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  • 13.01.2015 · IWW-Abrufnummer 174081

    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 20.08.2014 – 4 Sa 3/14


    In dem Rechtsstreit
    AA., A-Straße, A-Stadt
    - Kläger und Berufungskläger -
    Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt Klaus B., B-Straße, B-Stadt
    gegen
    AB., C-Straße, C-Stadt
    - Beklagte und Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D., D-Straße, B-Stadt
    hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Bernardi als Vorsitzenden und die ehrenamtliche Richterin Barsnick und die ehrenamtliche Richterin Ziegler als Beisitzer
    für Recht erkannt:

    Tenor:
    I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.09.2013, Az.: 11 Ca 86/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.


    II. Die Revision wird nicht zugelassen.



    Tatbestand



    Die Parteien streiten über Arbeitsentgeltansprüche des Klägers.



    Bei den Parteien handelt es sich um (inzwischen) getrennt lebende Eheleute. Unter dem 01.08.2005 schlossen sie einen Arbeitsvertrag "für geringfügig Beschäftigte", nach dessen Inhalt der Kläger ab dem 01.08.2005 mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von maximal 50 Stunden pro Monat und einem Stundenlohn von 8,00 Euro (maximal 400,00 Euro monatlich) als Aushilfe bei der Beklagten eingestellt wurde. Die Beklagte betrieb seinerzeit ein Dienstleistungsunternehmen, welches überwiegend Gebäudereinigungsarbeiten erbrachte. Sie war - jedenfalls noch im Jahr 2009 - auch Eigentümerin diverser Immobilien sowie, gemeinsam mit dem Kläger, Miteigentümerin eines Bauernhauses.



    Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, er habe im Jahr 2009 regelmäßig diverse Instandhaltungs-, An- und Umbauarbeiten an den Immobilien der Beklagten durchgeführt. Dabei habe er auf Weisung der Beklagten in dem betreffenden Jahr eine Arbeitsleistung von insgesamt 1.281 Stunden erbracht, so dass ihm unter Zugrundelegung des für diese Tätigkeiten üblichen Stundenlohnes von 15,00 Euro gegen die Beklagte ein Vergütungsanspruch in Höhe von 19.200,00 Euro zustehe. Darüber hinaus habe die Beklagte mit der Fa. P., einer Spedition, die Vereinbarung getroffen, ihn - den Kläger - der Spedition als Kraftfahrer im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen dieser Arbeitnehmerüberlassung sei er im Jahr 2009 insgesamt 541,95 Stunden bei der Fa. P. als Kraftfahrer eingesetzt worden. Hieraus resultiere ein Vergütungsanspruch zu seinen Gunsten in Höhe von insgesamt 8.129,25 Euro brutto (541,95 Stunden à 15,00 Euro).



    Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.09.2013 (Bl. 135 - 141 d.A.).



    Der Kläger hat beantragt,

    1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.200,00 EUR brutto zu zahlen und diesen Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ab dem 01.01.2010;2.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.129,25 EUR brutto zu zahlen und diesen Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ab dem 01.01.2010.



    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.



    Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.09.2013 dem Kläger Arbeitsentgeltansprüche in Höhe von 400,00 Euro monatlich für die Monate Februar bis August sowie Oktober bis Dezember 2009 zugesprochen und dem Klageantrag zu 1) demgemäß teilweise in Höhe von 4.000,00 Euro brutto nebst Zinsen stattgegeben. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 - 16 dieses Urteils (= Bl. 141 - 149 d.A.) verwiesen.



    Gegen das ihm am 09.12.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.01.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 06.02.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 25.02.2014 begründet.



    Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe er gegen die Beklagte nicht nur - wie im Arbeitsvertrag vereinbart - für das Jahr 2009 Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung in Höhe von lediglich 400,00 Euro monatlich. Weder seine an den Immobilien der Beklagten erbrachten Arbeitsleistungen noch die für die Beklagte bei der Fa. P. erbrachten Tätigkeiten seien auf familienrechtlicher Grundlage erfolgt. Bereits aus dem Umfang seiner Arbeitstätigkeit ergebe sich zwingend, dass er nicht etwa unentgeltlich auf familienrechtlicher Basis die betreffenden Leistungen erbracht habe. Auch aus der Sicht eines Dritten sei in diesem Zusammenhang von einer ständigen und üblicherweise zu vergütenden Mitarbeit auszugehen. Eine Vergütungspflicht bestehe auch deshalb, weil er erkennbar durch seine Arbeit bei der Fa. P. und auch im Bereich der Immobilien der Beklagten nicht habe die eheliche Lebensgemeinschaft verwirklichen wollen. Seine Tätigkeit bei der Fa. P. sei - bei richtiger rechtlicher Beurteilung - auch nicht im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung, sondern auf der Grundlage eines Werkvertrages zwischen der Beklagten und der Fa. P. erfolgt. Die Beklagte habe die Durchführung konkreter Fahrten geschuldet. Insoweit sei sein Arbeitseinsatz mit dem Einsatz eines Montagearbeiters vergleichbar. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz greife daher - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - nicht ein. Hilfsweise berufe er sich auf § 812 BGB. Wenn die Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und der Fa. P. tatsächlich unwirksam wäre, so sei die Beklagte bezogen auf das Jahr 2009 in Höhe eines Betrages von 9.679,03 Euro ungerechtfertigt bereichert. Selbst wenn man der Argumentation des Arbeitsgerichts folge, wonach ihm ausschließlich Ansprüche aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag zustünden, so seien folgerichtig nicht lediglich 4.000,00 Euro brutto sondern 4.800,00 Euro brutto (12 Monate à 400,00 Euro) auszuurteilen.



    Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 19.02.2014 (Bl. 189 -195 d.A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 22.04.2014 (Bl. 241 f d.A.) Bezug genommen.



    Der Kläger beantragt,

    das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 15.200,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 und weitere 8.129,25 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen.



    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.



    Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 03.04.2014 (Bl. 229 - 233 d.A.), auf die Bezug genommen wird.



    Entscheidungsgründe



    I.



    Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung der Klage lediglich in Höhe eines Teilbetrages von 4.000,00 Euro stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.



    II.



    Die Klage ist - soweit Gegenstand des Berufungsverfahrens - nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag von 4.000,00 Euro übersteigenden Arbeitsvergütung für das Jahr 2009.



    Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:



    1.



    Auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass er im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Tätigkeiten für die Beklagte erbracht hat, die einen über die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung von monatlich 400,00 Euro hinausgehenden Zahlungsanspruch nach § 612 Abs. 2 BGB begründen könnten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger die behaupteten Tätigkeiten - soweit sie ihn im Arbeitsvertrag festgelegten Zeitrahmen von maximal 50 Stunden monatlich überstiegen - auf familienrechtlicher Grundlage erbracht hat.



    Mitarbeitende Familienangehörige sind, wenn und soweit sie auf familienrechtlicher Grundlage Arbeitsleistungen im Geschäft des Ehepartners erbringen, in der Regel wegen Fehlens eines die persönliche Abhängigkeit begründenden Arbeitsvertrages keine Arbeitnehmer. Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch mit einem Ehepartner ungeachtet der allgemeinen familienrechtlichen Grundlage ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Ob es sich bei der Arbeit eines Familienangehörigen um Mitarbeit auf familienrechtlicher Grundlage oder um eine Arbeitsleistung auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses handelt, ist durch wertende Betrachtungsweise zu ermitteln. Auf welcher Rechtsgrundlage erbrachte Leistungen letztendlich beruhen, muss individuell bewertet werden, wobei z.B. neben der Eingliederung in den Betrieb auch die Höhe der Bezüge im Verhältnis zu der zu verrichtenden Tätigkeit und der Vergleich mit fremden Arbeitskräften von entscheidender Bedeutung sein können (LAG Rheinland-Pfalz v. 28.07.2014 - 4 Ta 142/14 - zitiert nach [...] - LAG Rheinland-Pfalz v. 21.01.2002 - 7 Sa 1390/01 - zitiert nach [...]; LAG Schleswig-Holstein v. 30.08.2006 - 3 Sa 156/06 - LAGE § 611 BGB 2002 Ehegattenarbeitsverhältnis Nr. 1). Ein Arbeitsverhältnis liegt in der Regel vor, wenn der eine Ehegatte im Betrieb des anderen Ehegatten weisungsgebundene Tätigkeiten verrichtet, in den Betrieb eingegliedert ist und für seine Tätigkeit ein Entgelt erhält, das über ein bloßes Taschengeld oder die Gewährung von Unterhalt hinaus geht und nicht außer Verhältnis zu Umfang und Art der verrichteten Tätigkeit steht (LAG Niedersachsen v. 26.06.2006 - 10 Ta 210/00 - zitiert nach [...]). Die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung allein genügt nicht, ein durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenes Arbeitsverhältnis anzunehmen. Erforderlich ist insoweit vielmehr, dass ein Ehegatte wissentlich und willentlich im Rahmen einer gegenüber ihm bestehenden persönlichen Abhängigkeit erbrachte Tätigkeiten des anderen Ehegatten als eine (vertraglich) geschuldete Dienstleistung entgegen genommen hat (BAG v. 19.07.1973 - 5 AZR 46/73 - zu § 611 BGB faktisches Arbeitsverhältnis).



    2.



    Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Jahr 2009 über den im "Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte" festgelegten Zeitrahmen von maximal 50 Stunden monatlich hinausgehende Handwerksleistungen im Umfang von insgesamt 1.281 Stunden auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses und damit außerhalb der allgemeinen familienrechtlichen Verpflichtung erbracht hat. Diesbezüglich kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine Mitarbeit im Geschäft bzw. Unternehmen der Beklagten gehandelt hat. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte durch Erbringung von Handwerksleistungen an ihrem Eigentum stehenden Immobilien einer Geschäftstätigkeit nachkommen wollte. Überdies entfallen 204 Arbeitsstunden auf eine Immobilie, die im hälftigen Miteigentum des Klägers steht. Unstreitig haben auch die Söhne der Beklagten und andere Familienangehörige bei der Ausführung der handwerklichen Arbeiten mitgewirkt. Bereits dies spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung dafür, dass die betreffenden Leistungen auf familienrechtlicher Grundlage erbracht wurden. Keinerlei konkrete Tatsachen enthält der Sachvortrag des Klägers bezüglich der Frage, ob und in welchem Umfang er hinsichtlich seiner Arbeitszeit und sonstiger Einzelheiten seiner Tätigkeit weisungsgebunden war. Die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers erweisen sich als pauschal und unsubstantiiert. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nicht jede Anweisung im Rahmen eines Ehegattenverhältnisses als Ausübung eines arbeitgeberseitigen Direktionsrechts gewertet werden kann. Insgesamt ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher konkreten Umstände der Kläger davon ausgehen musste bzw. konnte, zur Erbringung von Handwerksleistungen an den Immoblien zu bestimmten Arbeitszeiten vertraglich verpflichtet zu sein.



    3.



    Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die von ihm bei der Firma P. geleistete Tätigkeit als Kraftfahrer.



    Soweit der Kläger (erstinstanzlich) die Ansicht vertreten hat, er habe diese Tätigkeit auf der Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zwischen der Beklagten und der Firma P. erbracht, so steht dem geltend gemachten Anspruch - wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt - bereits entgegen, dass insoweit von einer unerlaubten und daher gemäß § 9 Nr. 1 AÜG unwirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvereinbarung auszugehen wäre mit der Folge, dass gemäß § 10 Abs. 1 AÜG kraft gesetzlicher Fiktion ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma P. bestanden hätte, ohne dass hieraus zugleich ein Arbeitsentgeltanspruch gegen die Beklagte resultieren würde. Den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ist nichts hinzuzufügen. Der Kläger hat insoweit auch keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 10 Abs. 2 AÜG gegen die Beklagte, da ihm als deren Ehemann das Fehlen der nach § 1 AÜG erforderlichen Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern bekannt war und er daher den Grund der Unwirksamkeit des Vertrages kannte (§ 10 Abs. 2 Satz 2 AÜG).



    Soweit der Kläger (in zweiter Instanz) die Ansicht vertritt, zwischen der Beklagten und der Firma P. habe kein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, sondern vielmehr ein Werkvertrag bestanden, auf dessen Grundlage er als Kraftfahrer tätig geworden sei, so erweist sich sein diesbezügliches Vorbringen als unschlüssig. Ein Werkvertrag liegt nämlich nicht vor, wenn der Arbeitnehmer in den Betrieb des Dritten eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt. Liegen diese Voraussetzungen vor, so handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung und nicht um einen Werkvertrag (Wank, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl., § 1 AÜG Rz. 13 m.w.N.a.d.R.). Der Kläger hat vorgetragen (Schriftsatz vom 21.06.2013, dort Seiten 5 = Bl. 69 d.A.), er habe hinsichtlich seiner Fahrertätigkeit bei der Firma P. keinerlei Weisungen bzw. Vorgaben von der Beklagten, sondern vielmehr ausschließlich von der Firma P. selbst erhalten. Es kann daher bereits unter Zugrundelegung seines eigenen Sachvortrages nicht davon ausgegangen werden, dass er die Tätigkeit als Kraftfahrer auf der Grundlage eines Werkvertrages zwischen der Beklagten und der Firma P. erbracht hat.



    Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) besteht ebenfalls nicht. Dabei kann offen bleiben, ob die von der Firma P. an die Beklagte geleisteten Zahlungen infolge der Unwirksamkeit der Arbeitnehmerüberlassungsvereinbarung ohne rechtlichen Grund erfolgten und die Beklagte daher ungerechtfertigt bereichert ist. Eine etwaige Bereicherung der Beklagten erfolgte nämlich durch Leistung und auf Kosten der Firma P.. Nur dieser kann daher ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zustehen.



    4.



    Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass dem Kläger auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01.08.2005 lediglich für 10 Monate des Jahres 2009 ein Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von 400,00 Euro monatlich zusteht. Der Kläger hat erstinstanzlich durch Vorlage einer detaillierten Aufstellung selbst vorgetragen, dass er die behaupteten Arbeitszeiten in den Monaten Februar bis August sowie Oktober bis Dezember 2009 geleistet habe; in den Monaten Januar und September 2009 hat er nach Maßgabe dieser Auflistung keinerlei Arbeitstätigkeit für die Beklagte erbracht. Ein Anspruch auf Arbeitsvergütung gemäß § 611 Abs. 1 BGB besteht daher lediglich für 10 Monate des Jahres 2009 und beläuft sich, wie vom Arbeitsgericht ausgeurteilt, auf 4.000,00 Euro. Die erstmals im Berufungsverfahren vom Kläger erhobene pauschale Behauptung, er sei auch im Januar und Dezember 2009 für die Beklagte tätig gewesen, erweist sich als unsubstantiiert.



    III.



    Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.



    Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Voraussetzungen keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

    Bernardi
    Ziegler
    Barsnick

    Vorschriften§ 69 Abs. 2 ArbGG, § 812 BGB, § 612 Abs. 2 BGB, § 611 BGB, § 9 Nr. 1 AÜG, § 10 Abs. 1 AÜG, § 10 Abs. 2 AÜG, § 1 AÜG, § 10 Abs. 2 Satz 2 AÜG, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 611 Abs. 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 72 a ArbGG