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  • · Fachbeitrag · Vermietung

    Praxisfall: Liegen Erhaltungsaufwendungen oder anschaffungsnahe Herstellungskosten vor?

    | Renovieren, modernisieren oder sanieren Sie ein Vermietungsobjekt innerhalb von drei Jahren nach Kauf, stellt sich stets die Frage: Sind die Ausgaben Erhaltungsaufwand oder anschaffungsnahe Herstellungskosten? Die einen sind sofort als Werbungskosten abziehbar, die anderen können nur im Rahmen der Gebäude-AfA geltend gemacht werden. Aber wie war das gleich nochmal mit der 15-Prozent-Grenze? Fragen, die gerade auch einen Leser umtreiben. SSP klärt anhand des Beispielfalls aus der Praxis auf. |

     

    FRAGE: Wir sind ein unverheiratetes Paar und haben im Jahr 2021 eine Immobilie für 590.00 Euro (inkl. Nebenkosten, brutto) erworben. Von den 590.000 Euro entfallen 401.000 Euro auf das 320 m² große Gebäude. Darin befinden sich zwei Wohnungen: Die eine Wohnung (210 m²) bewohnen wir selbst; die andere Wohnung (110 m²) vermieten wir an einen Angehörigen. In der vermieteten Wohnung wurden im Jahr 2022 Sanierungsmaßnahmen für 22.500 Euro (brutto) durchgeführt. Sind das Erhaltungsaufwendungen oder anschaffungsnahe Herstellungskosten? Wie erfolgt die Berechnung der 15-Prozent-Grenze?

     

    ANTWORT: Bei den getätigten Sanierungsaufwendungen in Höhe von 22.500 Euro handelt sich um sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen, weil die Grenze von 15 Prozent nicht überschritten wird. Zumindest unter einer Bedingung: Sie tätigen bis 2024 keine weiteren Erhaltungsaufwendungen mehr. Aber im Detail:

      

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