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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Die erweiterte Grundstückskürzung und das Problem bei parallel betriebenen PV-Anlagen

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Die in § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG verankerte erweiterte Grundstückskürzung erfreut sich bei vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften einer großen Beliebtheit. Denn durch die Kürzung kann Gewerbesteuer voll vermieden werden, die andernfalls zu einer Definitivbelastung führen würde. Aufgrund der neuen Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG stellt sich jedoch die Frage, wann der parallele Betrieb von PV-Anlagen für die erweiterte Kürzung schädlich ist. SSP stellt die Kürzung vor und beleuchtet, was für parallel betriebene PV-Anlagen gilt. |

    Die Grundsätze zur normalen Grundstückskürzung

    Ausgangsgröße für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dieser richtet sich nach dem nach Vorschriften des EStG oder KStG ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 S. 1 GewStG). Rein für gewerbesteuerliche Zwecke sind jedoch auch noch Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) zu berücksichtigen.

     

    Eine dieser Kürzungsvorschriften ist § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG. Danach wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt. Der Einheitswert ist jedoch für Zwecke dieser Kürzung nicht mit 100 Prozent (und dann x 1,2 Prozent), sondern regelmäßig mit 140 Prozent (und dann x 1,2 Prozent) anzusetzen (R 9.1 Abs. 2 GewStR i. V. m. § 121a BewG). In den neuen Bundesländern können auch 250, 400 oder 600 Prozent des Einheitswerts maßgebend sein (§ 133 BewG).

           

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