· Fachbeitrag · Immobilien
Die verbilligte Vermietung (Teil 2): In diesen Fällen kann sie Schenkungsteuer auslösenvon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Vor allem bei der Vermietung an Angehörige – und dem zugehörigen Werbungskostenabzug – ist die verbilligte Vermietung nach § 21 Abs. 2 EStG ein heißes Thema. Doch nicht nur da. Die „verbilligte Vermietung“ kann Ihnen auch bei der Vermietung von Betriebsvermögen und der Vermietung von Immobilien an und durch „Ihre“ GmbH vor die Füße fallen. In Teil 2 des Beitrags geht es darum, warum und wann eine verbilligte Vermietung sogar Schenkungsteuer auslösen kann.
Das steckt hinter der Schenkungsteuerproblematik
Bei einer verbilligten Vermietung kommen nicht nur ertragsteuerliche Probleme auf den Tisch. Vermieten Sie verbilligt an Angehörige, kann das Finanzamt neben der Kürzung des Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzugs auch eine andere Karte ausspielen: Die Schenkungsteuer. Denn weil Sie gegenüber Ihrem Angehörigen auf einen Teil der üblicherweise erzielbaren Miete verzichten (und dadurch verbilligt vermieten), stellt sich die Frage, ob in diesem gewissermaßen stattfindenden Mietverzicht eine steuerpflichtige Schenkung zu sehen ist.
Beispiel 5 |
A vermietet ein Einfamilienhaus für eine monatliche Kaltmiete von 2.000 Euro. Obwohl A nach einem Mieterwechsel andere Interessenten hat, die das Haus auch für monatlich 2.000 Euro mieten möchten, zieht der Bruder von A mit seiner Familie in das Haus ein. In dem mit seinem Bruder geschlossenen Mietvertrag wird eine Kaltmiete von 1.500 Euro vereinbart. Ein schenkungssteuerliches Problem? |
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