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  • · Fachbeitrag · Vermietung

    Pflegebedürftige Eltern können Miete nicht zahlen: BFH bejaht Vermietungsabsicht trotzdem

    | Vermieten Sie eine Immobilie an nahe Angehörige, wird der Sachbearbeiter im Finanzamt hellhörig. Er kippt das Mietverhältnis, sobald Sie von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen. Der BFH ist Ihnen jetzt aber in einem Fall zur Seite gesprungen. Müssen die Eltern in ein Pflegeheim umziehen und können die Miete deshalb nicht mehr zahlen, bleibt das Mietverhältnis steuerlich trotzdem bestehen. |

     

    Fortbestehendes Mietverhältnis trotz Umzug ins Pflegeheim?

    Im konkreten Fall hatte der Sohn seinen Eltern eine Immobilie vermietet. Das Mietverhältnis war vom Finanzamt 17 Jahre lang nicht beanstandet worden. Im November eines Jahres zogen die Eltern in ein Pflegeheim. Sie zahlten keine Miete mehr, weil dafür kein Geld mehr da war. Im Juni des Folgejahrs kündigte der Sohn das Mietverhältnis fristlos und forderte die Betreuerin seiner Eltern auf, die Wohnung zu räumen. Diese Räumung fand zum 30.07. statt. Für die Zeit vom Auszug der Eltern bis zur endgültigen Räumung erklärte der Sohn Werbungskosten aus Vermietung in Höhe von 16.830 Euro. Bereits ab Februar hatte er die Immobilie zum Verkauf angeboten.

     

    Reaktion des Finanzamts

    Reaktion des BFH

    Kein Werbungskostenabzug. Seit dem Auszug der Eltern bestand keine Vermietungsabsicht mehr. Der Sohn hatte sich zudem nicht wie ein fremder Vermieter verhalten. Denn der hätte die ausbleibende Miete nicht ein halbes Jahr lang unbeanstandet gelassen.

    Finanzamt muss Werbungskosten akzeptieren. Bei einem so langen Mietverhältnis ist dem Vermieter bei dessen Abwicklung ein Entscheidungsspielraum einzuräumen. Er muss nicht sofort kündigen oder klagen, wenn die gerichtliche Abwicklung über eine Räumungsklage auch Monate gedauert hätte (BFH, Urteil vom 11.07.2017, Az. IX R 42/15, Abruf-Nr. 196749).

     

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