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  • 22.11.2011 · IWW-Abrufnummer 113775

    Finanzgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 30.06.2011 – 5 K 108/10

    Berufskraftfahrer, die in der Schlafkabine des LKW übernachten, können keinen pauschalen Werbungskostenabzug beanspruchen, sondern müssen Übernachtungsnebenkosten für die Benutzung von sanitären Einrichtungen glaubhaft machen


    Tatbestand
    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei den Einkünften des Klägers aus nicht selbstständiger Arbeit eine Pauschale für Übernachtungsaufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen ist.
    Der Kläger war im Streitjahr als Kraftfahrer im internationalen Fernverkehr tätig. Im Streitjahr übte er seine Tätigkeit in Deutschland, Dänemark, Schweden, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich und Spanien aus. Der Kläger hatte die Möglichkeit, in der Schlafkabine des von ihm gefahrenen LKW zu übernachten.
    In seiner Einkommensteuererklärung für 2007 machte der Kläger bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit unter anderem Übernachtungspauschalen in Höhe von 5,00 € für 220 Tage = 1.100,00 € sowie ab Mai 2007 wöchentliche Fahrten zum LKW-Wechselplatz nach Kolding/Dänemark als Reisekosten (8 Monate x 4 Fahrten x 132 km x 2 x 0,30 € = 2.534,40 €) geltend.
    Mit Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 9. November 2009 wurde die Einkommensteuer auf 2.901,00 € festgesetzt. Die geltend gemachten Übernachtungskosten wurden nicht berücksichtigt; die Fahrten zum LKW-Wechselplatz wurden als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt.
    Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 2010 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
    Am 10. Juni 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zunächst beantragt, die Übernachtungskosten und Fahrten zur Arbeitsstätte als Reisekosten anzuerkennen.
    Bezüglich des Punktes Reisekosten (Fahrten zu Wechselplätzen) nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 2. August 2010 die Klage zurück.
    Hinsichtlich des noch streitigen Ansatzes der Übernachtungspauschalen trägt der Kläger zur Begründung wie folgt vor: Er übernachtete als Berufskraftfahrer in seinem LKW und habe hierzu 1.100,00 € angesetzt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz habe mit Urteil vom 24. März 2005 - 6 K 1664/04 als obiter dictum den Ansatz von 5,00 € pro Übernachtung als angemessen eingeschätzt. In dieser Höhe tätigten Berufsfahrer Aufwendungen für Toilettenbesuche, Duschen, Stromverbrauch etc. Bereits das Finanzgericht München habe mit Urteil vom 10. April 1997 - 11 K 1826/94 - eine pauschale Anerkennung von Übernachtungskosten als angemessen berücksichtigt. Es handele sich folglich nicht um eine Übernachtungskostenpauschale für Auslandsdienstreisen nach den üblichen Reisekostentabellen. LKW-Fahrern entstünden bei ihren Aufenthalten auf Raststätten entlang der Autobahn Kosten, die in anderen Berufen gewöhnlich von den Verpflegungsmehraufwendungen für Übernachtungskosten abgegolten würden. Bspw. beinhalteten die Annehmlichkeiten bei einer Hotelübernachtung die Wasch- und Toilettengelegenheiten. Eine Umfrage bei 30 Raststätten - überwiegend in Norddeutschland - durchgeführt von einer Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten des Klägers habe ergeben, dass grundsätzlich für die Duschmöglichkeit 2,00 € gezahlt werden müssten. Der Gang zur Toilette koste 0,50 €. Gehe man davon aus, dass sich Fahrer morgens und abends waschen, entstünden hier bereits 4,00 €. Für mehrere Toilettengänge seien daher weitere 2,00 - 3,00 € hinzuzurechnen. Wo bei anderen Berufen die frische Bettwäsche durch die Übernachtungspauschale abgegolten werde, stünden stattdessen bei den Fahrern die Reinigungskosten zu Buche. Denn der Schlafsack oder die Bettwäsche würden am Wochenende stets gereinigt. Nach alldem erscheine die Ausgabe von 5,00 € pro Tag als lebensnah und realistisch. Die Umfrage stamme zwar aus dem Jahr 2011, jedoch hätten sich die Kosten nicht wesentlich verändert. Vielmehr koste der Toilettengang nun sogar 0,70 € und lediglich 0,50 € könnten wieder als Wertbon eingelöst werden. An weiteren Rastplätzen werde außerdem noch eine Parkgebühr über 5,00 € erhoben, die oft als Gutschein eingelöst werden könne. Fraglich sei, ob die Gutscheine auch regelmäßig eingelöst werden könnten. Auch hierdurch entstünden den Fahrern Zusatzkosten, die nicht in jedem Fall wieder per Gutschein eingelöst würden. Eine Berücksichtigung von 5,00 € pro Übernachtung im LKW würden daher gerade die notwendigen Kosten der Fahrer steuerlich anerkennen, ohne dass es hier zu einer Bereicherung der Fahrer komme. Darüber hinaus werde die Pauschale über 5,00 € bereits von den allermeisten Finanzämtern vorbehaltlos anerkannt. Dies seien bspw. alle Finanzämter in Rheinland-Pfalz, darüber hinaus noch in den Finanzämtern Saarlouis, Ludwigshafen, Leipzig, Bonn, St. Wendel, Siegen, Stuttgart und Weimar.
    Letztendlich komme es nicht darauf an, dass hier der Vollbeweis geführt werde, denn die Glaubhaftmachung genüge. Letztendlich könne auch jeder Polizist eine Pauschale für die Reinigung seiner Uniform geltend machen, selbst wenn er sie nicht reinige. Denn hier sei tatsächlich eine solche Pauschale per Erlass gewährt worden. Es dürfe nicht mit zweierlei Maßstab bei verschiedenen Berufsgruppen gemessen werden. Letztendlich solle die Pauschale auch dazu dienen, das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen. Es könne weder von der Finanzverwaltung noch von der Rechtsprechung gewollt sein, mehrere hundert Einzelbelege im Wert von 0,70 € oder 2,00 € zu prüfen.
    Der Kläger reichte zwei Parkscheine mit einer Parkgebühr von 5,00 € sowie entsprechende Gutscheine von 5,00 € für Einkauf im Bistro sowie zwei Belege über Duscheinnahmen in Höhe von jeweils 2,50 € sowie entsprechende Wertbons ein. Alle Belege stammten aus dem Jahre 2008.
    Der Kläger beantragt,
    den Einkommensteuerbescheid vom 9. November 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 2010 dahingehend abzuändern, dass Übernachtungskosten in Höhe von 1.100,00 € steuermindernd berücksichtigt werden und dementsprechend die Einkommensteuer niedriger festzusetzen.
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Der Beklagte ist der Auffassung, dass ein pauschaler Werbungskostenabzug nicht in Betracht komme. Der Kläger habe das Vorliegen derartiger Aufwendungen weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht. Soweit er sich auf das Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 24. März 2005 6 K 1664/04 berufe, sei anzumerken, dass in dem dort entschiedenen Fall die Besteuerungsgrundlagen im Wesentlichen geschätzt worden seien. In diesem Zusammenhang sei es auch zu einer Schätzung von Aufwendungen für die Benutzung von Sanitäreinrichtungen gekommen. Übernachtungskosten könnten grundsätzlich nur in Höhe nachgewiesener bzw. glaubhaft gemachter Beträge berücksichtigt werden. Die vom Kläger eingereichten Belege beträfen im Wesentlichen das Jahr 2008 und könnten damit nicht als Nachweis für im Jahr 2007 angefallene Aufwendungen angesehen werden. Da sie auch keinen repräsentativen Zeitraum abdeckten, seien diese Belege außerdem nicht geeignet, die geltend gemachten Aufwendungen glaubhaft zu machen. Auch durch die Aufstellung über die an 30 ausgewählten Raststätten bei Inanspruchnahme der sanitären Einrichtungen anfallenden Kosten würden derartige Aufwendungen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Aufstellung lasse nicht erkennen, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang im hier zu entscheidenden Fall konkret entsprechende Aufwendungen angefallen sein sollen. Zudem würden Entgelte für die Nutzung sanitärer Einrichtungen teilweise mit Wertgutscheinen in zumeist betragsmäßig identischer Höhe vergütet werden. Damit würden derartige Aufwendungen gleichsam kostenneutral ausgeglichen; der Kläger sei in einem solchen Fall wirtschaftlich nicht belastet. Auf eine abweichende rechtliche Beurteilung in anderen Finanzämtern bzw. in anderen Bundesländern könne sich der Kläger nicht berufen.
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
    Gründe
    Die Klage ist nicht begründet.
    Der Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 9. November 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Recht die geltend gemachten Übernachtungspauschalen nicht als zusätzliche Werbungskosten (§ 9 EStG) bei den Einkünften des Klägers aus nicht selbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) anerkannt.
    Nach Abschnitt 40 Abs. 1 Satz 1 der Lohnsteuerrichtlinien 2007 sind Übernachtungskosten die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung entstehen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung können die Übernachtungskosten bei einer Dienstreise, bei einem Dienstgang oder bei einer Fahrtätigkeit als Reisekosten angesetzt und als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt worden sind. Bei Übernachtungen im Inland müssen die Übernachtungskosten grundsätzlich im Einzelnen nachgewiesen werden (Finanzgericht München, Urteil vom 10. April 1997 11 K 1826/94, Juris, m.w.N.). Bei Übernachtungen im Ausland dürfen die Übernachtungskosten ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen mit für die einzelnen Länder festgesetzten Pauschbeträgen (Übernachtungsgelder) angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer die Unterkunft nicht unentgeltlich oder verbilligt erhalten hat. Ergeben sich aus der besonderen, vom Normalfall abweichenden Art der Reise Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten, die in den Lohnsteuerrichtlinien enthaltenen Pauschbeträge nicht unwesentlich unterschritten haben könnten, so dürfen die Finanzbehörden weitere Nachforschungen über die Höhe der dem Steuerpflichtigen erwachsenen Kosten anstellen. Stellt sich dabei heraus, dass die tatsächlich angefallenen Kosten die Pauschbeträge in nicht unbeträchtlichem Umfang unterschreiten, so würde der Ansatz der Pauschbeträge zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen (BFH, Beschluss vom 9. Mai 2005 VI B 3/05, BFH/NV 2005, 1550), und zwar hier in der Regel bei der Benutzung der Schlafkabinen (BFH, Beschluss vom 17. März 2004 I B 158/03, Juris und BFH, Urteil vom 15. Oktober 1992 V R 81/87, BStBl II 1993, 207). In diesem Fall können nur die dem Steuerpflichtigen tatsächlich erwachsenen Aufwendungen für Übernachtungen im Ausland (ggf. in geschätzter Form) als Werbungskosten berücksichtigt werden (BFH, Beschluss vom 9. Mai 2005 VI B 3/05, BFH/NV, 2005, 1550).
    Eine Schätzung von Aufwendungen durch das Finanzgericht kommt nur dann in Betracht, wenn die Aufwendungen dem Grunde nach glaubhaft sind (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 30. Juli 1995 VI R 26/95, BStBl II 1995, 744). Zweifel, die auch bei Ausschöpfung der vorhandenen Beweismöglichkeiten bestehen bleiben, gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen. Dieser trägt die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die geltend gemachten Aufwendungen, da sie steuermindernd wirken (z. B. BFH, Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BStBl II 1999, 676; BFH, Urteil vom 30. Juli 1995 VI R 26/95, BStBl II 1995, 744).
    Bei Beachtung dieser Grundsätze ist der angegriffene Einkommensteuerbescheid nicht zu beanstanden. Die für Übernachtungen im In- und Ausland geltend gemachten Pauschalen für Übernachtungsnebenkosten können mangels Nachweises bzw. Glaubhaftmachung nicht berücksichtigt werden.
    Vom Kläger wird eine tägliche Pauschale von 5,00 € bei Inlands- und Auslandsübernachtungen für die Benutzung von sanitäre Einrichtungen begehrt. Er beruft sich dabei auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. März 2005 (6 K 1664/04, Juris). Im dortigen Einzelfall schätzte das Finanzgericht, nachdem glaubhaft gemacht worden war, dass Aufwendungen für Toilettenbesuche, Duschen und Stromverbrauch angefallen sind, die Höhe der Aufwendungen pro Übernachtung im Ausland auf 10,00 DM. Dieses Urteil kann nicht zu einer generellen Anerkennung einer täglichen Pauschale für Übernachtungsnebenkosten führen. Zum einen war der Ansatz von inländischen pauschalen Übernachtungskosten dort nicht zu entscheiden und zum anderen kann aus diesem Urteil nicht hergeleitet werden, dass bei jeder Übernachtung im Ausland entsprechende Kosten anfallen. Vor allem war im dortigen Streitfall das Vorliegen von Kosten glaubhaft gemacht worden.
    Im Streitfall fehlt es an einer entsprechenden Glaubhaftmachung. Die bloße Behauptung des Klägers, er habe im Rahmen der Übernachtungen der Schlafkabine täglich 5,00 € für die Benutzung der Sanitäreinrichtungen aufgewendet, genügt hier nicht. Der Kläger hätte Aufzeichnungen und entsprechende Nachweise, zumindest für einen repräsentativen Zeitraum, von z. B. 2 bis 3 Monaten vorlegen müssen, um nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass Kosten dem Grunde nach entstanden sind. Der Kläger hat bereits im Einspruchsverfahren mitgeteilt, dass keinerlei Belege für das Streitjahr vorhanden seien. Der Kläger hat folglich nicht einmal für eine Übernachtung im Streitjahr dargelegt, in welcher Höhe jeweils Aufwendungen für Toilettenbesuch, Duschen, Parken etc. entstanden sein sollen. Einzelangaben können jedoch nicht durch allgemeine Ausführungen ersetzt werden. Obwohl alle Fernfahrer anlässlich ihrer Übernachtungen sicherlich die sanitären Einrichtungen aufsuchen, ist offen, inwieweit dem Kläger dadurch im Streitjahr Kosten entstanden sind. Heutzutage ist die Benutzung von Sanitäreinrichtungen auf vielen Autohöfen und Parkplätzen kostenfrei bzw. bei Toilettenbesuchen in Raststätten werden Quittungen erstellt, die eine Anrechnung auf den Verzehr ermöglichen. Bei erfolgter Anrechnung auf den Verzehr werden die Aufwendungen jedoch im Hinblick auf die dem Kläger gewährten Verpflegungsmehraufwendungen gleichsam kostenneutral ausgeglichen. Die vom Kläger eingereichten zwei Parkscheine mit entsprechender Vergütung für Einkauf im Bistro und im Burger King Restaurant sowie Kosten für die Dusche von jeweils 2,50 € mit entsprechenden Wertbons machen seinen Vortrag, dass tägliche Aufwendungen in Höhe von 5,00 € einzusetzen seien, nicht hinreichend glaubhaft. Denn diese wenigen Belege wurden im Folgejahr 2008 ausgestellt und betreffen nur vier nicht aufeinanderfolgende Tage im Mai und November 2008 und damit selbst für 2008 keinen repräsentativen Zeitraum. Das Sammeln von 500 Duschbelegen wird vom Kläger gar nicht erwartet. Es ist aber zumutbar, jedenfalls für 2-3 Monate Belege der Aufwendungen zu sammeln, um das Entstehen von Werbungskosten glaubhaft zu machen und eine Grundlage für eine Schätzung zu bieten.
    Auf die Pauschale für das Reinigen von Polizeiuniformen kann sich der Kläger nicht berufen, weil sich diese auf Folgekosten typischer Berufskleidung bezieht und der Kläger keine typische Berufskleidung in diesem Sinne trägt (vgl. hierzu Schmidt/Drenseck, EStG, 31. Auflage, § 9 Rn. 171 m.w.N.).
    Nach alledem ergab sich für das Gericht anders als in der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. März 2005 (6 K 1664/04, Juris) im Streitfall aus den vorgelegten Unterlagen und dem Sachvortrag des Klägers nicht mit hinreichender Gewissheit, dass die geltend gemachten Aufwendungen dem Grunde nach tatsächlich entstanden sind, zumal sie vom Finanzamt ausdrücklich in Frage gestellt worden sind.
    Da der Kläger die Feststellungslast trägt, war die Klage deshalb abzuweisen.
    Die Kostentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 und soweit die Klage zurückgenommen wurde aus § 136 Abs. 2 FGO.
    Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 115 Abs. 2 FGO).

    VorschriftenEStG § 9, EStG § 19

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