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  • · Fachbeitrag · Kapitalvermögen

    Ist beschränkte Verlustverrechnung für Verluste aus Aktienverkäufen verfassungswidrig?

    | Der BFH ist der Auffassung, das die Regelung im EStG, Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit entsprechenden positiven Einkünften verrechnen zu können, gegen die Verfassung verstößt. Er hat diese Frage deshalb dem BVerfG vogelegt. |

     

    Gesetzesänderung als Hintergrund der Entscheidung

    Die Besteuerung von Kapitalanlagen war mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 grundlegend neu gestaltet worden. Durch die Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (u. a. Aktien) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 S. 1 und 2 EStG) unterliegen die dabei realisierten Wertveränderungen (Gewinne und Verluste) in vollem Umfang und unabhängig von einer Haltefrist der Besteuerung.

     

    Da Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich abgeltend mit einem speziellen Steuersatz von 25 Prozent besteuert werden, sieht § 20 Abs. 6 S. 2 EStG vor, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen. Eine zusätzliche Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 6 S. 5 EStG). Diese dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden. Nach der Gesetzesbegründung sollen dadurch Risiken für den Staatshaushalt verhindert werden.

     

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