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  • · Fachbeitrag · Kapitalvermögen

    Google-Aktiensplit: So wehren sich Anteilseigner gegen den Einbehalt von Abgeltungsteuer

    | Anfang April 2014 hat Google seine Aktien gesplittet. Da dieser Split jedoch nicht dem klassischen Aktiensplit entsprach, haben die Banken diesen Vorgang als steuerpflichtig betrachtet und Abgeltungsteuer einbehalten. Das ist jedoch selbst nach Ansicht der Finanzverwaltung fragwürdig. |

     

    Steuerlicher Grundsatz beim Aktiensplit

    Bei einem klassischen Aktiensplit kommt es beim Anleger zur Vermehrung seiner Aktien, ohne dass sich der Wert des Papiers verändert. Ein Aktiensplit wird meist durchgeführt, um den Wert pro Aktie zu senken und damit die Kauflaune potenzieller Aktionäre zu wecken.

     

    PRAXISHINWEIS | Die im Rahmen eines Aktiensplits zugeteilten Aktien werden durch diesen Vorgang nicht angeschafft und die gesplitteten Aktien nicht veräußert. Im Endeffekt fällt deshalb keine Abgeltungsteuer an (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 9.10.2012, Az. IV C 1 - S 2252/10/10013; Rz. 88; Abruf-Nr. 123178).

     

     

    Problemfall Aktiensplit bei Google-Aktie

    Beim Aktiensplit von Google am 2. April 2014 hat sich der Kurs der Aktien der Klasse A (WKN A0B7FY) halbiert. Diese Aktie war mit einem Stimmrecht versehen. Als Ausgleich für den gesunkenen Kurswert erhielten die Aktionäre noch eine Aktie der neuen Klasse C (WKN A110NH), die jedoch kein Stimmrecht besitzt. Die meisten Banken betrachteten diesen Aktiensplit als steuerpflichtige Sachausschüttung in Höhe des Werts der zugeteilten neuen Aktien. Deshalb wurden die Aktionäre mit Abgeltungsteuer belastet, obwohl die Aktien durch den Aktiensplit ja nicht an Wert gewonnen haben.

     

    Einsprüche gegen Abgeltungsteuer dürften unzulässig sein

    In der Regel legen die Aktionäre beim Betriebsstättenfinanzamt des Kreditinstituts, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde, Einspruch ein und begehren die Erstattung der einbehaltenen Abgeltungsteuer. Ein internes Infopapier einer Landesfinanzbehörde besagt jetzt aber, dass Einsprüche als unzulässig eingestuft werden sollen, wenn die Aktionäre vor Eingang der Kapitalertragsteuer im Sinn des § 45a EStG bei der Bank Einspruch einlegen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Einsprüche werden jedoch erst einmal von der Bearbeitung zurückgestellt, bis eine bundeseinheitliche Verwaltungsauffassung zu diesem Thema vorliegt. Bleiben die Banken und die Finanzverwaltung bei der Auffassung, dass der Google-Aktiensplit steuerpflichtig ist, empfehlen wir, die Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer in der Einkommensteuererklärung 2014 zu beantragen. Lehnt das Finanzamt die Erstattung ab, kann dann Einspruch eingelegt und Klage erhoben werden.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 16 | ID 42732473

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