22.11.2016 · IWW-Abrufnummer 190055
Finanzministerium Schleswig-Holstein: Erlass vom 01.11.2016 – VI 355 - S 4537-002
Fälligkeit der Steuer (§ 15 GrEStG)
FinMin. Schleswig-Holstein, Erlass vom 07.10.2016 – VI 355-S 4537-002
Gem. § 15 Satz 1 GrEStG wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Das FA darf eine längere Zahlungsfrist setzen (Satz 2).
Von der Möglichkeit, die Zahlungsfrist hinauszuschieben, ist aber grds. kein Gebrauch zu machen: Entstehung und ungefähre Höhe der Steuer stehen i.d.R. bereits bei VertragsDB 44/2016 S. 2576abschluss fest. Die Steuer ist somit ein von vornherein kalkulierbarer und einzukalkulierender Kostenfaktor!
Eine Zahlungsfristverlängerung kommt daher nur in Betracht, wenn nach Abschluss des Vertrags
Ein Wohnsitz/Sitz des Steuerschuldners im Ausland ist kein Grund – jedenfalls nicht für sich genommen – für eine Verlängerung der Zahlungsfrist: Angesichts heutiger Postlauf- und Überweisungszeiten und dem auch hier grundsätzlichen Bekanntsein der Zahlungsverpflichtung nach Frist und Höhe besteht hierzu keine Veranlassung. Darüber hinaus kann bei einem Sitz des Stpfl. im Ausland davon ausgegangen werden, dass dieser einen inländischen Bevollmächtigten hat.
Die Zahlungsfristverlängerung bewirkt, dass bis zum neuen Fälligkeitstag
Sollte sich die Auszahlung von Darlehen unvorhergesehen verzögern, so bestehen keine Bedenken, die Vollstreckung durch Setzen einer Beitreibungssperre hinauszuschieben.
Falls im Ausnahmefall die Voraussetzungen für eine Stundung gegeben sind, so ist wegen der Entstehung von Stundungszinsen vorrangig eine solche statt einer Zahlungsfristverlängerung zu gewähren.
Hierbei ist darauf zu achten, dass die Stundung unter der Auflage gewährt wird, dass der Anspruch auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Dauer der Stundung nicht geltend gemacht wird.
Falls die Unbedenklichkeitsbescheinigung jedoch unbedingt benötigt wird, so ist diese nur gegen Hergabe einer entsprechenden Sicherheit zu erteilen.
Dieser Erlass ersetzt die Verfügung der OFD Kiel vom 08.11.1990 (S 4537 A – St 214). In Fällen des § 12 Nr. 2 und 3 GrESBWG, in denen der steuerbegünstigte Zweck noch nicht erfüllt, die Steuer jedoch zur Unterbrechung der Verjährung festzusetzen ist, wurde durch Rundverfügung vom 21.01.1977 (S 4509 A – St 252) angeordnet, dass die festgesetzte Steuer nach § 222 AO zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden ist. Diese Rundverfügung gilt weiter fort.
FinMin. Schleswig-Holstein, Erlass vom 07.10.2016 – VI 355-S 4537-002
Gem. § 15 Satz 1 GrEStG wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Das FA darf eine längere Zahlungsfrist setzen (Satz 2).
Von der Möglichkeit, die Zahlungsfrist hinauszuschieben, ist aber grds. kein Gebrauch zu machen: Entstehung und ungefähre Höhe der Steuer stehen i.d.R. bereits bei VertragsDB 44/2016 S. 2576abschluss fest. Die Steuer ist somit ein von vornherein kalkulierbarer und einzukalkulierender Kostenfaktor!
Eine Zahlungsfristverlängerung kommt daher nur in Betracht, wenn nach Abschluss des Vertrags
- unvorhersehbare Ereignisse eintreten, die sich unmittelbar auf das Vermögen bzw. Einkommen des Stpfl. auswirken und bei denen absehbar ist, dass diese nur vorübergehend sind – also z.B. sich die Auszahlung von fest eingeplanten und bei Abschluss des Vertrags auch zugesicherten Finanzierungsmitteln durch später eintretende Umstände unvorhersehbar verzögert. Schwierigkeiten beim Zustandekommen der Finanzierung fallen nicht hierunter, da dem Stpfl. seine finanzielle Situation bei Vertragsabschluss bekannt ist oder jedenfalls sein sollte;
- sicher ist, dass der Vertrag rückabgewickelt werden soll und der Bescheid in der Folge aufgehoben werden muss, sich aber der Notartermin verzögert. Beispiel: Die Aufhebung des Vertrags ist in drei Wochen beim Notar terminiert, weil eine Vertragspartei derzeit unabkömmlich ist oder der Notar erst dann einen Termin zur Verfügung hat, an dem alle Vertragspartner Zeit haben. Wichtig: Die Aufhebung muss feststehen!
Ein Wohnsitz/Sitz des Steuerschuldners im Ausland ist kein Grund – jedenfalls nicht für sich genommen – für eine Verlängerung der Zahlungsfrist: Angesichts heutiger Postlauf- und Überweisungszeiten und dem auch hier grundsätzlichen Bekanntsein der Zahlungsverpflichtung nach Frist und Höhe besteht hierzu keine Veranlassung. Darüber hinaus kann bei einem Sitz des Stpfl. im Ausland davon ausgegangen werden, dass dieser einen inländischen Bevollmächtigten hat.
Die Zahlungsfristverlängerung bewirkt, dass bis zum neuen Fälligkeitstag
- das FA keine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilen muss;
- keine Säumniszuschläge oder Stundungszinsen entstehen.
Sollte sich die Auszahlung von Darlehen unvorhergesehen verzögern, so bestehen keine Bedenken, die Vollstreckung durch Setzen einer Beitreibungssperre hinauszuschieben.
Falls im Ausnahmefall die Voraussetzungen für eine Stundung gegeben sind, so ist wegen der Entstehung von Stundungszinsen vorrangig eine solche statt einer Zahlungsfristverlängerung zu gewähren.
Hierbei ist darauf zu achten, dass die Stundung unter der Auflage gewährt wird, dass der Anspruch auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Dauer der Stundung nicht geltend gemacht wird.
Falls die Unbedenklichkeitsbescheinigung jedoch unbedingt benötigt wird, so ist diese nur gegen Hergabe einer entsprechenden Sicherheit zu erteilen.
Dieser Erlass ersetzt die Verfügung der OFD Kiel vom 08.11.1990 (S 4537 A – St 214). In Fällen des § 12 Nr. 2 und 3 GrESBWG, in denen der steuerbegünstigte Zweck noch nicht erfüllt, die Steuer jedoch zur Unterbrechung der Verjährung festzusetzen ist, wurde durch Rundverfügung vom 21.01.1977 (S 4509 A – St 252) angeordnet, dass die festgesetzte Steuer nach § 222 AO zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden ist. Diese Rundverfügung gilt weiter fort.