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  • 22.04.2026 · IWW-Abrufnummer 253621

    Landessozialgericht Baden-Württemberg: Beschluss vom 21.10.2025 – L 11 EG 1724/25

    Allein die einschlägige lohnsteuerrechtliche Begriffsbestimmung entscheidet darüber, ob ein Einkommensbestandteil als sonstiger Bezug im Sinne des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG elterngeldrechtlich unbeachtlich ist. Bei einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einen sonstigen Bezug nach § 39b Abs. 3 EStG i.V.m. R 39b.2 Abs. 2 Nr. 5 LStR, der nicht elterngelderhöhend zu berücksichtigen ist.


    Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2025, Az. L 11 EG 1724/25

    Tenor:

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14.04.2025 wird zurückgewiesen.

    Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.

    Gründe
    I.

    Zwischen den Beteiligten steht die Höhe von Elterngeld in Streit.

    Die 1982 geborene Klägerin beantragte am 18.07.2023, ihr für den 1. bis 12. Lebensmonat ihres 2023 geborenen Sohnes Elterngeld zu gewähren. Vor der Geburt war die Klägerin bis 30.04.2023 in einer Rechtsanwaltskanzlei in T1 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 30.04.2023. Für die Zeit vom 20.05.2023 bis 26.08.2023 erhielt die Klägerin Mutterschaftsgeld von der für sie zuständigen gesetzlichen Krankenkasse (52,78 € kalendertäglich). In der Zeit von Mai 2022 bis April 2023 erhielt die Klägerin von ihrem Arbeitgeber ein monatlich gleichbleibendes Bruttogehalt von 2.100,00 € (bis Juni 2022) bzw. 2.200,00 € (ab Juli 2022). Zusätzlich zahlte der Arbeitgeber im September 2022 eine Energiepreispauschale i.H.v. 300,00 € (steuer- und sozialversicherungsfrei) sowie in den Monaten Februar bis April 2023 eine Urlaubsabgeltung i.H.v. jeweils 1.355,27 € brutto.

    Mit Bescheid vom 05.09.2023 bewilligte die Beklagte der Klägerin Elterngeld für den 1. Lebensmonat i.H.v. 0,00 €, für den 2. Lebensmonat i.H.v. 60,56 € und für den 3. bis 12. Lebensmonat i.H.v. 938,71 €. Grundlage der Ermittlungen waren die in der Zeit von Mai 2022 bis April 2023 gezahlten Entgeltbestandteile, wobei die Beklagte die im September 2022 gewährte Energiepreispauschale sowie die in den Monaten Februar bis April 2023 gewährte Urlaubsabgeltung unberücksichtigt ließ. Für den 1. und 2. Lebensmonat rechnete die Beklagte das gewährte Mutterschaftsgeld anspruchsmindernd an.

    Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 29.09.2023 Widerspruch. Wie den übersandten Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Februar bis April 2023 zu entnehmen sei, habe sie drei Monate in Folge von ihrem ehemaligen Arbeitgeber Urlaubsabgeltungsansprüche ausbezahlt bekommen. Diese Urlaubsabgeltung sei ihrer Ansicht nach bei der Berechnung des Elterngeldes als Einkommen zu berücksichtigen, da die Urlaubsabgeltung mehrmals und nicht nur einmalig ausbezahlt worden sei. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 29.08.2012 (B 10 EG 20/11 R) entschieden, dass Arbeitsentgeltbeträge laufenden Lohn, und damit keine sonstigen Bezüge, darstellten, wenn es sich um mindestens zwei zusammenhängende Zahlungen innerhalb des Bemessungszeitraums handle, die nicht anlassbezogen, sondern zeitraumbezogen geleistet worden seien und eine hinreichende Beziehung zu der tatsächlich erbrachten Arbeit hätten. Vorliegend seien drei zusammenhängende Zahlungen geleistet worden. Zudem seien von den Urlaubsabgeltungsansprüchen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden.

    Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2023 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bei der Berechnung des Elterngeldes würden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandelt seien, nicht berücksichtigt. Sonstiger Bezug sei der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werde. Hierzu gehörten insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen und Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge. Der Arbeitgeber sei u.a. zum getrennten Ausweis der sonstigen Bezüge, zum Einbehalt und Abzug der Lohnsteuer verpflichtet. Erwachse die Lohnsteueranmeldung in Bestandskraft, binde dies im Regelfall die Beteiligten des Elterngeldverfahrens. Demzufolge habe die Beklagte die Einordnung von Lohnbestandteilen materiell-rechtlich nicht mehr zu prüfen. Laut den vorgelegten Einkommensnachweisen habe die Klägerin Entgeltbestandteile erhalten, die ihr Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren richtigerweise als sonstige Bezüge behandelt habe (Energiepreispauschale, Urlaubsabgeltung). Die Zahlungen seien nicht monatlich erfolgt. Sie seien damit für die Bemessung des Elterngeldes nicht als Einnahmen zu berücksichtigen. Hierbei sei es unerheblich, in welcher Höhe die Zahlungen geleistet, und ob die Urlaubsabgeltungsansprüche in drei aufeinander folgenden Monaten gezahlt worden seien. Das von der Klägerin angeführte Urteil des BSG sei zu der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des § 2c Abs. 1 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ergangen und sei auf die im Falle der Klägerin geltende geänderte Fassung nicht mehr anwendbar. Der Ausschluss sonstiger Bezüge aus der Berechnung des Elterngeldes diene dem legitimen Ansinnen einer generalisierenden Gesetzgebung. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sei nicht ersichtlich.

    Dagegen hat die Klägerin am 09.10.2024 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Sie sei vom 01.06.2010 bis 30.04.2023 in einer T2 Rechtsanwaltskanzlei als Rechtsanwaltsfachangestellte beschäftigt gewesen. Anfang August 2022 habe der Inhaber der Kanzlei einen Herzinfarkt erlitten, in dessen Folge er seine Tätigkeit nicht wieder habe aufnehmen können. Die Kanzlei sei daher aufgegeben und ihr Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.11.2022 zum 30.04.2023 gekündigt worden. Zum Zeitpunkt der Kündigung habe ihr noch ein Urlaubsanspruch von 40 Tagen zugestanden. Dieser habe aufgrund betrieblicher Umstände nicht in natura genommen werden können. Zudem sei aufgrund der bestehenden Schwangerschaft und der damit einhergehenden Beschwerden nicht an Erholungsurlaub zu denken gewesen. Sie habe daher keine andere Wahl gehabt, als sich den nicht genommenen Urlaub finanziell abgelten zu lassen. Mit ihrem Arbeitgeber sei vereinbart worden, dass die Auszahlung der Urlaubsabgeltungsansprüche in drei aufeinanderfolgenden Monaten erfolgen solle. Zu Unrecht habe die Beklagte die in den Monaten Februar bis April 2023 gewährte Urlaubsabgeltung nicht bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei als Arbeitsentgelt zu werten, insbesondere, weil er nicht einmalig, sondern auf drei Monate, somit mehrmalig ausgezahlt worden sei. Diese Auffassung vertrete auch das BSG in seinem Urteil vom 29.08.2012 (B 10 EG 20/11 R). Soweit die Beklagte die Auffassung vertrete, dass das zitierte Urteil des BSG vorliegend nicht anwendbar sei, müsse die Rechtsfrage, ob die drei aufeinander folgenden Auszahlungen des Urlaubsabgeltungsanspruchs bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen seien oder nicht, eben erneut durch die Instanzen und ggf. durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geprüft werden. Zudem seien auf die Urlaubsabgeltungsansprüche Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden. Es stelle eine steuerliche und finanzielle Ungleichbehandlung dar, wenn sie hiervon nicht auch bei der Berechnung des Elterngeldes profitiere. Ihrer Ansicht nach liege ein Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) vor, wenn die Urlausabgeltungsansprüche keine Berücksichtigung fänden. Gleiches gelte für die verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber selbstständig tätigen Personen. Bei deren Einnahmen werde nicht hinterfragt, welcher Anteil ihres Einkommens auf Urlaub entfalle und welcher nicht. Auch im Hinblick auf ihre besondere Konstellation - Kündigung während der Schwangerschaft und kaum Urlaub in natura - liege ein Verstoß gegen Art. 6 GG vor. Nach der Rechtsprechung des BSG binde die Lohnsteueranmeldung die Beteiligten im Elterngeldverfahren nur dann, wenn die Regelungswirkung nicht aufgrund eines nachfolgenden Einkommenssteuerbescheides entfallen sei. Insofern könne die Vorlage der Einkommenssteuerbescheide für 2022 und 2023 angeboten werden. Im Übrigen habe das BSG mit Urteil vom 25.06.2020 (B 10 EG 3/19 R) selbst eingeräumt, dass sonstige Bezüge bei Vorliegen gewisser Umstände durchaus bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen seien und die Ausklammerung betroffene Eltern benachteiligen könne. Auf die Auszahlung der Urlaubsabgeltungsansprüche sei sie finanziell angewiesen gewesen, um die stark gestiegenen Lebenshaltungskosten einigermaßen tragen zu können. Damit stellten die Abgeltungszahlungen prägende vorgeburtliche Zahlungen dar. In der Folge hat die Klägerin den Einkommensteuerbescheid vom 27.07.2024 für das Jahr 2023 vorgelegt und auf Nachfrage der Vorsitzenden mitgeteilt, die Auszahlung der Urlaubsabgeltung auf drei Monate habe sie bei ihrem Arbeitgeber vor dem Hintergrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten sowie der anstehenden vorgeburtlichen Ausgaben erbeten.

    Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Klägerin stehe kein höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der im Bemessungszeitraum 01.05.2022 bis 30.04.2023 lediglich in den Monaten Februar, März und April 2023 ausgezahlten Urlaubsabgeltung zu. Diese lediglich in drei Monaten des Bemessungszeitraums geleisteten Zahlungen gehörten nicht zu dem elterngeldrechtlich zu berücksichtigenden laufenden Arbeitslohn. Vielmehr handle es sich eindeutig um sonstige Bezüge, die gemäß § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG ausdrücklich nicht zu berücksichtigen seien. Dementsprechend seien sie auch vom Arbeitgeber der Klägerin in den Gehaltsabrechnungen richtigerweise als sonstige Bezüge ausgewiesen und versteuert worden. Die Zuordnung zu den sonstigen Bezügen ergebe sich bereits eindeutig aus den steuerrechtlichen Bestimmungen (§§ 38a und 38b Einkommensteuergesetz [EstG]) sowie der hierzu ergangenen Lohnsteuerrichtlinie LStR R 39b.2 Abs. 1 und 2. Gemäß LStR 2023 R 39b.2 Abs. 1 Nr. 1 sei laufender Arbeitslohn der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließe. Hierzu gehörten insbesondere Monatsgehälter. Dagegen gehörten gemäß LStR 2023 R 39b.2 Abs. 2 Nr. 5 zu den sonstigen Bezügen nicht nur Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt würden, sondern ausdrücklich auch Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs. Die Richtigkeit der Zuordnung der Urlaubsabgeltung zu den sonstigen Bezügen sei im Übrigen auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung mehrfach bestätigt. Danach gehörten Gehaltsbestandteile, die nicht in denselben Zeitintervallen, wie das laufende Gehalt gezahlt würden, also in der Regel monatlich fortlaufend, nicht zum laufenden Arbeitslohn und seien daher gemäß § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG elterngeldrechtlich nicht zu berücksichtigen (Verweis auf BSG 14.12.2017, B 10 EG 7/17 R und B 10 EG 4/17 R; 25.06.2020, B 10 EG 3/19 R). Die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigungsfähigkeit von sonstigen Bezügen, die mehr als zweimal jährlich gezahlt wurden, sei mit Grundsatzurteil vom 14.12.2017 (B 10 EG 7/17 R) ausdrücklich aufgegeben worden. Die Ausführungen des BSG in dem von der Klägerin zitierten Urteil hätten nach der seit 01.01.2015 geltenden Neufassung von § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG nicht mehr aufrechterhalten werden können. Eine Schlechterstellung oder Ungleichbehandlung der Klägerin liege nicht vor. Die Klägerin gehe irrig davon aus, dass nach Erstellung eines Einkommenssteuerbescheides die Gehaltsabrechnungen zur Berechnung der Höhe des Elterngeldes nicht mehr bindend seien, sondern stattdessen auf das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Jahresbrutto zurückzugreifen sei. Sei die Lohnsteueranmeldung nicht mehr Grundlage der Besteuerung des Einkommens des Arbeitgebers aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit, könne sich die Elterngeldbehörde zwar nicht mehr auf die Bindungswirkung berufen. Sie müsse dann vielmehr selbst ermitteln und prüfen, ob der Entgeltbestandteil nach den materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstiger Bezug zu behandeln und bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen sei. Danach seien die der Klägerin gewährten Urlausabgeltungszahlungen als sonstige Bezüge zu behandeln.

    Das SG hat die Klage mit Urteil vom 14.04.2025 abgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits sei der Elterngeldanspruch der Klägerin, wie in die Beklagte mit Bescheid vom 05.09.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2023 nach Ansicht der Klägerin zu niedrig festgesetzt habe. Hiergegen wende sich die Klägerin in zulässiger Weise mit der auf Gewährung höheren Elterngeld gerichteten kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), gerichtet auf Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 SGG). Soweit die Klägerin daneben auch die Gewährung von Zinsen gerichtlich geltend mache, sei die Klage bereits unzulässig. Insoweit fehle es an einer entsprechend anfechtbaren Verwaltungsentscheidung der Beklagten. Im Übrigen sei die zulässige Klage unbegründet. Der Bescheid vom 05.09.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2023 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf höheres Elterngeld unter zusätzlicher Berücksichtigung der in den Monaten Februar bis April 2023 gewährten Urlaubsabgeltung i.H.v. monatlich 1.355,27 € brutto. Der Klägerin stehe Elterngeld für die Zeit des 1. bis 12. Lebensmonats ihres 2023 geborenen Sohnes dem Grunde nach zu. Zur Bemessung des Elterngeldes seien neben den regelmäßig monatlich gezahlten laufenden Arbeitslöhnen nicht noch zusätzlich die Urlaubsabgeltungszahlungen, die in den Monaten Februar bis April 2023 gezahlt worden seien, heranzuziehen. Letztere gehörten zwar auch im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG zu den im Bemessungszeitraum erzielten Einnahmen in Geld und rührten aus einer Erwerbstätigkeit her, hier einer nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BEEG. Die in drei Monaten hintereinander gezahlten Entgeltbestandteile erhöhen aber nicht den Anspruch der Klägerin auf Elterngeld, weil sie lohnsteuerrechtlich als sonstige Bezüge zu behandeln seien. Die Höhe des Elterngeldes bemesse sich nach §§ 2 ff. BEEG (hier in der bis ab 01.09.2021 geltenden Fassung vom 15.02.2021). Elterngeld werde gemäß § 2 Abs. Satz 1 und 2 BEEG i.H.v. 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 € monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit habe. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200,00 € gewesen sei, sinke der Prozentsatz von 67% um 0,1 Prozentpunkte für je 2 €, um die dieses Einkommen aus Erwerbstätigkeit den Betrag von 1.200,00 € überschreite, auf bis zu 65 % (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG). Als Bemessungszeitraum habe die Beklagte zutreffend den Zeitraum Mai 2022 bis April 2023 herangezogen. Die Klägerin habe vor der Geburt nur Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c BEEG erzielt, weshalb sich der Bemessungszeitraum auf die zwölf Monate vor dem Geburtsmonat des Kindes erstrecke (§ 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG). Für die Klägerin verschiebe sich das Ende des zwölfmonatigen Bemessungszeitraums auf den April 2023, weil Kalendermonate mit Bezug von Mutterschaftsgeld, welches die Klägerin in den Monaten Mai und Juni 2023 erhalten habe, aus dem Bemessungszeitraum auszunehmen seien (§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG). Wie die Beklagte zutreffend angenommen habe, sei deshalb der Durchschnittsverdienst nach den Lohnabrechnungen für den Zeitraum ab Mai 2022 bis April 2023 zu berücksichtigen. Das einkommensabhängige Elterngeld errechne sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BEEG aus der Summe der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden positiven, im Inland zu versteuernden Einkünften. Auf der Grundlage von Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit ergebe sich das Einkommen nach § 2c Abs. 1 Satz 1 BEEG aus dem monatlich durchschnittlich zu berücksichtigenden Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über einem Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f BEEG. Gegen die nach diesen Vorgaben durchgeführte Elterngeldberechnung unter Einbeziehung der fortlaufenden Löhne seien von der Klägerin keine Bedenken geäußert worden und für die Kammer auch nicht ersichtlich. Die an die Klägerin gezahlten Urlaubsabgeltungen in den Monaten Februar bis April 2023 könnten entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zur Ermittlung des Durchschnittsverdienstes und der Bemessung des Elterngeldes herangezogen werden. Sie seien nach den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln und zählten daher zu den von der Bemessung ausgeschlossenen sonstigen Bezügen. Gemäß der hier anzuwendenden Fassung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG vom 15.02.2021 für nach dem 31.03.2021 und vor dem 01.04.2024 geborene Kinder (vgl. § 28 Abs. 1a BEEG) würden bei der Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit solche Einnahmen nicht berücksichtigt, "die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind". Danach seien allein die lohnsteuerrechtlichen Vorgaben in § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG i.V.m. LStR für die elterngeldrechtliche Einordnung eines Lohn- oder Gehaltsbestandteils als sonstiger Bezug maßgebend (Verweis auf BSG 27.06.2019, B 10 EG 2/18 R und B 10 EG 3/18 R). Die begriffliche Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen sei nicht lediglich am Steuerrecht orientiert, sondern die elterngeldrechtliche Regelung verweise in vollem Umfang und mit bindender Wirkung auf das materielle Steuerrecht, wie es das Lohnsteuerabzugsverfahren konkretisiert habe (Verweis auf BSG 25.06.2020, B 10 EG 3/19 R und B 10 EG 2/19 R, 27.06.2019, B 10 EG 2/18 R). § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG eröffne keinen Auslegungsspielraum dafür, bei der Elterngeldbemessung auf andere als steuerrechtliche Begriffe zurückzugreifen, auch nicht etwa auf denjenigen der Einmalzahlung im Sinne des § 23a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) (Verweis auf BSG 27.06.2019, B 10 EG 2/18 R). An dieser Stelle sei vorab auszuführen, dass sich die Einordnung der Urlaubsabgeltungszahlungen als sonstige Bezüge zwar nicht bereits aus einer grundsätzlich anzunehmenden Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers ergebe, der die in Streit stehenden Zahlungen ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet habe (zur Bindungswirkung einer bestandskräftigen Lohnsteueranmeldung: BSG 14.12.2017, B 10 EG 7/17 R, Rn. 35ff.). Denn die Klägerin habe für das Jahr 2023 bei dem für sie zuständigen Finanzamt eine Einkommensteuererklärung eingereicht, infolgedessen der Einkommenssteuerbescheid vom 27.07.2024 für das Jahr 2023 ergangen sei. Hierdurch sei hinsichtlich der Lohnsteueranmeldung Erledigung auf sonstige Weise eingetreten und der Lohnsteuerbescheid bilde einen neuen und auch alleinigen Rechtsgrund für die Steuerzahlung. Hierdurch entfalle - wegen der Steuerrechtsakzessorietät des Elterngeldes - auch die Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung für die Elterngeldbeteiligten. Dies habe zur Folge, dass die Elterngeldbehörden - bzw. die überprüfenden Gerichte - in einer solchen Konstellation ausnahmsweise bei eigenen Bedenken oder - wie hier - bei Einwänden des Elterngeldberechtigten gegen die steuerrechtliche Einordnung von Vergütungsbestandteilen selbst zu prüfen hätten, ob diese laufender Arbeitslohn oder als sonstige Bezüge im Sinne des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG zu behandeln seien (Verweis auf BSG 25.06.2020, B 10 EG 3/19 R). Diese eigenständige Prüfung ergebe, dass die der Klägerin in den Monaten Februar bis April 2023 gewährten Urlaubsabgeltungszahlungen steuerrechtlich als sonstige Bezüge einzuordnen seien. Die Begriffe laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge würden im EStG nicht legal definiert. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG bestimme als sonstige Bezüge lediglich Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werde. Die LStR erläuterten beide Begriffe unter Darstellung von Anwendungsbeispielen. Für die konkrete Zuordnung übernähmen sie dabei die im EStG vorgegebene Zweiteilung danach, ob die Bezüge "laufend" gewährt würden oder nicht (Verweis auf BSG 27.06.2019, Az.: B 10 EG 2/18 R). Laufender Arbeitslohn sei nach der LStR R 39b.2 Abs. 1 Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließe, wie z.B. Monatsgehälter (Nr. 1) oder Wochen- und Tageslöhne (Nr. 2). Fließe Arbeitslohn nicht i.S.d. LStR R 39b.2 Abs. 1 laufend (also nicht regelmäßig fortlaufend) zu, zähle die LStR R 39b.2 Abs. 2 Satz 1 ihn zu den sonstigen Bezügen. Hierzu gehörten nach der LStR R 39b.2 Abs. 2 Satz 2 z.B. Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt würden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs (Nr. 5). Hiervon ausgehend seien die in den Monaten Februar bis April 2023 gezahlten Urlaubsabgeltungen in steuerrechtlicher Hinsicht als sonstige Bezüge einzuordnen und demzufolge bei der Bemessung des Elterngeldes ausgeschlossen. Nach dem klaren Wortlaut der LStR R 39b2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 seien Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs lohnsteuerrechtlich als sonstige Bezüge einzuordnen. Dies gelte dabei ungeachtet des Umstands, ob die Urlaubsabgeltung fortlaufend oder nicht fortlaufend gewährt werde. Der in LStR R 39b.2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 enthaltene Satzteil "die nicht fortlaufend gezahlt werden", beziehe sich nach seiner Stellung erkennbar ausschließlich auf die in der ersten Alternative genannten Urlaubsgelder und nicht auf die in der zweiten Alternative genannten Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs. Eine Einordnung als laufender Arbeitslohn ergebe sich im Übrigen auch nicht aus dem Umstand, dass die Urlaubsabgeltung der Klägerin in drei aufeinanderfolgenden Monaten - nämlich Februar bis April 2023 - in jeweils gleicher Höhe ausgezahlt worden sei. Sonstige Bezüge im Sinne des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG seien nach der Rechtsprechung des BSG unter Berücksichtigung der materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben solche Entgeltbestandteile, deren Zahlungszeiträume von dem als Regel vorgesehenen Zahlungsturnus für Arbeitslohn nicht nur unerheblich abwichen. Maßgeblich sei die Abweichung von dem Lohnzahlungszeitraum, den die Vertragsparteien zugrunde gelegt hätten. Zahlungen, die davon abweichend in anderen Zahlungsintervallen erfolgten, seien als sonstige Bezüge anzusehen, selbst wenn es sich ihrerseits um gleichbleibende Intervalle handle. Sei beispielsweise für die Zahlung eines Grundgehalts ein monatlicher Zahlungszeitraum vereinbart, sei auch bei anderen Entgeltbestandteilen eine lückenlose monatliche Zahlung im Bemessungszeitraum erforderlich, um diese als laufenden Arbeitslohn betrachten zu können (Verweis auf BSG 25.06.2020, B 10 EG 3/19 R, Rn. 23). Vorliegend sei zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber - wie sich aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen ergebe - ein monatlicher Zahlungszeitraum für das Grundgehalt vereinbart worden. Dieser monatlicher Zahlungszeitraum habe für die hier streitbefangenen Urlaubsabgeltungsansprüche hingegen nicht gegolten. Zwar mögen die Klägerin und ihre Arbeitgeber - abweichend von dem arbeitsrechtlichen Regelfall, wonach ein Anspruch auf Entschädigung zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werde - vereinbart haben, dass der Urlausabgeltungsanspruch bereits im Februar, März bzw. April anteilig fällig werde und dementsprechend auf drei Monate aufgeteilt ausgezahlt werde. Nach Auszahlung der drei Teilraten wäre der Anspruch auf Urlaubsabgeltung indessen erschöpft gewesen. Von einer lückenlosen und regelmäßigen Zahlung könne demgemäß keine Rede sein. Eine lohnsteuerrechtliche Einordnung als laufender Arbeitslohn sei daher geschlossen. Die Ausführungen des BSG in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 29.08.2012 (B 10 EG 20/11 R) hätten vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erfolgten und hier maßgeblichen Neufassung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG (gültig ab 01.01.2015) für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung. Die ab 01.01.2015 geltende Fassung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG lasse - entgegen der damaligen Entscheidung des BSG vom 29.08.2012 - gerade keine elterngeldspezifische Auslegung des Tatbestandsmerkmals der sonstigen Bezüge mehr zu. Vielmehr entspreche nur eine strenge Bindung an das formelle und materielle Steuerrecht der erklärten Zielsetzung des Gesetzgebers (Verweis auf BSG 14.12.2017, B 10 EG 7/17 R, Rn. 19ff.). Der von § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG angeordnete Ausschluss der sonstigen Bezüge nichtselbstständig Erwerbstätiger verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Verweis auf BSG 14.12.2017, B 10 EG 7/17 R, Rn. 39ff.) und begegne auch im Übrigen zur Überzeugung der Kammer keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Gegen das ihr am 23.04.2025 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.05.2025 (Montag) Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung u.a. ausgeführt, das SG habe die Entscheidung des LSG Niedersachsen Bremen vom 11.07.2019 (L 2 EG 3/18) vollkommen unbeachtet gelassen, obwohl sie auf dieses bereits hingewiesen habe. Im sich anschließenden Revisionsverfahren sei ein Vergleich geschlossen worden. Sie beantrage die Beiziehung der Akte des BSG mit dem Aktenzeichen B 10 EG 5/19 R, um nachvollziehen zu können, weshalb Überlegungen zu dem Vergleich geführt hätten. Aus BT-Drs. 16/1889, S. 21 ergebe sich, dass es lediglich im Sinne des Gesetzgebers gewesen sei, "einmalige Einnahmen", die die "vorgeburtliche Situation" nicht geprägt hätten, bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen. Bei der ihr drei Monate in Folge fortlaufend ausbezahlten Urlaubsabgeltung handle es sich jedoch eben nicht um eine einmalige Einnahme. Zudem handle es sich (schon allein unter Berücksichtigung der Höhe von 3 x 1.355,27 € = 4.065,81 €) um prägendes vorgeburtliches Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Die Nichtberücksichtigung von "sonstigen Bezügen" bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und zwar unabhängig davon, ob sie "einmalig" oder "mehrmalig" und/oder "prägend" oder "nicht prägend" ausbezahlt worden seien. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit fließe in voller Höhe, Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit nur nach Abzug der sog. sonstigen Bezüge in die Elterngeldberechnung ein. Dies stelle eine Ungleichbehandlung ohne einen hinreichend nachvollziehbaren rechtfertigenden Sachgrund dar. Die aktuelle Gesetzgebung in Bezug auf die Berechnung der Höhe des Elterngeldes stehe auch im Widerspruch zu anderen Gesetzen, hier u.a. § 157 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), wonach der Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruhend gestellt werde, bis die Urlaubsabgeltung abgegolten sei, da es sich hierbei um eine Form von Arbeitsentgelt handle, weshalb nicht gerechtfertigt sei, dass der Arbeitslose neben dem Arbeitsentgelt zusätzlich eine Lohnersatzleistung beziehen solle. Es verbleibe somit dabei, dass auch unter diesem Aspekt die Unterscheidung zwischen "laufendem Arbeitslohn" und "sonstigen Bezügen" widersprüchlich und verfassungswidrig sei. Aufgrund dieser Widersprüchlichkeit werde beantragt, das Verfahren zur Klärung dieser Widersprüchlichkeit an das BVerfG abzugeben. In Hinblick auf die Berufungsfrist beantrage sie vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie habe die Berufungsschrift am 19.05.2025 bei der Deutschen Post aufgegeben. Die verlängerten Postlaufzeiten seien von ihr berücksichtigt worden. Dass es der Deutschen Post aus nicht ersichtlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, die am 19.05.2025 um 15:12 Uhr aufgegebenen Berufungsschrift innerhalb der für die Deutsche Post geltenden Frist, d.h. bis spätestens 23.05.2025, 23:59 Uhr, dem Gericht zuzustellen, falle nicht in ihren Verantwortungsbereich.

    Die Klägerin beantragt,

    das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14.04.2025 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 05.09.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2023 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr weiteres monatliches Elterngeld wie folgt zu bezahlen:

    vom 29.07. bis 28.08.2023 i.H.v. 150,42 € nebst 5%-Zinsen über dem Basiszinssatz seit 31.07.2023,

    vom 29.08. bis 28.09.2023 i.H.v. 150,42 € nebst 5%-Zinsen über dem Basiszinssatz seit 30.08.2023,

    vom 29.09. bis 28.10.2023 i.H.v. 150,42 € nebst 5%-Zinsen über dem Basiszinssatz seit 02.10.2023,

    vom 29.10. bis 28.11.2023 i.H.v. 150,42 € nebst 5%-Zinsen über dem Basiszinssatz seit 30.10.2023,

    vom 29.11. bis 28.12.2023 i.H.v. 150,42 € nebst 5%-Zinsen über dem Basiszinssatz seit 30.11.2023

    vom 29.12. bis 28.01.2024 i.H.v. 150,42 € nebst 5%-Zinsen über dem Basiszinssatz seit 02.01.2024,

    vom 29.01. bis 28.02.2024 i.H.v. 150,42 € (fällig am 29.01.2024) nebst 5%-Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 30.01.2024,

    vom 29.02. bis 28.03.2024 i.H.v. 150,42 € (fällig am 29.02.2024) nebst 5%-Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2024,

    vom 29.03. bis 28.04.2024 i.H.v. 150,42 € (fällig am 29.03.2024) nebst 5%-Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2024,

    vom 29.04. bis 28.05.2024 i.H.v. 150,42 € (fällig am 29.04.2024) nebst 5%-Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 30.04.2024,

    vom 29.05. - 28.06.2024 i.H.v. 150,42 € (fällig am 29.05.2024), nebst 5%-Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 30.05.2023.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Zur Begründung hat sie ausgeführt, der gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei abzulehnen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Ihr sei das Urteil vom 14.04.2025 bereits am 17.04.2025 zugestellt worden. Die Klägerin habe keine darüberhinausgehende Zustellungsdauer geltend gemacht. Ihrer Ansicht nach ende die Berufungsfrist bereits am 21.05.2025. Da die Klägerin die Berufungsschrift erst am 19.05.2025 bei der Deutschen Post eingeliefert habe, habe sie gerade nicht davon ausgehen können, dass die Berufungsschrift noch innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist zugestellt werde. Hilfsweise sei die Berufung jedoch auch unbegründet. Insbesondere sei das SG nicht verpflichtet gewesen, sich mit der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen zu befassen. Dieses verstoße zudem gegen die Rechtsprechung des BSG und sei daher nicht zu beachten. Soweit die Klägerin meine, aus der BT-Drs. 16/1889 (S. 21) ergäbe sich, dass der Gesetzgeber lediglich einmalige Einnahmen bei der vorgeburtlichen Berechnung des Elterngeldes als nicht prägend habe ausschließen wollen, so sei diese Auffassung bereits durch seinen ausdrücklichen Verweis auf die LStR R 39.b. 2 Abs. 2 in der BT-Drs. 18/2583 (S. 24, 25), den eindeutigen Wortlaut von § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG sowie dadurch widerlegt, dass der Gesetzgeber auch beim grundsätzlichen Ausschluss von Provisionen gerade nicht danach unterschieden habe, ob diese einmal und mehrmals jährlich gezahlt würden. Widerlegt sei die Auffassung auch durch die hierzu ergangene ständige Rechtsprechung des BSG (B 10 EG 7/17 R, B 10 EG 3/19 R). Das BSG habe unter Berücksichtigung dieses gesetzgeberischen Willens bestätigt, dass danach sämtliche zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn gezahlte Entgeltbestandteile, die nicht in denselben zeitlichen Intervallen wie der laufende Arbeitslohn aus der nichtselbständigen Erwerbstätigkeit gezahlt würden, richtigerweise im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge zu behandeln seien. Urlaub diene Erholungszwecken und könne daher nur in Ausnahmefällen (§ 7 Bundesurlaubsgesetz [BurlG]) ausgezahlt werden. Schon daraus sei ersichtlich, dass Urlaubsabgeltungen gerade nicht prägend für die vorgeburtliche Einkommenssituation der Elterngeldberechtigten sein könnten. Soweit die Klägerin meine, es bestehe eine Ungleichbehandlung zwischen nichtselbstständig Erwerbstätigen und selbstständig erwerbstätigen Elterngeldberechtigten, bei denen nicht nach prägenden und nicht prägenden vorgeburtlichen Einkünften unterschieden werde, so sei diese Ungleichbehandlung jedenfalls sachlich gerechtfertigt durch die nicht vergleichbare Art der Tätigkeit und Einkommenserzielung zwischen beiden Gruppen. Ob und inwieweit ggfs. Urlaubsabgeltungen für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf andere Sozialleistungen anzurechnen seien, sei aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung in § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach sonstige Bezüge von der elterngeldrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit ausdrücklich ausgenommen seien, unbeachtlich. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass es sich beim Elterngeld nicht um eine beitragsfinanzierte, sondern vielmehr um eine steuerfinanzierte freiwillige Sozialleistung des Staates handle. Bei ihrer Ausgestaltung stehe dem Gesetzgeber ausdrücklich ein weiter Gestaltungsspielraum, auch bezüglich der Frage zu, welche Einkommensbestandteile elterngeldrechtlich zu berücksichtigen seien.

    Die Berichterstatterin des Senats hat mit Verfügung vom 26.09.2025 eine Entscheidung gemäß § 153 Abs. 4 SGG in Aussicht gestellt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

    II.

    Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

    1. Der Senat war berechtigt, über die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Eine Zustimmung der Verfahrensbeteiligten zum Beschlussverfahren ist nicht erforderlich (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2024, § 153 Rn. 73). Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sind dem Senat nicht ersichtlich, zumal die Klägerin im Rahmen der vor dem SG durchgeführten mündlichen Verhandlung die Möglichkeit hatte, ihr Anliegen persönlich vorzubringen.

    2. Die nach §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung bedurfte insbesondere gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht der Zulassung, da der Berufungsstreitwert von 750,00 € überschritten ist. Die Klägerin macht weiteres Elterngeld i.H.v. insgesamt 1.654,62 € geltend.

    Vorliegend hat die Klägerin zwar die Berufungsfrist versäumt, allerdings ist ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Gemäß § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem SG schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

    Das Urteil ist der Klägerin vorliegend mittels Postzustellungsurkunde am 23.04.2025 zugestellt worden (Bl. 112 der Senatsakte). Der Vortrag der Beklagten, sie habe das Urteil bereits am 17.04.2025 erhalten, weshalb es nicht sein könne, dass die Klägerin das Urteil erst so viel später erhalten habe, sondern vielmehr davon auszugehen sei, dass dieses bei einer anzunehmenden verlängerten Postlaufzeit von vier Tagen spätestens am 21.04.2025 (also am Ostermontag?) bei der Klägerin eingegangen sein müsse, geht an der Sache vorbei und erschüttert nicht die Beweiskraft der dem Senat vorliegenden Postzustellungsurkunde. Damit begann die einmonatige Berufungsfrist nach § 64 Abs. 1 SGG mit dem Tag der Zustellung am 23.04.2025 und endete mit Ablauf des 23.05.2025, einem Freitag (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Berufung der Klägerin ist damit verspätet eingelegt worden, da sie erst am 26.05.2025 beim LSG eingegangen ist (Eingangsstempel).

    War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm jedoch nach § 67 Abs. 1 SGG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 SGG ist die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung nach 67 Abs. 2 Satz 4 SGG auch ohne Antrag gewährt werden. Vorliegend hat die Klägerin innerhalb der Antragsfrist die Berufung erhoben und am 16.06.2025 zudem vorsorglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Es ist dem Senat glaubhaft, dass der Klägerin i.S.d. § 67 Abs. 1 SGG kein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Gemäß § 276 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bedeutet Verschulden u.a. Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt gemäß § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. § 67 Abs. 1 SGG liegt ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab zugrunde. Ein Fristversäumnis ist deshalb dann nicht verschuldet, wenn ein Beteiligter die ihm zumutbare Sorgfalt beachtet, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zur gewissenhaften Prozessführung nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise erforderlich ist (BSG 27.03.2017, B 9 V 68/16 B, juris Rn. 10). Umgekehrt ist eine Fristversäumnis dann schuldhaft, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. Vorliegend hat die Klägerin zur Überzeugung des Senats die Berufungsfrist nicht schuldhaft versäumt. Ihr ist insbesondere in Zusammenhang mit der Beförderung ihres Berufungsschreibens durch die Deutsche Post AG kein Verschulden anzulasten. Das Berufungsschreiben der Klägerin datiert auf den 19.05.2025. Ausweislich des aktenkundigen Briefumschlags, mit dem die Berufungsschrift versandt worden ist, hat sie das Schreiben am selben Tag zur Post aufgegeben. Bei einem Transport durch die Deutsche Post AG darf der Absender darauf vertrauen, dass die Post die normalen Postlaufzeiten einhält (vgl. z.B. BSG 14.03.2013, B 13 R 188/12 B, juris). Gemäß § 18 Abs. 1 Postgesetz i.d.F. vom 19.07.2024 müssen Universaldienstanbieter von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen und inländischen Paketen im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zustellen. Dies bedeutet, dass die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass ihr am 19.05.2025 zur Post aufgegebenes Schriftstück spätestens am 23.05.2025 beim LSG eingehen wird. Da die Klägerin mithin kein Verschulden an der Versäumung der Klagefrist trifft, ist ihr Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren.

    3. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 05.09.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2023 (§ 95 SGG), mit welchem die Beklagte der Klägerin Elterngeld für den 2. bis 12. Lebensmonates ihres Kindes ohne Anrechnung der in den Monaten Februar bis April 2023 erhaltenen Urlaubsabgeltungszahlungen i.H.v. jeweils 1.355,27 € brutto gewährte.

    4. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 05.09.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin höheres Elterngeld im streitgegenständlichen Zeitraum vom 29.06.2023 bis 28.06.2024 zu bewilligen. Das SG hat in dem angefochtenen Urteil die rechtlichen Voraussetzungen der Elterngeldberechnung, insbesondere die Nichtberücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelter Entgeltbestandteile, umfassend dargestellt und zutreffend ausgeführt, warum es sich bei den hier streitigen Urlaubsabgeltungszahlungen auch materiell-rechtlich um sonstige Bezüge handelt, diese mithin vom Arbeitgeber korrekt im Lohnsteuerabzugsverfahren als solche behandelt wurden und warum in der Nichtberücksichtigung der sonstigen Bezüge bei der Elterngeldberechnung kein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt. Der Senat sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

    Lediglich ergänzend wird noch auf Folgendes hingewiesen:

    Bereits das SG und wiederholt die Beklagte haben auf die ständige Rechtsprechung des BSG hingewiesen, wonach allein die einschlägige lohnsteuerrechtliche Begriffsbestimmung darüber entscheidet, ob ein Einkommensbestandteil als sonstiger Bezug im Sinne des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG elterngeldrechtlich unbeachtlich ist (vgl. zuletzt BSG 25.06.2020, B 10 EG 3/19 R, juris Rn. 21 m.w.N.). Danach wollte der Gesetzgeber für die begriffliche Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen in vollem Umfang und mit bindender Wirkung auf das formelle und materielle Steuerrecht verweisen, wie es das Lohnsteuerabzugsverfahren konkretisiert hat. Mithin ist jeder im Bemessungszeitraum bezogene Einkommensbestandteil, der lohnsteuerrechtlich sonstiger Bezug ist, auch elterngeldrechtlich sonstiger Bezug. Bei der hier streitigen Urlaubsabgeltung handelt es sich daher unzweifelhaft um einen sonstigen Bezug nach § 39b Abs. 3 EStG i.V.m. R 39b.2 Abs. 2 Nr. 5 LStR, der nicht elterngelderhöhend zu berücksichtigen ist. Wie das SG zutreffend dargelegt hat, bezieht sich der in LStR R 39b.2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 enthaltene Satzteil "die nicht fortlaufend gezahlt werden", seiner Stellung nach erkennbar ausschließlich auf die in der ersten Alternative genannten Urlaubsgelder und nicht auf die in der zweiten Alternative genannten Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs, so dass der Umstand, dass die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber eine Auszahlung der Urlaubsabgeltung auf drei Monate verteilt vereinbart hat, irrelevant ist. Eine fortlaufende Zahlung einer Urlaubsabgeltung ist angesichts der Tatsache, dass dieser Anspruch auf Abgeltung nicht erfüllter Urlaubsansprüche nur und erst bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses entsteht (vgl. § 7 Abs. 4 BurlG), da in einem bestehenden Arbeitsverhältnis der gesetzliche Urlaubsanspruch grundsätzlich nicht wirksam abgegolten werden kann, aber ohnehin abwegig. Insbesondere hätte ihr dieser Anspruch gar nicht zur Verfügung gestanden, wenn sie den Urlaub noch hätte in Anspruch nehmen können. Aufgrund dessen handelt es sich auch gerade nicht um eine prägende vorgeburtliche Einnahme, die mit einer laufenden Arbeitslohnzahlung vergleichbar wäre.

    Die Ausführungen der Klägerin zu § 157 SGB III gehen an der Sache vorbei. Der Umstand, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der genannten Norm während der Zeit des abgegoltenen Urlaubs ruht, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat (Abs. 2), hat nichts mit der lohnsteuerrechtlichen Unterscheidung zwischen laufendem Lohn und sonstigen Bezügen zu tun. Ob und inwieweit gegebenenfalls Urlaubsabgeltungen für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf andere Sozialleistungen anzurechnen sind, ist aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung in § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach sonstige Bezüge von der elterngeldrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit ausdrücklich ausgenommen sind, unbeachtlich - wie die Beklagte diesbezüglich zutreffend ausgeführt hat.

    Mangels vorgegebener Referenzgröße aufgrund eines versicherungstypischen Gegenseitigkeitsverhältnisses von Beiträgen und Leistungen (vgl. BVerfG 07.12.2010, 1 BvR 2628/07, juris Rn. 36) steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, bei der gesetzlichen Ausgestaltung steuerfinanzierter Sozialleistungen, die nicht auf eigenen Beiträgen des Anspruchsberechtigten beruhen, eigenständige Regelungen zu treffen und zur Verwirklichung der Gesetzesziele den als Referenzgröße maßgeblichen Begriff frei zu wählen (BSG 17.02.2011, B 10 EG 17/09 R, juris Rn. 68 m.w.N., zur Verfassungsmäßigkeit des Anknüpfens an das im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes bezogene Einkommen aus Erwerbstätigkeit). Die Unterscheidung nach der steuerlichen Behandlung lässt sich mit der angeführten Verwaltungspraktikabilität hinreichend sachlich begründen (vgl. Senatsurteil vom 22.01.2013, L 11 EG 2693/12, juris Rn. 31; Sächsisches LSG 16.12.2015, L 7 EG 1/15, juris Rn. 37).

    Der von § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG angeordnete Ausschluss der sonstigen Bezüge nichtselbstständig Erwerbstätiger aus der Bemessung des Elterngelds begegnet, wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere wird dadurch der sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebende allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt, da der Ausschluss sonstiger Bezüge aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigte Eltern in gleicher Weise trifft (zu § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG i.d.F. vom 18.09.2012: BSG 29.06.2017, B 10 EG 5/16 R und BSG 27.06.2019, B 10 EG 2/18 R; zu § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG i.d.F. vom 27.01.2015: BSG 14.12.2017, B 10 EG 7/17 R und B 10 EG 4/17 R, jeweils bei juris).

    Das BSG hat ebenfalls bereits entschieden, dass der Gesetzgeber des BEEG seinen ohnehin weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung des Elterngelds mit den unterschiedlichen Regelungen zum Bemessungszeitraum bei selbstständiger und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit nicht überschritten hat. Denn zwischen Einkünften aus selbstständiger und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bestehen hinreichend gewichtige Unterschiede, die es rechtfertigen, den Bemessungszeitraum je nach Einkunftsart auf die vom Gesetzgeber gewählte unterschiedliche Weise festzulegen (BSG 28.03.2019, B 10 EG 6/18 R, juris Rn. 25 unter Verweis auf BSG 21.06.2016, B 10 EG 8/15 R, juris Rn. 27ff.).

    Aufgrund dieser eindeutigen und geklärten Rechtslage bedurfte es auch weder der Beiziehung der Akten des BSG im Verfahren B 10 EG 5/19 R (zumal sich die diesem Verfahren zugrundeliegende Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.05.2019 [L 2 EG 3/18] auch nicht mit einer Urlaubsabgeltung [sondern mit Urlaubsgeld] befasst hat) noch der Vorlage des Verfahrens an das BVerfG.

    Die Beklagte hat das Elterngeld in zutreffender Höhe festgesetzt. Berechnungsfehler sind den Bescheiden nicht zu entnehmen. Entsprechendes wird von der Klägerin auch nicht behauptet.

    Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass das SG auch nicht das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt hat. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, dass der Beteiligte Gelegenheit haben muss, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern und gehört zu werden. Dabei dürfen der Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 62 Rn. 2 m.w.N.). Das Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, das gesamte Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; es muss nur das wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BSG 07.01.2016, B 9 V 4/15 C, juris Rn. 8 unter Verweis auf st.Rspr. des BVerfG, z.B. BVerfG 20.02.2008, 1 BvR 2722/06, juris Rn. 9 ff. m.w.N.).

    5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

    6. Die Revision wird nicht zugelassen, da ein Grund hierfür (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) nicht vorliegt.

    Vorschriften§ 67 Abs. 1 SGG, § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG, § 39b Abs. 3 EStG, R 39b.2 Abs. 2 Nr. 5 LStR