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  • · Fachbeitrag · Steueränderungen 2012

    Verbilligte Vermietung: Das ist neu im Jahr 2012

    | Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sind die Regelungen zur verbilligten Vermietung geändert worden. Um auch 2012 die vollen Werbungskosten abziehen zu dürfen, besteht möglicherweise Handlungsbedarf. |

    Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete

    Seit dem 1. Januar 2012 muss bei Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken mindestens eine Miete in Höhe von 66 Prozent der ortsüblichen Miete vereinbart werden. Liegt die tatsächliche Miete unter dieser Mindestgrenze, lässt das Finanzamt die Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung nur noch anteilig zum Abzug zu.

     

    • Regelung im Überblick und Beispiele

    Rechtslage bis Ende 2011

    Rechtslage ab 2012

    Mindestmiete

    56 % der ortsüblichen Miete

    66 % der ortsüblichen Miete

    Mindestmiete bei Dauerverlusten

    75 % der ortsüblichen Miete (bei Unterschreitung musste eine Prognose vorgelegt werden, dass innerhalb von 30 Jahren schwarze Zahlen aus der Vermietung geschrieben werden)

    entfallen

    Rechtsquelle

     § 21 Abs. 2 EStG

     § 21 Abs. 2 EStG

    Beispiel 1: Sie vermieten eine Immobilie an Ihre Mutter. Die vereinbarte Miete beträgt im Jahr 2012 60 Prozent der ortsüblichen Miete. Wenn Sie die Miete nicht an die neue Mindestgrenze von 66 Prozent anpassen, würde das Finanzamt 2012 nur noch 60 Prozent der Werbungskosten zum Abzug zulassen.

    Beispiel 2: Sie vermieten Ihrem Sohn eine Immobilie, die Sie komplett fremd finanziert und grundsaniert haben. Aufgrund der hohen Kosten und einer vereinbarten Miete von 70 Prozent der ortsüblichen Miete werden Sie in den nächsten 30 Jahren keinen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielen. Folge: War nach bisheriger Rechtslage ein Werbungskostenabzug nur in Höhe von 70 Prozent zulässig, sind ab 2012 die Werbungskosten zu 100 Prozent abziehbar.

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