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  • · Fachbeitrag · PV-Anlagen

    PV-Anlage auf teilweise freiberuflich genutztem Einfamilienhaus: Das sind die Steuerfolgen

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Freiberufler im Nebenerwerb nutzen oft Räume des Einfamilienhauses für betriebliche Zwecke. Wird auf dem Gebäude eine PV-Anlage installiert, stellt sich die Frage, ob der Strom abgesetzt werden kann, der für die freiberufliche Tätigkeit verbraucht wird. Denn die PV-Anlage ist ja nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. SSP klärt auf und problematisiert auch, was gilt, wenn der Strom für ein betriebliches E-Fahrzeug verwendet wird. |

    Der Musterfall

    Robert Stark ist freiberuflich tätig. Er übt seine Tätigkeit von zu Hause in einem häuslichen Arbeitszimmer aus, das er nur betrieblich nutzt (Anteil an der Gesamtfläche: 15 Prozent). Auf dem Dach hat er 2022 eine PV-Anlage mit einer Leistung von zehn kWp und einem Batteriespeicher für 15.000 Euro installieren lassen. Die lineare Abschreibung beträgt deshalb jährlich 750 Euro (BND = 20 Jahre). Zudem muss Herr Stark für eine Versicherung jährlich 200 Euro zahlen. Die PV-Anlage erzeugt ca. 10.000 kWh Strom pro Jahr. Davon werden voraussichtlich 5.000 kWh im Einfamilienhaus und weitere 2.000 kWh für ein E-Fahrzeug verbraucht, das zum Betriebsvermögen gehört. Die restlichen 3.000 kWh verkauft Herr Stark an den Netzbetreiber.

    Die Lösung

    Zunächst ist festzustellen, dass Herr Stark durch den Betrieb der PV-Anlage gewerblich tätig wird. Er erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Allerdings sind die Einnahmen und Entnahmen aus der PV-Anlage gemäß § 3 Nr. 72 Buchst. a) EStG steuerfrei, da die PV-Anlage auf einem Einfamilienhaus installiert wurde und die Bruttoleistung lt. Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt.

       

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