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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Disagio bei Immobilienfinanzierung: BFH definiert „marktüblich“

    | Finanziert ein Vermieter eine Immobilie über ein Darlehen, kann er ein Disagio im Jahr der Zahlung sofort als Werbungskosten abziehen, wenn es marktüblich ist. Der BFH hat jetz neu definiert, was „marktüblich“ heißt, und damit der Finanzverwaltung kontra gegeben. |

     

    Im konkreten Fall hatte ein Steuerzahler für eine Miet-Immobilie bei einer Geschäftsbank ein Darlehen mit einer zehnjährigen Laufzeit und einem Nominalzinssatz von 2,85 Prozent aufgenommen. Das Disagio in Höhe von zehn Prozent machte er in voller Höhe bei den Werbungskosten aus Vermietung geltend. Das Finanzamt ließ nur die Hälfte des Disagios zum Abzug zu und verteilte die andere Hälfte auf die zehnjährige Laufzeit des Darlehens. Begründung: Nur ein marktübliches Disagio bis zu einer Höhe von fünf Prozent sei sofort abziehbar. Das Disagio sei aber nicht marktüblich, weil der Nominalzins deutlicher niedriger sei als der Marktzins und das Disagio im Verhältnis ungewöhnlich hoch sei.

     

    Dieser Verwaltungsauffassung erteilte der BFH eine Absage. Ob ein Disagio marktüblich ist, bestimmt sich nach der tatrichterlichen Würdigung. Der Abschluss eines Darlehens und eines Disagios mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten ist üblicherweise als marktüblich einzustufen (BFH, Urteil vom 8.3.2016, Az. IX R 38/14, Abruf-Nr. 186613). Als marktunüblich kann ein Disagio nur dann einzustufen sein, wenn

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