· Umsatzsteuer
Bauabschnitte: Darauf ist bei der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zu achten

Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG gehört zu den anspruchsvollsten Vorschriften des Umsatzsteuerrechts. Besonders komplex wird die Rechtslage, wenn ein Gebäude bereits während der Bauphase abschnittsweise genutzt wird. Dann können für einzelne Gebäudeteile unterschiedliche Berichtigungszeiträume beginnen – mit erheblichen Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug. Eine aktuelle Verfügung der OFD Baden-Württemberg zeigt, wie in diesen Fällen vorzugehen ist.
Vorsteuerberichtigung bei Immobilien: Die Basics
Errichten Sie ein Gebäude, richtet sich der Vorsteuerabzug zunächst nach der beabsichtigten Verwendung der Eingangsleistungen. Während die Vorsteuer aus Eingangsleistungen für beabsichtigte steuerpflichtige Ausgangsumsätze grundsätzlich abziehbar ist, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit die Eingangsleistungen für beabsichtigte steuerfreie Ausgangsumsätze verwendet werden (§ 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG). Bei Immobilien betrifft dies oft die steuerfreie Grundstücksvermietung (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG).
Problematisch wird es, wenn sich Verwendungsabsicht oder tatsächliche Verwendung nachträglich ändern. Typisch ist der Fall, dass eine Immobilie zunächst steuerpflichtig vermietet werden soll, später aber steuerfrei genutzt wird – oder umgekehrt. Damit der Vorsteuerabzug der tatsächlichen Verwendung entspricht, sieht § 15a UStG eine nachträgliche Berichtigung vor.
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