· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
„Familienheim“: Vom Erblasser (noch) nicht bewohnte Immobilie ist nicht begünstigt
Auf eine bis zum Erbfall vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie kann die Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG für ein Familienheim nicht analog angewandt werden. Das hat das FG Düsseldorf entschieden.
Um diesen Fall ging es beim FG Düsseldorf
Im konkreten Fall hatte eine Frau von ihrem im Jahr 2022 verstorbenen Mann diverse Immobilien geerbt. Zur Erbmasse zählt auch eine vermietete Wohnung, in die die Frau nach dem Tod des Mannes und dem Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung mit dem Mieter noch in 2022 einzog. Für diese Wohnung beantragte sie die Steuerbefreiung für das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG.
Sie begründete das u. a. damit, dass der Erblasser zum Todeszeitpunkt zwar nicht in der Immobilie gewohnt habe, dass aber schon immer fest geplant gewesen sei, nach der Pensionierung in diese Wohnung einzuziehen. Dies habe 2022 geschehen sollen. Der Erblasser sei dann aber überraschend verstorben. Hätte er noch ein Jahr gelebt, wäre die Wohnung unzweifelhaft das Familienheim geworden. Ein überraschender Tod könne keinen Einfluss auf die Besteuerung haben. Dies entspreche auch dem historischen Willen des Gesetzgebers, die Wohnung der Familie nicht mit Erbschaftsteuer zu belasten.
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