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  • 23.07.2015 · Fachbeitrag · Kapitalvermögen

    Vorabverwaltungsgebühr kein Gestaltungsmissbrauch

    | Kapitalanleger, die vor Einführung der Abgeltungsteuer Vorabverwaltungsgebühren bezahlt haben, können diese in voller Höhe als Werbungskosten aus Kapitalvermögen geltend machen. Das hat der BFH entschieden Für ihn liegt selbst dann keine missbräuchliche Gestaltung nach § 42 AO vor, wenn die Vorabverwaltungsgebühr einzig und alleine darauf abzielte, letztmals hohe Werbungskosten aus Kapitalvermögen zu generieren. |

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