, EStG § 7 Abs 2, EStG § 7 Abs 5, BGB § 95, FGO § 48 Abs 1 Nr 3