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  • · Fachbeitrag · Immobilienveräußerung

    Grundstücksverkauf in Spanien: Steuerfreistellung nutzen

    | Wer in Spanien ein Grundstück besitzt und dieses verkauft, muss den Gewinn in Deutschland nicht versteuern. Diese Ausnahme von der Regelung im derzeit geltenden Doppelbesteuerungsabkommen (beide Länder haben Besteuerungsrecht) haben die Leiter der Außensteuerreferate der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen. |

     

    PRAXISHINWEIS | Diese Freistellungsmethode ist in allen noch offenen Steuerfällen anzuwenden (OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 18.10.2011, Az. S 1301 A - ES.08 - St 56). Sie gilt jedoch nur bis zum Inkrafttreten des neuen Doppelbesteuerungsabkommens mit Spanien, mit dem im Februar / März 2012 gerechnet wird. Denn darin ist geregelt, dass künftig die Anrechnungsmethode greift (= Besteuerung in Deutschland unter Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuern).

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 4 | ID 31101400

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