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  • · Nachricht · Familienverträge

    Luxusimmobilien-Vermietung an Kinder: BFH versagt Verlustabzug

    | Wird ein Objekt mit einer Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche vermietet, können Verluste aus der Vermietung nicht ohne Weiteres mit anderen Einkünften verrechnet werden. Das hat der BFH klargestellt. |

     

    Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar insgesamt drei Villengebäude mit einer Wohnfläche von jeweils mehr als 250 qm erworben. Die Immobilien vermieteten sie unbefristet an ihre volljährigen Kinder. Durch die Vermietung entstanden dem Ehepaar jährliche Verluste zwischen 172.000 Euro und 216.000 Euro. Diese Verluste verrechneten sie mit ihren übrigen Einkünften. Dadurch ergab sich eine erhebliche Steuerersparnis. Genau diese Verrechnung der Verluste mit den übrigen Einkünften hat der BFH aber gekippt. Wird eine Immobilie mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm vermietet, müsse der Steuerzahler nachweisen, dass die Vermietung mit der Absicht erfolge, einen finanziellen Überschuss zu erzielen. Könne er diesen Nachweis nicht führen, weil er über einen längeren Zeitraum Verluste erwirtschafte, handele es sich bei der Vermietungstätigkeit um eine steuerlich nicht beachtliche Liebhaberei (BFH, Urteil vom 20.06.2023, Az. IX R 17/21, Abruf-Nr. 238313).

     

    Wichtig | Wer bei solchen Objekten den Verlustabzug in Anspruch nehmen will, muss regelmäßig nachweisen, dass er über einen 30-jährigen Prognosezeitraum ein positives Ergebnis erwirtschaften kann.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Verbilligte Überlassung von Wohnraum: Neuregelung des § 21 EStG macht sie noch attraktiver“, SSP 1/2021, Seite 25 → Abruf-Nr. 47044735
    Quelle: Ausgabe 12 / 2023 | Seite 4 | ID 49793746

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