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  • 19.06.2017 · IWW-Abrufnummer 194518

    Finanzgericht Münster: Urteil vom 26.04.2017 – 7 K 2792/14 E

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
     
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    T a t b e s t a n d
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    Streitig ist der Gewinn des Klägers aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb.
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    Der Kläger ist verheiratet und wurde im Streitjahr 2008 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger (Diplom-Mathematiker) ist seit dem 21.12.2007 als IT-Dienstleister selbständig freiberuflich tätig. Er ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Die Ehefrau des Klägers erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrerin. Der Kläger ist ferner Eigentümer des Einfamilienhauses T-Str. 1 in M-Stadt. Das Erdgeschoss wird unentgeltlich vom Vater des Klägers bewohnt, das Obergeschoss, welches durch ein offenes Treppenhaus mit dem Erdgeschoss verbunden ist, steht leer.
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    In der am 28.04.2010 beim Beklagten eingegangenen Steuererklärung des Streitjahres erklärte der Kläger einen Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von 17.488 €. Aus der Vermietung der Wohnung des Obergeschosses des Hauses T-Str. 1 in M-Stadt machte der Kläger einen Verlust in Höhe von 449 € geltend.
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    Der Beklagte führte die Einkommensteuerveranlagung des Klägers und seiner Ehefrau für das Streitjahr 2008 mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Einkommensteuerbescheid vom 15.07.2010 durch. Dabei berücksichtigte der Beklagte die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer zunächst nicht, da sich der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit weder beim Kläger noch bei der Ehefrau im Arbeitszimmer befinde. Er setzte die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit in Höhe von 18.884 € fest. Ferner erkannte der Beklagte den Werbungskostenüberschuss des Klägers aus Vermietung und Verpachtung wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht an.
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    Hiergegen legten sowohl der Kläger als auch dessen Ehefrau Einsprüche ein. Die Ehefrau des Klägers wandte sich gegen die Nichtberücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers und trug vor, dass ihr für ihre Tätigkeit als Lehrerin kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger begründete seinen Einspruch damit, dass die Absicht zur Vermietung der Immobilie bestanden habe. Ferner sei er in M-Stadt zur Vorbereitung einer weiteren gewerbsmäßigen Tätigkeit (Modellbau) gewesen. Dies sei im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anzuerkennen. Des Weiteren reichte der Kläger die Rechnung für einen erworbenen Laptop über 2.089 € ein und beantragte die Berücksichtigung als Werbungskosten.
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    Mit der Einspruchsentscheidung vom 23.07.2014, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 24.07.2014, gab der Beklagte dem Einspruch teilweise statt. Er berücksichtigte die Aufwendungen für das gemeinsam genutzte häusliche Arbeitszimmer beim Kläger und seiner Ehefrau jeweils zur Hälfte in Höhe des Höchstbetrages von 1.250€ (jeweils 625 €). Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Aufwendungen für den Erwerb des Laptops berücksichtigte der Beklagte nicht, da die Rechnung des Laptops auf die Firma N GmbH ausgestellt gewesen sei und der Kläger auch keinen Zahlungsnachweis für die Rechnung vorgelegt habe. Den Werbungskostenüberschuss für die leerstehende Wohnung im Obergeschoss des Hauses T-Str. 1 in M-Stadt erkannte der Beklagte nicht an, weil es an einer Vermietungsabsicht fehle. Angesichts der Tatsache, dass es sich nicht um eine abgeschlossene Wohnung handele, sei diese ohnehin nicht an Dritte vermietbar gewesen. Der Kläger habe seine Vermietungsabsicht auch nicht (z.B. durch Vermietungsanzeigen) nachgewiesen. Zudem machte der Beklagte den vom Kläger im Streitjahr 2008 gebildeten Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 8.000 € rückgängig, da die geplante Anschaffung der Photovoltaikanlage nicht bis zum Ende des Kalenderjahres 2011 erfolgt war. Er setzte mithin die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit in Höhe von 26.259 € fest (18.884 € - 625 € + 8.000 €).
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    Gegen die Einspruchsentscheidung erhob der Kläger auf elektronischem Wege über das Elster-Portal am 25.08.2014 (17:17 Uhr) beim Beklagten Klage. Der Beklagte übersandte die Klage gem. § 47 Abs. 2 FGO mit e-mail vom 28.08.2014 vorab an das Finanzgericht Münster.
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    Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, dass ein befreundeter Steuerberater ihm geraten habe, die Einkäufe aus dem im Jahr 2009 begonnenen Verkauf von Modellbauartikeln in die Steuererklärung 2008 mit aufzunehmen. Er wolle daher für den Modellbaubereich und den IT-Bereich eine erstmalige bzw. neue Gewinnermittlung erstellen. Ferner wolle er die Kosten für das Haus in M-Stadt, das als Lager, Produktionsstätte und IT-Büro gedient habe, geltend machen. Beziffern könne er den Klageantrag nicht, weil ihm für viele der (teilweise über ebay) eingekauften Artikel die Werte fehlten.
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    Der Kläger beantragt,
    11

    nach Aktenlage zu entscheiden.
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    Der Beklagte beantragt,
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    die Klage abzuweisen.
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    Der Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, da diese am letzten Tag der Klagefrist ohne eigenhändige Unterschrift beim Beklagten eingereicht worden sei. Eine wirksame Einreichung auf elektronischem Wege liege ebenfalls nicht vor, da es hierzu einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz bedürfe. Der Sache nach sei der Vortrag des Klägers so unsubstantiiert, dass eine Stellungnahme vor Erstellung der in Aussicht gestellten Gewinnermittlungen für den IT-Service und den Modellbau nicht möglich sei.
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    Mit Schreiben vom 10.11.2014 hat der Berichterstatter die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Klage wegen mangelnder Schriftform sowie Nichterfüllung der Anforderungen an eine Klageerhebung auf elektronischem Wege möglicherweise unzulässig sei.
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    Der Kläger hat hierzu mit Schreiben vom 24.11.2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die versäumte Rechtshandlung habe er bereits durch die Übersendung der eigenhändig unterschriebenen Klagebegründung vom 10.10.2014 nachgeholt, somit könne Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Weitere Gründe werde er bis zum 31.12.2014 nachreichen. Mit Schreiben vom 19.12.2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit begründet, dass die Klage beim Finanzamt eingelegt worden sei und das Finanzamt dem Kläger keinen Hinweis auf das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur erteilt habe.
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    Mit Schreiben vom 14.11.2016 hat der Berichterstatter dem Klägervertreter eine Ausschlussfrist bis zum 31.12.2016 nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und nach § 79b Abs. 1 FGO gesetzt.
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    Auf den Fristverlängerungsantrag vom 23.12.2016 hat der Berichterstatter die gesetzte Ausschlussfrist bis zum 31.01.2017 verlängert. Der Kläger hat auch innerhalb der verlängerten Ausschlussfrist nichts mehr vorgetragen.
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    In der Sache hat am 26.04.2017 eine mündliche Verhandlung vor dem Senat stattgefunden, auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
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    E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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    Die Klage ist bereits unzulässig.
    22

    I. Die Unzulässigkeit der Klage folgt bereits daraus, dass der Kläger die Klagefrist nicht eingehalten hat.
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    1. Die Frist zur Klageerhebung beträgt gem. § 47 Abs. 1 FGO einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zu laufen. Gem. § 47 Abs. 2 FGO gilt die Frist zur Klageerhebung als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde innerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.
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    Die Einspruchsentscheidung ist dem Kläger und seiner Ehefrau gem. § 122 Abs. 5 Satz 1 2. Hs. AO i.V.m. § 3 VwZG am 24.07.2014 zugestellt worden, so dass die einmonatige Klagefrist gem. § 108 Abs. 2 AO am 25.07.2014 zu laufen begonnen hat. Die einmonatige Klagefrist endete, da der 24.08.2014 ein Sonntag war, gem. §§ 108 Abs. 1, 3 AO, 188 Abs. 2 BGB, am Montag, dem 25.08.2014.
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    Gem. 64 Abs. 1 FGO ist eine Klage bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich die eigenhändige (handschriftliche) Unterschrift unter das entsprechende Schriftstück. Zum einen soll es dem Gericht möglich sein, den Aussteller unzweifelhaft zu identifizieren. Zum anderen soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern um eine verbindliche Prozesserklärung, die dem Gericht bewusst zugeleitet worden ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 19.02.2009 - IV R 97/06, BStBl. II 09, 542, mit weiterem Nachweis).
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    Ergänzend zu § 64 FGO bestimmt § 52a Abs. 1 Satz 1 FGO, dass die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln können, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Gemäß § 52a Abs. 1 Satz 2 FGO bestimmt die Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist gemäß § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben. Die Funktion dieser Signatur für elektronisch übermittelte Dokumente entspricht der Funktion der eigenhändigen Unterschrift bei schriftlich eingereichten Dokumenten (vgl. BFH, Urteil vom 19.02.2009 - IV R 97/06, BStBl. II 09, 542). Die elektronische Signatur gewährleistet die Integrität und die Authentizität des übermittelten Dokuments (vgl. Thürmer, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO § 52a Rz. 81). Gemäß § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO ist ein elektronisches Dokument dem Gericht zugegangen, wenn es in der nach § 52a Abs. 1 Satz 1 FGO bestimmten Weise übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat. Genügt das elektronische Dokument nicht den gesetzlichen Anforderungen, ist dies dem Absender gemäß § 52a Abs. 2 Satz 3 FGO unter Angabe der für das Gericht geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen (FG Hamburg, Urt. vom 30.03.2010 – 6 K 93/08, EFG 2010, 1333).
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    Im Streitfall hat der Kläger die Klage innerhalb der Klagefrist weder durch eine eigenhändig unterschriebene noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Klageschrift an den Beklagten oder an das Finanzgericht übermittelt. Die elektronische Übermittlung der Klageschrift an den Beklagten über das Elster-Portal genügt den Anforderungen des § 52a FGO nicht. Denn das Elster-Portal verwendet zur Identifizierung lediglich ein persönliches elektronisches Zertifikat, welches jedoch nicht einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz entspricht, da dieses lediglich die Zuordnung der übermittelten Daten zu einem Benutzerkonto ermöglicht (Lewandowski/Ackermann, DStR 2014, 1646, 1652).
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    Der Senat folgt der in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach die Vorschrift des § 47 Abs. 2 FGO nicht zur Befreiung von den Anforderungen des § 52a FGO führt (Brandis, in: Tipke/Kruse, FGO, 145. Erg.-Lfg. 2016, § 47 Rdn. 8). Es gibt nach Auffassung des Senates keine Rechtfertigung dafür, an eine beim Finanzamt eingereichte Klage geringere Formalanforderungen zu stellen. Die Authentizität und die Verbindlichkeit der Klage müssen bei einer auf diese Weise erhobenen Klage gleichermaßen sichergestellt werden. Das Finanzamt fungiert nur im Hinblick auf die Fristwahrung quasi als „Briefkasten“ des Finanzgerichts, weitere Erleichterungen sieht das Gesetz nicht vor.
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    2. Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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    War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 Abs. 1 FGO). Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (§ 56 Abs. 2 Satz 1 1. Hs. FGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO).
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    Eine Fristversäumnis ist nur dann als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte. Auch ein Rechtsirrtum über Verfahrensfragen kann bei einem rechtsunkundigen Steuerpflichtigen zur Wiedereinsetzung führen; Voraussetzung ist allerdings, dass er Zweifel, die bei ihm hätten aufkommen müssen, rechtzeitig klärt (BFH, Urt. vom 20.02.2001 – IX R 48/98, BFH/NV 2001, 1010).
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    Zwar hat der Kläger auf den Hinweis des Berichterstatters mit Schreiben vom 10.11.2014 unter anderem mit e-mail vom 27.11.2014 und damit innerhalb von zwei Wochen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Auch hat er die versäumte Rechtshandlung, die Einreichung einer unterschriebenen Klage, durch die Klagebegründung vom 10.10.2014 nachgeholt. Allerdings hat der Kläger die Klagefrist schuldhaft versäumt.
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    Die Rechtsbehelfsbelehrung zur Einspruchsentscheidung lautete wie folgt:
    34

    „Die Klage ist bei dem Finanzgericht Münster schriftlich einzureichen, diesem elektronisch zu übermitteln oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Sie ist gegen das oben bezeichnete Finanzamt zu richten. Nähere Informationen zur elektronischen Übermittlung - insbesondere zu der hierfür erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur - erhalten sie im Internet unter www.justiz.nrw.de. […] Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei dem auf Seite 1 bezeichneten Finanzamt innerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.“
    35

    Aus dieser Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich nach Auffassung des Senates eindeutig, dass die elektronische Übermittlung einer Klage nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur möglich ist. Lediglich hinsichtlich der Fristwahrung gilt die Erleichterung, dass die Klagefrist auch durch Anbringung beim Finanzamt gewahrt wird. Jedenfalls hätte der Kläger im Hinblick auf die strengen formellen Voraussetzungen für die Klageerhebung nicht einfach darauf vertrauen dürfen, dass diese Voraussetzungen für die Anbringung der Klage beim Finanzamt nicht gelten.
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    II. Die Klage ist ferner auch deshalb unzulässig, weil der Kläger nicht innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist die Tatsachen zu seiner Beschwer i.S.d. § 79b Abs. 1 FGO angegeben hat.
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    Trotz Einräumung einer angemessenen Frist und Setzung einer Ausschlussfrist hat der Kläger weder den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet noch konkrete Einwendungen vorgetragen. Zur Erfüllung einer Aufforderung nach § 79b Abs. 1 FGO ist jedoch ein substantiiertes Vorbringen erforderlich. Pauschale Hinweise oder die Bezugnahme auf das Verwaltungsverfahren genügen allein grundsätzlich nicht. Dem Finanzgericht sind vielmehr so viele sachverhaltsmäßige Erläuterungen zu geben, dass die Streitpunkte wenigstens in ihren Grundzügen erkennbar sind (BFH-Beschluss vom 08.03.1995 - X B 243, 244/94, BStBl. II 1995, 417).
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    Dies ist nicht möglich, weil der Kläger der Anordnung des Gerichts nicht nachgekommen ist. Ohne entsprechende Angaben ist das Gericht auch nicht verpflichtet, in eine Prüfung von Amts wegen - etwa anhand der Steuerakten - einzutreten (BFH-Beschluss vom 08.03.1995 - X B 243/94, BStBl II 1995, 417).
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    Der Kläger hat zwar seit dem Beginn des Klageverfahrens angekündigt, dass er eine erstmalige bzw. neue Gewinnermittlung für den Bereich Modellbau und den Bereich IT erstellen wolle. Diese Ankündigung hat der Kläger jedoch auch innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist nicht in die Tat umgesetzt. Konkrete Einwendungen gegen die vom Beklagten der Besteuerung zugrunde gelegte bisherige Gewinnermittlung hat der Kläger ebenfalls nicht vorgetragen.
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    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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