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  • · Fachbeitrag · Sparer-Pauschbetrag

    Gesetzgeber versagt Härteausgleich für Kapitalerträge ab diesem Jahr

    | Arbeitnehmer und Pensionäre profitieren bei Nebeneinkünften normalerweise vom Härteausgleich. Danach bleiben Nebeneinkünfte bis 410 Euro steuerfrei. Das gilt aufgrund einer Änderung im „Kroatien-Anpassungsgesetz“ ab diesem Jahr jedoch nicht mehr für Kapitalerträge. |

     

    Die Änderung im Kroatien-Anpassungsgesetz

    Die Änderung steckt im „Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (Abruf-Nr. 142165), dem der Bundesrat am 11. Juli 2014 zugestimmt hat. § 46 Abs. 3 Satz 1 EStG wurde um einen Passus ergänzt, der den Härteausgleich für Kapitalerträge ab 2014 ausschließt. Der Härteausgleich wird ab 2014 nur noch für folgende Nebeneinkünfte vorgenommen:

     

    • Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist.
    • Einkünfte, die nicht nach § 32d Abs. 6 EStG der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden (Günstigerprüfung). Das ist neu.

     

    Die konkreten Folgen für Kapitalanleger

    Hatten Arbeitnehmer oder Pensionäre bisher nach Abzug des Sparerpauschbetrags Kapitalerträge von maximal 410 Euro, konnten sie durch die Günstigerprüfung erreichen, dass ihnen die von der Bank einbehaltene Abgeltungsteuer in voller Höhe erstattet wurde. Das ist ab 2014 nicht mehr möglich.

     

    • Beispiel

    Der ledige Arbeitnehmer Frank Huber erzielt Zinseinnahmen von 1.201 Euro. Nach Abzug des Sparerpauschbetrags von 801 Euro verbleiben 400 Euro. Davon hat die Bank 100 Euro Abgeltungsteuer und 5,50 Euro Solidaritätszuschlag einbehalten.

     

    Bisher

    Neu

    Kapitalerträge

    400 Euro

    400 Euro

    Davon begünstigte Nebeneinkünfte für Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG

    400 Euro

    0 Euro

    Härteausgleich

    400 Euro

    0 Euro

    Zu versteuernde Kapitalerträge

    0 Euro

    400 Euro

     

     

    Folge: Bislang konnte sich Herr Huber die 105,50 Euro zurückholen, indem er in der Steuererklärung die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG beantragte. Das funktioniert nur noch im Veranlagungszeitraum 2013, nicht mehr aber für das Steuerjahr 2014.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 16 | ID 42823765

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