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  • 26.11.2013 · IWW-Abrufnummer 140503

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 22.08.2013 – 2 K 5/13

    1. Ein auf einem zwischen Deutschland
    und Schweden pendelndem Fährschiff eingesetzter Koch kann
    im Streitjahr 2010 zeitlich unbegrenzt Verpflegungsmehraufwendungen
    bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
    geltend machen.
    2. Dabei sind überwiegend die für
    Schweden geltenden Pauschbeträge anzusetzen.


    Tatbestand
    Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung
    von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften
    des Klägers zu 1) aus nichtselbständiger Arbeit.
    Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur
    Einkommensteuer veranlagt. Sie haben ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt
    in A. Der Kläger zu 1) arbeitet seit einigen Jahren als
    Koch auf einem Fährschiff der Reederei B GmbH & Co
    KG, C. Die Fähre pendelt im Dauerbetrieb zwischen den Häfen
    C und D (Schweden). Das Schiff legt täglich um 22.00 Uhr
    in C ab und kommt nach 9,5 Stunden Überfahrt am darauffolgenden
    Tag planmäßig um 7.30 Uhr im Hafen D an. Die Liegezeit
    für die Be- und Endladung beträgt 2,5 Stunden. Von
    D fährt die Fähre um 10.00 Uhr wieder in Richtung
    C los.
    Im Streitjahr 2010 war der Kläger zu 1) an insgesamt
    183 Tagen an Bord des Fährschiffes als Koch tätig.
    Die 183 Bordtage setzen sich aus jeweils 14-tägigen ununterbrochenen
    Tätigkeiten auf dem Schiff zusammen. Anschließend hatte
    der Kläger zu 1) jeweils 14 Tage frei.
    Die Kläger machten mit ihrer Einkommensteuererklärung
    2010 Verpflegungsmehraufwendungen des Klägers zu 1) als
    Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger
    Arbeit in Höhe von insgesamt 10.480 € geltend. Dabei
    setzen sie 25 Tage mit mindestens 14 Stunden Abwesenheit von der Wohnung
    und 158 Tage mit 24 Stunden Abwesenheit an und legten ihrer Berechnung
    die Auslandspauschalen für Schweden (40 €/60€)
    zu Grunde. Von den 25 Tagen mit mindestens 14 und weniger als 24
    Stunden Abwesenheit von der Wohnung entfallen 12 Tage auf den Antritt
    der jeweiligen Arbeitstätigkeit von A aus.
    Mit Einkommensteuerbescheid 2010 vom 20. Oktober 2011 (einem
    Donnerstag) setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 3.431 € fest.
    Bei den Werbungskosten des Klägers zu 1) aus nichtselbständiger
    Arbeit wurde als Verpflegungsmehraufwand ein Betrag von insgesamt
    4.092 € anerkannt. Zur Begründung wurde ausgeführt,
    dass auf „hoher See” ein Schiff unter deutscher Flagge
    zum Inland gehöre und deshalb die Pauschalen für
    das Inland anzuwenden seien.
    Die Kläger legten dagegen am 24. November 2011 Einspruch
    ein. Es liege eine Auswärtstätigkeit vor, bei
    der die Dreimonatsfrist für die jeweilige Bordtätigkeit
    immer wieder von neuem zu laufen beginne. Die Fähre überquere
    zwar auch die „hohe See”, dies aber nur für
    jeweils einige Stunden. Ein ganztägiger Aufenthalt auf „hoher
    See” liege nicht vor, so dass entsprechend der Verwaltungsauffassung
    (R 9.6 Abs. 3 Satz 3 LStR) die Auslandspauschalen für Schweden
    maßgeblich seien.
    Der Beklagte teilte den Klägern mit Schreiben vom 27.
    September 2012 mit, dass seiner Ansicht nach die Fähre
    als feste ortsgebundene Arbeitsstätte des Klägers
    zu 1) anzusehen sei. Jedenfalls sei der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen
    deshalb ausgeschlossen, weil die Frist von drei Monaten nicht alle
    vierzehn Tage neu beginne und deshalb im Streitjahr bereits abgelaufen
    sei. Gleichzeitig wurde eine „Verböserung” im
    Einspruchsverfahren angekündigt. Es könnten gar
    keine Verpflegungsmehraufwendungen anerkannt werden.
    Mit Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2012 setzte der Beklagte
    die Einkommensteuer 2010 höher auf 4.469 € fest
    und wies den Einspruch als unbegründet zurück.
    Die Kläger haben am 8. Januar 2013 Klage erhoben. Der
    Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteilen vom 16. November 2005 (VI R 12/04, BStBl II 2006,
    267) und vom 19. Dezember 2005 (VI R 30/05, BStBl II 2006,
    378), entschieden, dass sich ein Seemann auf einem Schiff
    auf einer Auswärtstätigkeit befinde. Für
    die Anwendung der Dreimonatsfrist finde die gleichbleibende Auswärtstätigkeit
    auf dem Schiff regelmäßig ihr Ende, sobald das
    Schiff in den Hafen zurückkehre. Die Frist beginne von
    neuem, wenn das Schiff zur nächsten Reise auslaufe. Entsprechend
    der Verwaltungsanweisung seien die jeweiligen Pauschsätze
    für Schweden maßgeblich. Auf die individuelle
    Verpflegungssituation auf dem Schiff komme es nicht an.
    Die Kläger beantragen nach ihrem schriftsätzlichen
    Vorbringen sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid
    2010 vom 20. Oktober 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
    vom 7. Dezember 2012 dergestalt zu ändern, dass die Einkommensteuer
    von 4.469 € um 2.596 € niedriger auf 1.873 € herabgesetzt
    wird.
    Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
    Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung
    vom 7. Dezember 2012 und führt ergänzend im Wesentlichen
    aus, dass die zweiwöchigen Aufenthalte des Klägers
    zu 1) an Land nicht zu einer Unterbrechung der Dreimonatsfrist des § 4
    Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führen würden.
    Die von den Klägern angeführte Rechtsprechung
    des BFH könne entsprechend eines Urteils des FG Mecklenburg-Vorpommern
    vom 15. Juli 2009 (3
    K 46/09; juris) nicht auf die arbeitsvertragliche
    Situation des Klägers zu 1) übertragen werden.
    Der Kläger zu 1) müsse nicht jeweils erneut auf
    einem Schiff anheuern, deshalb sei ein erneutes Beginnen der Dreimonatsfrist
    nicht gerechtfertigt.
    Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters
    anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung
    - FGO -) und mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
    90 Abs. 2 FGO) einverstanden erklärt.
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
    auf das Protokoll über den Erörterungstermin am
    15. August 2013 und den übrigen Inhalt der Gerichtsakten
    sowie den der beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
    Gründe
    Über die Klage konnte im Einverständnis der
    Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a
    Abs. 3 und 4 FGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 90
    Abs. 2 FGO) entschieden werden.
    Sie ist zulässig und hat zum weit überwiegenden
    Teil Erfolg.
    Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 20. Oktober 2011 in Gestalt
    der Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2012 ist rechtswidrig
    und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit darin
    eine höhere Einkommensteuer als 1.973 € festgesetzt
    worden ist. Der Bescheid war deshalb dergestalt zu ändern,
    dass die Einkommensteuer 2010 auf 1.973 € festgesetzt wird
    100 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO).
    Soweit die Kläger darüber hinausgehend eine Herabsetzung
    der Einkommensteuer 2010 auf 1.873 € begehren, ist die
    Klage unbegründet und war insoweit abzuweisen.
    Bei den Einkünften des Klägers zu 1) aus nichtselbständiger
    Arbeit sind gemäß § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4
    Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG in der im Streitjahr 2010 geltenden Fassung
    Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von insgesamt 10.144 € als
    Werbungskosten zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich für
    die Kläger eine Einkommensteuer von 1.973 €.
    Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen
    sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz
    1 EStG nicht abziehbare Betriebsausgaben. Wird der Steuerpflichtige
    jedoch vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt
    seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt
    betrieblich tätig, so ist nach Satz 2 der Vorschrift für
    jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden
    Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt über
    eine bestimmte Dauer abwesend ist, ein nach dieser Dauer gestaffelter
    Pauschbetrag abzusetzen. Dies gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige
    bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise
    nur an wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf
    einem Fahrzeug tätig wird (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
    5 Satz 3 EStG). Nach Satz 5 der Vorschrift beschränkt sich
    bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit
    an derselben Tätigkeitsstätte der pauschale Abzug
    nach Satz 2 auf die ersten drei Monate (sog. Dreimonatsfrist). Bei
    einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge
    nach Satz 2 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge,
    die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit
    den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet
    auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag
    nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt
    erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten
    Tätigkeitsort im Ausland (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
    5 Satz 4 EStG). Nach § 9 Abs. 5 EStG sind die aufgeführten
    Regelungen bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers
    zu 1) aus nichtselbständiger Arbeit sinngemäß anzuwenden.
    Nach der Rechtsprechung des BFH, der das Gericht folgt, ist nach
    den genannten Bestimmungen erwerbsbedingter Verpflegungsmehraufwand
    einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen, wenn sich
    der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen auf einer Auswärtstätigkeit
    befunden hat (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BStBl II 2010,
    852; vom 17. Juni 2010 VI R 20/09, BStBl II 2012,
    32; jeweils m. w. N.). Ein auf einem Schiff eingesetzter
    Seemann übt eine Fahrtätigkeit aus und befindet
    sich auf Auswärtstätigkeit (vgl. BFH-Urteile vom
    19. Dezember 2005 VI
    R 30/05, BStBl II 2006, 378; vom 16. November
    2005 VI R 12/04, BFHE 212, 64, BStBl II 2006,
    267; vom 24. Februar 2011 VI R 66/10, BStBl II 2012,
    27;FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Juli 2009 3 K 46/09,
    juris).
    Das Fährschiff stellte während des jeweiligen
    vierzehntägigen Dienstes des Klägers zu 1) keinen
    Tätigkeitsmittelpunkt (bzw. keine regelmäßige
    Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.
    4 EStG - vgl. zur Übereinstimmung der Begriffe: z. B. Urteile
    des BFH vom 11. Mai 2005, VI R 16/04, BStBl II 2005,
    789; vom 17. Juni 2010 VI R 20/09, BStBl II 2012,
    32) dar. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH,
    der das Gericht folgt, ist hierunter (nur) der ortsgebundene Mittelpunkt der
    dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers
    zu verstehen; dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte
    des Arbeitgebers (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 11. Mai 2005, VI R 16/04, BStBl II 2005,
    789; vom 17. Juni 2010 VI R 20/09, BStBl II 2012,
    32). Wird ein Seemann auf einem Schiff eingesetzt, so stellt dieses
    keine regelmäßige Arbeitsstätte bzw.
    keinen Tätigkeitsmittelpunkt dar, weil unter diesem Begriff
    nur ortsfeste betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers zu verstehen
    sind und sich ein Seemann auf einem Schiff auf Auswärtstätigkeit
    befindet. Im Übrigen wird eine auswärtige Tätigkeitsstätte
    durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten nicht zum Tätigkeitsmittelpunkt
    bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstätte (vgl.
    BFH-Urteil vom 19. Dezember 2005, VI R 30/05, BStBl II 2006,
    378; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Juli 2009 3 K 46/09,
    juris).
    Daraus folgt, dass der Kläger zu 1) keinen „Mittelpunkt
    einer dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit” i.
    S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG besaß,
    und zwar weder auf dem Fährschiff, auf dem er eingesetzt
    war, noch an Land. Es ist weder vorgetragen worden noch im Übrigen
    erkennbar, dass der Kläger zu 1) auf dem Fährterminal
    in C schwerpunktmäßig tätig war (vgl.
    zur Definition des Begriffs der regelmäßigen Arbeitsstätte
    BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 58/09, BStBl II 2012,
    34). Er ist bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit
    als Koch vielmehr schwerpunktmäßig auf dem Schiff
    und damit „auf einem (Wasser-)Fahrzeug” i. S.
    d. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG vorübergehend
    tätig geworden (vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil
    vom 15. Juli 2009 3
    K 46/09, juris, zu einem Sanitäter auf einem
    Seenotrettungskreuzer).
    Danach ist der Kläger zu 1) zeitlich unbegrenzt grundsätzlich
    zum Abzug erwerbsbedingter Mehraufwendungen für die Verpflegung
    berechtigt. Die Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4
    Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG kommt bei einer Fahrtätigkeit,
    auch wenn diese auf einem Schiff ausgeübt wird, im Streitjahr
    2010 nicht zur Anwendung (ab dem Veranlagungszeitraum 2014 ist der
    Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen in § 9 Abs. 4a EStG
    neu geregelt). Der Abzug von Verpflegungsmehraufwand ist nur bei
    einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit „an
    derselben Tätigkeitsstätte” auf die ersten drei
    Monate beschränkt. Zwar können solche Tätigkeiten
    in Gestalt einer Auswärtstätigkeit nach Satz 2
    der Vorschrift auch im Zuge einer Einsatzwechseltätigkeit
    4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG) vorkommen (vgl. BFH-Urteil
    vom 27. Juli 2004 VI
    R 43/03, BStBl II 2005, 357). Übt
    aber ein Arbeitnehmer auf einem Fahrzeug oder einem Schiff eine
    Fahrtätigkeit aus, so handelt es sich dabei nicht um eine
    auswärtige Tätigkeitsstätte. Dies ergibt
    sich schon daraus, dass in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz
    3 EStG zwischen „Tätigkeitsstätte” und „Fahrzeug” unterschieden
    wird. Im Übrigen setzt eine Tätigkeitsstätte
    eine in der Regel ortsfeste Einrichtung voraus (vgl. BFH-Urteil
    vom 24. Februar 2011 VI
    R 66/10, BStBl II 2012, 27).
    Für die Höhe der Pauschsätze kommt
    es deshalb allein auf die Dauer der Abwesenheit des Klägers
    zu 1) von seiner Wohnung an, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz
    3 letzter Halbsatz EStG.
    Auch der Umstand, dass der Kläger zu 1) als Koch auf
    dem Fährschiff gearbeitet hat und deshalb eine gewisse
    Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er keine oder nur
    geringfügige Aufwendungen für die eigene Verpflegung
    hatte, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Mit der
    Neuregelung des Verpflegungsmehraufwands ab 1996 hat der Gesetzgeber,
    dem Steuerpflichtigen bei Erfüllung des Tatbestandes des § 4
    Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG (i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG) einen
    Rechtsanspruch auf Gewährung der gesetzlichen Pauschbeträge eingeräumt.
    Darauf, ob überhaupt ein Verpflegungsmehraufwand anfällt, kommt
    es ebenso wenig an, wie auf die konkrete Verpflegungssituation am
    Einsatzort (vgl. BFH-Urteile vom 11. Mai 2005 VI R 7/02 BStBl II 2005,
    782; vom 13. Dezember 2007 VI R 73/06, BFH/NV
    2008, 936).
    Hinsichtlich der Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen
    ist wie folgt zu differenzieren:
    Für die 158 Tage, die der Kläger vollständig
    auf dem Fährschiff verbracht hat und damit jeweils 24 Stunden
    von seiner Wohnung abwesend war, ist der vom BMF auf der Grundlage
    von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 4 EStG festgesetzte Pauschbetrag
    für Schweden in Höhe von 60 € (vgl. BMF-Schreiben
    vom 17.Dezember 2009, BStBl I 2009, 1601) anzusetzen. Dies
    ergibt sich aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 4 EStG, wonach
    sich der Pauschbetrag nach dem Ort richtet, den der Steuerpflichtige vor
    24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland
    liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland. Das Fährschiff
    des Klägers zu 1) fuhr (unstreitig) jeweils zu Beginn seiner
    14-tägigen Bordtätigkeit um 22 Uhr in C ab und
    erreichte morgens um 7:30 Uhr den Hafen D in Schweden. Damit gelten für
    die Antrittstage die inländischen Pauschbeträge,
    weil die Fähre um 24 Uhr jeweils noch kein ausländisches
    (schwedisches) Territorium erreicht hatte. Für die Folgetage
    auf See (insgesamt 158 volle Tage) gilt nach § 4 Abs. 5
    Satz 1 Nr. 5 Satz 4 EStG jeweils der schwedische Pauschsatz, weil
    vor 24 Uhr jeweils wieder C erreicht worden (Abfahrt dort um jeweils
    um 22.00 Uhr) und dann der letzte Tätigkeitsort im Ausland
    (Hafen D in Schweden) maßgeblich ist. Die möglicherweise
    abweichend auszulegenden Regelungen in R 9.6 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2
    LStR sind für das Gericht als Verwaltungsvorschriften nicht
    bindend, so dass dahingestellt bleiben kann, wie diese Bestimmungen
    zu verstehen sind.
    Für die 12 Dienstantrittstage mit jeweiligen Abwesenheiten
    von der Wohnung von mindestens 14 aber von weniger als 24 Stunden
    gilt nach dem Dargelegten jeweils der inländische Pauschbetrag
    von 12 € (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst.
    b EStG).
    Für die 13 Tage, an denen der Kläger zu 1)
    seine 14-tägige Arbeitstätigkeit jeweils beendet
    hat und an denen er ebenfalls mindestens 14 Stunden aber weniger
    als 24 Stunden von der Wohnung abwesend war, ist der vom BMF festgelegte
    Pauschbetrag von 40 € für Schweden anzusetzen,
    weil vor 24 Uhr jeweils wieder C erreicht worden und dann der letzte
    Tätigkeitsort im Ausland (Hafen D in Schweden) maßgeblich
    ist.
    Insgesamt ergeben sich somit folgende Verpflegungsmehraufwendungen:


    158 x 60 €

    = 9.480 €

    13 x 40 €

    = 520 €

    12 x 12 €

    = 144 €

    10.144 €
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz
    3 FGO. Dem Beklagten waren sämtliche Kosten des Verfahrens
    aufzuerlegen, weil die Kläger nur zu einem geringen Teil
    unterlegen sind (zu 3,85 %).
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
    folgt aus § 151 Abs. 1, 3 FGO i. V. m. § 708 Nr.
    11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
    Gründe für die Zulassung der Revision liegen
    nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO).

    VorschriftenEStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5

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