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  • · Fachbeitrag · Steuererklärung

    Fotovoltaik - Antworten auf immer neue Fragen

    | Das Thema Fotovoltaik hat steuerlich unendlich viele steuerliche Facetten. Das belegen die Fragen, die beinahe täglich in der WISO-Redaktion aufschlagen. Für die wichtigsten erhalten Sie nachfolgend „finanzamtssichere“ Lösungsansätze. |

    Wie wirkt sich der Eigenverbrauch umsatzsteuerlich aus?

    Wird der erzeugte Strom selbst verbraucht, gilt das als unentgeltliche Wertabgabe. Diese erhöht die Betriebseinnahmen. Die Ermittlung und Berechnung der Umsatzsteuer unterscheidet sich danach, ob die Anlage bis zum 31. März 2012 oder ab dem 1. April 2012 in Betrieb genommen wurde:

     

    • Beispiel zu Inbetriebnahme der Anlage bis 31. März 2012

    Bei Fotovoltaikanlagen, die bis zum 31. März 2012 in Betrieb genommen worden sind, hat der Energieversorger noch Vergütungen für den selbst verbrauchten Strom ausbezahlt. Die Abrechnung, die ein Anlagebetreiber vom Energieversorger für die Einspeisevergütung erhält, könnte hier wie folgt aussehen:

     

    Einspeisevergütung nach 33 Abs. 1 EEG

    (4.180 kWh x 0,2443 Euro/kWh)

    1.021,17 Euro

    Zuzüglich 19 % USt

    194,02 Euro

    1.215,19 Euro

    Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 2 EEG für selbstverbrauchten Strom

    (320 kWh x 0,0805 Euro/kWh)

    25,76 Euro

    Zuzüglich USt aus gesamt privat gelieferten Strom (320 kWh x 0,2443 Euro/kWh)

    14,85 Euro

    40,61 Euro

    Insgesamt

    1.255,80 Euro

     

     

    Ausweis in der Einnahmen-Überschussrechnung (Auszug)

    Betriebseinnahmen

    Betrag

    Zeile in Anlage EÜR

    Auszahlungen des Energieversorgers netto (1.021,17 Euro + 25,76 Euro)

    1.046,93 Euro

    11

    Direktverbrauch 320 kWh x 0,20 Euro/kWh

    64,00 Euro

    11/18

    Vereinnahmte USt sowie USt auf unentgeltliche Wertabgabe (194,02 Euro + 14,85 Euro)

    208,87 Euro

    14

     
    • Beispiel zu Inbetriebnahme der Anlage ab 1. April 2012

    Bei Fotovoltaikanlagen, die ab dem 1. April 2012 in Betrieb genommen worden sind, zahlt der Energieversorger für den selbst verbrauchten Strom keine Vergütungen mehr. Die Abrechnung, die ein Anlagebetreiber vom Energieversorger für die Einspeisevergütung erhält, könnte hier wie folgt aussehen:

    Einspeisevergütung nach 33 Abs. 1 EEG

    Eingespeister Strom: 4.050 kWh x 0,185 Euro/kWh

    749,25 Euro

    Zuzüglich 19 % USt

    142,36 Euro

    891,61 Euro

     

     

    Ermittlung der Entnahme für selbstverbrauchten Strom

    Entnahme „selbstverbrauchter Strom“ (450 kWh x 0,20 Euro/kWh)

    90,00 Euro

    Zuzüglich 19 % USt aus anteiligen Kosten (AfA, Zinsen, Betriebskosten) der unentgeltlichen Wertabgabe

    10,35 Euro

    100,35 Euro

     

     

    Ausweis in der Einnahmen-Überschussrechnung (Auszug)

    Betriebseinnahmen

    Betrag

    Zeile in Anlage EÜR

    Auszahlungen des Energieversorgers netto

    749,25 Euro

    11

    Direktverbrauch

    90,00 Euro

    11/18

    Vereinnahmte USt sowie USt auf unentgeltliche Wertabgabe (142,36 Euro + 10,35 Euro)

    152,71 Euro

    14

     

    Beachten Sie | Die Umsatzsteuer auf die unentgeltlichen Wertabgaben erhöht also die Betriebseinnahmen. In unserer Sonderausgabe „Fotovoltaik-Anlagen: Die besten Tipps zur Steuererklärung 2012“ war das bislang nicht berücksichtigt. Das haben wir jetzt nachgeholt.

     

    Wichtig | Die Zahlen stammen aus einem Praxisfall, der hier nicht näher erläutert werden konnte. Entscheidend ist nur, wie diese Zahlen in der Gewinnermittlung zu erfassen sind.

    Wie wird ein Solarstromspeicher steuerlich behandelt?

    Ein Leser wollte außerdem wissen, wie ein Solarstromspeicher steuerlich behandelt wird, der es ermöglichen soll, den erzeugten Strom für private Zwecke zu speichern. Nach unseren Recherchen ist dieses Thema auf Bund-Länder-Ebene noch nicht abschließend geklärt. Es zeichnet sich jedoch ab, dass solche Solarstromspeicher, die nur für private Zwecke genutzt werden, Privatvergnügen darstellen und damit steuerlich nicht zu berücksichtigen sind (keine Abschreibung, kein Investitionsabzugsbetrag).

     

    PRAXISHINWEIS | Bis die Sache endgültig geklärt ist, empfehlen wir Betreibern, die Solarstromspeicher als betriebliches Wirtschaftsgut zu behandeln und wie die Fotovoltaikanlage auf 20 Jahre abzuschreiben. Weigert sich das Finanzamt, diese Abschreibung zuzulassen, hilft vorerst nur ein Einspruch.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Die aktualisierte Sonderausgabe „Fotovoltaik-Anlagen: Die besten Tipps zur Steuererklärung 2012“ finden Sie auf wiso.iww.de unter Downloads → Sonderausgaben
    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 14 | ID 42251779

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