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  • · Fachbeitrag · Vermietung

    Vermeidung anschaffungsnaher Herstellungskosten: Ein Gestaltungsmodell bleibt noch übrig

    | Lassen Sie eine Immobilie, die Sie vermieten, innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf sanieren, liegen steuerungünstige anschaffungsnahe Herstellungskosten vor, wenn die Sanierungsaufwendungen mehr als 15 Prozent Ihrer Anschaffungskosten betragen. Folglich sind Gestaltungen gefragt, mit denen Sie diese 15-Prozent-Grenze unterschreiten und Ihre Aufwendungen sofort als Werbungskosten steuermindernd geltend machen können. Der BFH hat nun das vorletzte Modell zu Fall gebracht. SSP erklärt deshalb, wie das letzte Gestaltungsmodell aussieht. |

    Die Grundregeln zu anschaffungsnahen Herstellungskosten

    Lassen Sie nach dem Kauf eines zur Vermietung vorgesehenen Gebäudes Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten durchführen, sind die Ausgaben entweder sofort als Werbungskosten aus Vermietung abziehbar oder es liegen anschaffungsnahe Herstellungskosten vor. Letztere können nur über die Gebäudeabschreibung verteilt steuerlich berücksichtigt werden.

     

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor, wenn die Aufwendungen für Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen eines Gebäudes - ohne Umsatzsteuer - innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf mehr als 15 Prozent des Gebäudewerts betragen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG i. V. mit § 9 Abs. 5 S. 2 EStG). Nicht in die 15-Prozent-Grenze einbezogen werden

        

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