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  • 23.04.2014 · IWW-Abrufnummer 141216

    Oberfinanzdirektion Niedersachsen: Verfügung vom 25.02.2014 – S 2223-409-St 235


    Verfügung betr. Spendenrecht; Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen im Zusammenhang mit dem Hochwasser Anfang Juni 2013


    Vom 25. Februar 2014

    (OFD Niedersachsen S 2223-409-St 235)

    Bezug: OFD Niedersachsen vom 18. Juni 2013 S 2223-409-St 235, vom 28. Juni 2013 S 2223-409-St 235 sowie vom 27. September 2013 S 2223-409-St 235 zu den steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch das Hochwasser Anfang Juni 2013 verursachten Schäden

    Ergänzend zu den Bezugsverfügungen weise ich auf Folgendes hinsichtlich der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen im Zusammenhang mit dem Hochwasser Anfang Juni 2013 hin:

    Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer als Helfer im Hochwassereinsatz tätig waren, können auf Antrag das weiter gewährte Arbeitsentgelt sowie die Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung, die der Arbeitgeber aufgrund der Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Teilnahme am Hochwassereinsatz während der Arbeitszeit geleistet hat, nach § 14 a Abs. 1 Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA) erstattet bekommen. Der Arbeitgeber hat seinen Antrag auf Erstattung bei der unteren Katastrophenschutzbehörde (beim zuständigen Landkreis bzw. bei der zuständigen kreisfreien Stadt) geltend zu machen. Nach § 14 Abs. 2 KatSG-LSA sind die Helfer für den Einsatz – unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts – von der Arbeit freigestellt.

    Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben nunmehr beschlossen, dass eine begünstigte Zuwendung i. S. d. § 10 b EStG vorliegt, wenn ein Arbeitgeber auf diesen Erstattungsanspruch gegenüber der unteren Katastrophenschutzbehörde verzichtet. Die untere Katastrophenschutzbehörde ist dann zur Ausstellung der Zuwendungsbestätigung berechtigt.

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