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  • 24.07.2017 · Fachbeitrag · Vermietung

    Verbilligte Vermietung: Ortsübliche Warmmiete für vollen Werbungskostenabzug richtig ermitteln

    Um die vollen Werbungkosten steuermindernd geltend machen zu können, muss die Miete, die Sie von Ihrem Mieter verlangen, mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen. Diese 66-Prozent-Hürde müssen Sie also überspringen, wenn Sie eine Wohnung verbilligt überlassen wollen. Erfahren Sie, was das Finanzamt unter „ortsüblicher Miete“ versteht, um daraus die 66-Prozent-Mindest-Miete abzuleiten.