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  • 08.01.2010

    Finanzgericht München: Urteil vom 20.11.2001 – 6 K 1645/99

    Dem Leiter einer Schule steht ein „anderer Arbeitsplatz” i.S.v. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG zur Verfügung, wenn sein Dienstzimmer objektiv geeignet ist zur Erledigung der einem Schulleiter obliegenden Verwaltungsaufgaben und zur Durchführung aller lehrertypischen Arbeiten.


    IM NAMEN DES VOLKES hat der 6. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung

    des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht …,

    des Richters am Finanzgericht … und des Richters am Finanzgericht …

    sowie der ehrenamtlichen Richter …

    ohne mündliche Verhandlung am 20. November 2001

    für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

    Gründe

    I.

    Streitig ist, ob bei der Einkommensteuer(ESt)-Veranlagung der Kläger im Streitjahr 1997 Aufwendungen für ein „häusliches Arbeitszimmer” des Klägers bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abziehbar sind.

    Die Kläger sind Ehegatten, die zur ESt zusammenveranlagt werden. Der Kläger ist Rektor …-Schule. Neben der Verwaltungstätigkeit als Schulleiter gibt er noch 16 Wochenstunden Unterricht (…). Für die Leitung der Schule sind drei Räume vorgesehen. Das Mittelzimmer wird von der Sekretärin genutzt, die täglich bis 12.15 Uhr im Büro arbeitet. Durch ihren Raum gelangt man in ein kleineres Zimmer, das der Konrektor nutzt. Auf der anderen Seite grenzt das Zimmer des Klägers an. Es ist mit einer Schreibtischkombination (Schreibtisch, Ablagetisch, Computertisch mit PC) und einem Konferenztisch mit Stühlen ausgestattet. …

    In der ESt-Erklärung für 1997 beantragten die Kläger unter anderem den Abzug von Aufwendungen in Höhe von 1.873 DM für dieses „häusliche Arbeitszimmer” als Werbungskosten.

    Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erkannte diese Aufwendungen im ESt-Bescheid für 1997, der am 19. Mai 1998 zur Post gegeben wurde, nicht als Werbungskosten an. Hiergegen wandten die Kläger sich mit dem Einspruch. Zur Begründung wurde vorgebracht, innerhalb der Büroräume der Schule stehe kein Platz zur Verfügung, an dem die umfangreichen Aufgaben zur Vorbereitung auf den Schulunterricht erledigt werden könnten. Das Rektoratsbüro werde nämlich in erheblichem Umfang für Verwaltungstätigkeiten (Schüler-, Lehrerakten, Nutzung der Schränke durch die Sekretärin) genutzt. Eine Vorbereitung auf den Unterricht sei dort ausgeschlossen. Außerdem werde außerhalb der Schulzeiten während der Heizperiode die Temperatur der Heizung gesenkt. Ein Aufenthalt in diesem Büro sei deshalb nicht zumutbar. Hierzu legten die Kläger eine Bescheinigung des Staatlichen Schulamts … vor. Darin wird bestätigt, dass der Kläger insgesamt 16 Wochenstunden Fachunterricht zu erteilen habe. Das Rektorzimmer im Schulgebäude diene der Erledigung der anfallenden Verwaltungsaufgaben für über … Schüler und ca. … Lehrer, der Aufbewahrung der entsprechenden Akten und der Gespräche mit Lehrkräften und Eltern. Da das Sekretariat viel zu klein konzipiert sei, müssten zusätzlich Akten und Formulare in Schränken des Rektors aufbewahrt werden. Eine zusätzliche Nutzung für die täglich erforderlichen Unterrichtsvorbereitungen sei schon aus Platzmangel für die mitzubringenden Lehrmaterialien auszuschließen. Der Kläger sei deshalb auf ein „häusliches Arbeitszimmer” angewiesen.

    Während des Einspruchsverfahrens erließ das FA für 1997 zwei ESt-Änderungsbescheide.

    Mit der Einspruchsentscheidung vom 16. März 1999 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, der Kläger könne sein eigenes Büro nach seinem Gutdünken nutzen. Alle erforderlichen Einrichtungsgegenstände seien vorhanden (Schreibtisch, Ablagetisch, Computer). Auch gebe es genügend Aufbewahrungsmöglichkeiten. Als Rektor der Schule könne er sein Büro auch „rund um die Uhr” nutzen. In seiner Funktion als Rektor habe er auch maßgeblichen Einfluss, ob die Heizung in der Heizperiode und zu welchen Zeiten die Heizung abgesenkt wird. Selbst bei einer Absenkung der Heiztemperatur nach Schulschluss (Nachmittagsunterricht) sei in den darauf folgenden Stunden die Nutzung der Räumlichkeiten noch möglich. Dem Kläger stehe mithin ein ausreichendes von seinem Arbeitgeber bereitgestelltes Arbeitszimmer zur Verfügung. Wegen der umfangreichen schulischen Verpflichtung sei es außerdem ausgeschlossen, dass der Kläger mehr als 50 v. H. seiner gesamten Arbeitszeit in seinem „häuslichen Arbeitszimmer” verbringe.

    Mit der vorliegenden Klage wollen die Kläger weiterhin erreichen, dass die streitigen Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt werden. Anders als das FA sind sie der Auffassung, dass dem Kläger in der Schule kein „anderer Arbeitsplatz” zur Verfügung stehe. Zwar müsse diese Frage nach objektiven Kriterien entschieden werden, und subjektive Erwägungen des Steuerpflichtigen über die Annehmlichkeiten seines Arbeitsplatzes seien insoweit unbeachtlich. Anderes müsse aber für die „subjektiven Umstände zur Annehmbarkeit des Arbeitsplatzes” gelten. Klassenzimmer und Lehrerzimmer seien kein „anderer Arbeitsplatz” i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Gleiches müsse im Ergebnis für das Dienstzimmer des Schulleiters gelten, welches vom Schulträger in der Schule zur Verfügung gestellt werde, wenn wesentliche Tätigkeiten eines Lehrers („Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, den schriftlichen Arbeiten und seiner Fortbildung”) gar nicht oder zumindest nicht das ganze Jahr über dort ausgeübt werden könnten. Das Dienstzimmer sei ein allgemeiner Büroraum für die Schulverwaltungstätigkeit der ganzen Schule. Der Kläger benötige für die Vorbereitung in seinen Unterrichtsfächern umfangreiche Literatur und Arbeitsmittel, die im Dienstzimmer der Schule aus Platzmangel nicht untergebracht werden könnten. Es sei auch nicht zumutbar, für jede Vorbereitung sämtliche erforderlichen Unterlagen täglich in die Schule und nach der Vorbereitung wieder in die Wohnung zu schaffen und während der Vorbereitung etwa fehlende Nachschlagewerke aus der Wohnung zu holen. Der Kläger habe als Schulleiter auch keinen „maßgeblichen Einfluß” darauf, ob und zu welchen Zeiten die Heizung während der Heizperiode abgesenkt werden solle. Dies werde vielmehr vom Schulverband mit dem Hausmeister nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten festgelegt. Auch sei es bei der betreffenden Heizungsanlage nicht möglich, nur einen bestimmten Raum zu beheizen. Bei der vorgegebenen Temperaturabsenkung sei aber bei länger andauernder kühler und kalter Jahreszeit eine ordnungsmäßige Benutzung des Dienstzimmers nicht mehr möglich. Dabei handele es sich nicht um subjektive Empfindlichkeiten und Erwägungen des Klägers zur Annehmbarkeit eines Arbeitsplatzes, sondern um objektive Gesichtspunkte. In Arbeitsräumen müsse während der Arbeitszeit eine unter Berücksichtigung der körperlichen Beanspruchung gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein. Dies sei aber gerade in den Zeiten der Temperaturabsenkungen nicht der Fall. Insoweit sei schon aus diesen Gründen eine Qualifikation als „anderer Arbeitsplatz” ausgeschlossen. Der Kläger müsse an zwei Tagen in der Woche auch nachmittags (von 14.30 bis 16.00 Uhr bzw. von 15.00 bis 16.30 Uhr) Unterricht erteilen. Eine Unterrichtsvorbereitung sei an diesen Tagen während der Heizperiode und der dann abgesenkten und damit gesundheitlich nicht zuträglichen Raumtemperatur nicht möglich. Aber auch an den anderen Unterrichtstagen sei der Kläger bis 13.00 Uhr in der Schule, eine Unterrichtsvorbereitung vor 17.00 Uhr sei auch an diesen Tagen nicht möglich.

    Nach einer im Klageverfahren vorgelegten Bescheinigung des Schulverbands … vom 13. Juli 1999 wird die Zentralheizung am Montag und Mittwoch ab 16.30 Uhr, am Dienstag und Donnerstag ab 16.00 Uhr und am Freitag ab 13.00 Uhr bis Montagmorgen abgesenkt. Auf Grund der beengten Verhältnisse im Sekretariat müssten fast alle Hochschränke im Rektorat von der Sekretärin genutzt werden (Schülerbögen von … Klassen, sämtliche Zeugnisformulare, Ordner der gesamten …-Prüfung des letzten Jahres u. s. w.). Somit hätten die privaten Lehrbücher und Unterlagen zur Unterrichtsvorbereitung des Schulleiters beim besten Willen keinen Platz mehr.

    Die Kläger beantragen, in Änderung des ESt-Bescheids für 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. März 1999 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 1.873 DM anzuerkennen und die ESt 1997 entsprechend herabzusetzen,

    hilfsweise, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über einschlägige Verfassungsbeschwerden auszusetzen.

    Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.

    Es hält daran fest, dass dem Kläger ein Arbeitszimmer zur Verfügung stehe, das nach objektiven Kriterien für die Erledigung aller erforderlichen Arbeiten geeignet sei. Nicht entscheidend sei, dass die Möglichkeit, private Unterlagen unterzubringen, eingeschränkt sei. Da der Kläger im Streitjahr – was zutrifft – Kosten für 230 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (2 Entfernungskilometer) geltend mache, könne davon ausgegangen werden, dass ein Teil dieser Arbeitstage auf schulfreie Tage während der Heizperiode falle. Der Kläger als Rektor der Schule werde dabei die anfallenden Arbeiten kaum in einem ungeheizten Raum verrichtet haben. Der möglicherweise vorgenommenen Senkung der Heiztemperatur komme deshalb nicht die vom Kläger dargestellte Bedeutung zu.

    Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

    II.

    Die Klage ist nicht begründet. Den Klägern steht der Abzug zusätzlicher Werbungskosten für ein „häusliches Arbeitszimmer” nicht zu.

    1. Der Einkommensbesteuerung liegt das sog. Nettoprinzip zugrunde, nach dem nur das Nettoeinkommen, die Erwerbseinnahmen abzüglich der Erwerbsaufwendungen und der existenzsichernden Aufwendungen, besteuert wird. Steuerliche Abzugsverbote sind am ehesten dort zulässig, wo die Erwerbsaufwendungen die Kosten der allgemeinen Lebensführung i. S. des § 12 EStG berühren und deshalb zur Klarstellung wie zur Vereinfachung in einem unwiderlegbaren Regeltatbestand erfasst werden. Dadurch können zugleich Ermittlungen im Privatbereich eingegrenzt werden (vgl. BVerfG-Urteil vom 10. November 1999 2 BvR 301/98, BStBl II 2000, 162).

    a) Ein steuerliches Abzugsverbot ergibt sich aus § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 1 EStG. Danach dürfen bei einem Arbeitnehmer die Kosten für ein „häusliches Arbeitszimmer” sowie für dessen Ausstattung die Steuerbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht mindern. Nur ausnahmsweise sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für sein „häusliches Arbeitszimmer” bis höchstens 2.400 DM als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn entweder die berufliche Nutzung mehr als 50 v. H. der gesamten beruflichen Tätigkeit ausmacht, was hier unstreitig nicht der Fall ist, oder aber ein „anderer Arbeitsplatz” nicht zur Verfügung steht. Die Begrenzung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b Sätze 2 und 3 EStG). Wegen des Regel-/Ausnahmecharakters dieser Vorschriften ist bei der Prüfung, ob ein „anderer Arbeitsplatz” zur Verfügung steht, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Urteil des Finanzgerichts – FG – Bremen vom 20. Oktober 1999 4 99 057 K 3, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2000, 115, Rev. Bundesfinanzhof – BFH – VI R 16/01). Es steht kein „anderer Arbeitsplatz” zur Verfügung, wenn für einen nicht nur unwesentlichen Teil der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen an seiner Arbeitsstätte kein objektiv geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist. Das ist zu verneinen, wenn es bei objektiver Betrachtungsweise möglich erscheint, dass der Steuerpflichtige an seiner Arbeitsstätte die geforderten Aufgaben erfüllen kann, auch wenn dies an einem anderen Platz leichter, besser und angenehmer durchführbar sein sollte (vgl. Urteil des Thüringer FG vom 29. Juni 2000 II 393/98, EFG 2001, 13, rkr.).

    b) Die Rechtsprechung hatte wiederholt über die Frage zu entscheiden, ob Lehrern der Abzug von Aufwendungen für ein „häusliches Arbeitszimmer” als Werbungskosten zusteht. Einigkeit besteht darin, dass ein Lehrer in der Schule (in den Klassenzimmern, im Lehrerzimmer) für einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit regelmäßig nicht über einen „anderen Arbeitsplatz” verfügt (vgl. z. B. Urteile des BVerfG in BStBl 2000, 162; und des FG Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 1998 2 K 2013/97, EFG 1999, 159, rkr.; so auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. Juni 1998 IV B 2 – S 2145 – 59/98, BStBl I 1998, 863). Etwas anderes gilt dann, wenn einem Lehrer in der Schule ein Raum zur Verfügung steht, in dem er seine neben der eigentlichen Unterrichtstätigkeit anfallenden Arbeiten (z. B. Unterrichtsvor- und -nachbereitung, Korrektur von Klassenarbeiten, Tests etc.) durchführen kann.

    c) Schulleiter haben – anders als das übrige Lehrpersonal – in der Schule regelmäßig ein Dienstzimmer oder zumindest einen Schreibtisch, in/an dem sie insbesondere die in einer Schule anfallenden Verwaltungsarbeiten erledigen können. Ein solches Dienstzimmer – worum es im Streitfall geht – ist dann kein „anderer Arbeitsplatz” wenn der Schulleiter darin die unterrichtsbegleitenden Tätigkeiten (Unterrichtsvor- und -nachbereitung etc.) nicht oder nur in unzumutbarer Weise ausüben kann. Ob das der Fall ist, muss anhand aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Den Steuerpflichtigen trifft dabei die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die steuermindernden Umstände. Auf Grund der anzustellenden Gesamtschau ist das FG Münster im Urteil vom 20. März 1998 4 K 2953/97 E (EFG 1998, 1054, rkr.) zu dem Ergebnis gelangt, dass im Urteilsfall dem Schulrektor der Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer zustand. Das Dienstzimmer, in dem zusätzlich das einzige Kopiergerät und das Fax-Gerät untergebracht waren, musste der dortige Kläger sich mit der Schulsekretärin teilen. Außerdem wurde die Temperatur auch im Dienstzimmer an Unterrichtstagen ab 12.30 Uhr und an den sonstigen Tagen ganztägig abgesenkt. Die Temperaturabsenkung außerhalb der Unterrichtszeit und die Mitbenutzung des Dienstzimmers durch Dritte waren für das FG Nürnberg (Urteil vom 22. September 1999 III 185/98, EFG 2000, 620, Rev. BFH VI R 180/99) die bestimmenden Gründe, weswegen dem dortigen Schulleiter der Werbungskostenabzug für ein „häusliches Arbeitszimmer” gewährt wurde. Ähnlich hat das FG Bremen im Urteil in EFG 2000, 115 bei seiner stattgebenden Entscheidung die teilweise anderweitige Nutzung des Dienstzimmers (durch Kleinstgruppenbetreuung oder für Elterngespräche) hervorgehoben. Schließlich hat das FG Köln in seinem Urteil vom 26. Juni 2000 10 K 6048/99, EFG 2000, 1056, Rev. BFH VI R 118/00, entschieden, dass ein im Schulsekretariat ohne räumliche Abtrennung eines eigenen ungestörten Arbeitsbereichs aufgestellter Schreibtisch einer Schulleiterin keinen „anderen Arbeitsplatz” darstelle. Diesen Urteilen ist die Tendenz gemeinsam, das Vorliegen eines „anderen Arbeitsplatzes” im Schulgebäude zu verneinen, wenn der/die Schulleiter/in keinen separaten Dienstraum zur Verfügung hat oder einen solchen Dienstraum mit anderen Benutzern teilen muss. Das FG Nürnberg (EFG 2000, 620) hält es sogar für erforderlich, dass der Schulleiter sein Dienstzimmer auch „an Wochenenden bzw. außerhalb der Unterrichtswochen” nutzen können muss, um den Werbungskostenabzug für ein „häusliches Arbeitszimmer” auszuschließen.

    d) Während diese Finanzgerichte den Klägern den Werbungskostenabzug für ein „häusliches Arbeitszimmer” zugesprochen haben, sind andere Gerichte zum gegenteiligen Ergebnis gekommen. Das FG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil in EFG 1999, 159 entschieden, dass es ausreiche, wenn das Dienstzimmer des Schulleiters dazu geeignet ist, dass der Steuerpflichtige dort seine dienstlichen Pflichten der Unterrichtsvor- und -nachbereitung erfüllen kann. Subjektive Erwägungen des Steuerpflichtigen zur Annehmbarkeit eines Arbeitsplatzes seien grundsätzlich unbeachtlich. Auch die Temperaturabsenkung ab 14.00 Uhr könne der dortige Kläger nicht zu seinen Gunsten anführen. Zu demselben Ergebnis sind das FG Münster (Urteile vom 31. Mai 1999 14 K 8293/98 E, EFG 2000, 486, rkr.; und vom 17. August 1999 15 K 6627/97 E, EFG 1999, 1278, rkr.) und das Thüringer FG (EFG 2001, 13) gekommen. Letzteres hat unterstrichen, der vom Dienstherrn zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz sei ein „anderer Arbeitsplatz”, wenn es bei objektiver Betrachtungsweise möglich ist, dort die geforderten Aufgaben zu erfüllen, auch wenn dies an einem anderen Platz leichter, besser und angenehmer durchführbar sein sollte. Die Grenzziehung müsse dort erfolgen, wo die Grenzen der Zumutbarkeit erreicht seien bzw. Gesetze Schranken setzen. Deshalb müsse ein Dienstzimmer nur zu den üblichen Dienst- und Arbeitszeiten zur Verfügung stehen. Dass es in den Schulferien nicht zugänglich ist, sei – wie bei Werksferien – unbeachtlich. Diese Rechtsauffassung steht im Gegensatz zu jener vom FG Nürnberg im Urteil in EFG 2000, 620 vertretenen. Der erkennende Senat folgt dem Thüringer FG darin, dass allein der Umstand, dass die Schule nur während der üblichen Dienstzeiten betreten werden kann, einem Rektorzimmer nicht den Charakter eines „anderen Arbeitsplatzes” nimmt. Allerdings sind im Streitfall in diesem Zusammenhang noch zwei Besonderheiten zu beachten: Die Wohnung des Klägers liegt nur zwei Kilometer von seiner Schule entfernt, und er hat die Schule nach seiner Angabe in der Steuererklärung im Streitjahr an 230 Tagen aufgesucht, was darauf schließen lässt, dass ihm der Zugang zu seinem Dienstzimmer auch außerhalb der normalen Unterrichtstage – etwa an den Wochenenden und/oder in den Schulferien – möglich ist.

    2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich für den erkennenden Senat, dass der Arbeitgeber des Klägers diesem mit dem Rektorzimmer einen „anderen Arbeitsplatz” i. S. des § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG zur Verfügung gestellt hat, was den steuerwirksamen Abzug der streitigen Aufwendungen ausschließt.

    a) Das Dienstzimmer des Klägers war objektiv geeignet zur Erledigung der einem Schulleiter obliegenden Verwaltungsaufgaben, aber auch zur Durchführung aller lehrertypischen Arbeiten – wie Unterrichtsvor- und -nachbereitung, Korrekturen von Klassenarbeiten etc. Dafür stand dem Kläger ein abgeschlossener größerer Raum zur Verfügung, der u. a. über eine Schreibtischkombination mit Computertisch und PC verfügte. Gerade dieser Umstand erleichterte dem Kläger als …-Lehrer jedenfalls die Vorbereitung des …-Unterrichts und erlaubte ihm den Zugriff auf die unterschiedlichsten Datenbanken. Die moderne Datentechnik macht in weiten Bereichen des Wissens den Transport von Lexika, umfangreichen Lehrbüchern, aber auch von sonstigen selbst vorbereiteten Unterrichtsmaterialien (von der Wohnung in die Schule und zurück) überflüssig. Disketten oder CD-ROMs bieten auf engstem Raum beachtliche Speicherkapazitäten. Die Materialien für das Fach … wurden – wie der eingereichten Skizze zu entnehmen ist – in zwei Schrankteilen des Rektorzimmers aufbewahrt. Dass darüber hinaus noch in der eigenen Wohnung in größerem Umfang solche Materialien gesammelt wurden, ist nicht anzunehmen. Klassenarbeiten werden normalerweise sowieso in der Schule aufbewahrt. Sofern in den aufgezeichneten Schränken tatsächlich wenig Platz für weitere persönliche Unterrichtsunterlagen des Klägers vorhanden gewesen sein sollte, so sieht der Senat hierin ein organisatorisches Problem. Bei der für die Schulverwaltung zur Verfügung stehenden Bürofläche ist es nicht vorstellbar, dass für den persönlichen Unterrichtsbedarf des Schulleiters nicht ausreichend Aufbewahrungsfläche zur Verfügung gestanden haben könnte. Notfalls hätte ein Teil der Akten, Vordrucke etc., der nicht häufig gebraucht wurde, in anderen Räumen (etwa im Keller) aufbewahrt werden können.

    b) Der Senat ist auch überzeugt, dass der Kläger als Schulleiter die Möglichkeit hatte, seinen Unterrichtsplan so zu gestalten, dass er noch während der Heizphase bis 16.00 Uhr bzw. 16.30 Uhr ungestört seine Unterrichtsvor- und -nachbereitung erledigen konnte. Hinzu kommt, dass die Raumtemperatur sich erfahrungsgemäß auch in der kalten Jahreszeit nicht sofort nach ihrer Absenkung so vermindert, dass ein weiteres Verbleiben im Dienstzimmer nicht mehr möglich gewesen wäre. Der Senat kann unter diesen Umständen dahingestellt lassen, ob die Nutzung eines zusätzlichen Heizlüfters zulässig und zumutbar gewesen ist.

    c) Schließlich geht der Senat noch davon aus, dass der Kläger sein Dienstzimmer nicht in wesentlichem Umfang mit dritten Personen hat teilen müssen. Zwar musste die Sekretärin gelegentlich Vordrucke und Akten aus seinem Zimmer holen, da sie aber nur bis 12.15 Uhr arbeitete, kam dies nachmittags kaum vor. Und auch sonst konnte der Kläger durch organisatorische Maßnahmen und Anweisungen sicherstellen, dass ihm während seiner Freistunden und nachmittags genug Zeit für seine lehrertypischen Arbeiten blieb. Wie dargelegt, kommt es für die im Streitfall zu treffende Entscheidung nicht darauf an, dass der Kläger die anfallenden beruflichen Arbeiten ggf. zu Hause bequemer erledigen konnte, sondern darauf, dass es nicht zumutbar war, diese Arbeiten an dem vom Arbeitgeber/Dienstherrn zur Verfügung gestellten „anderen Arbeitsplatz” zu erledigen. Letzteres ist – wie ausgeführt – hier nicht der Fall.

    3. Die von den Klägern beantragte Aussetzung des Klageverfahrens kommt nicht in Betracht, weil das BVerfG nunmehr in seinem Urteil in BStBl II 2000, 162 entschieden hat, dass die Regelungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG im Einklang mit dem Grundgesetz stehen.

    4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO:

    VorschriftenEStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, EStG § 9 Abs. 5