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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Wahlrecht zur Nichtbesteuerung: Welche Fotovoltaikanlagen gelten noch als „klein“?

    von Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Heine, LL.M., Stauchitz

    | Eine steuerliche Vereinfachung für Betreiber von Fotovoltaikanlagen hat das BMF mit seinem Schreiben vom 02.06.2021 angestrebt (SSP 7/2021). Die Realität sieht indes anders aus. Mehrere Anfragen an die SSP-Redaktion belegen, dass das BMF mehr Fragen aufgeworfen als es zur Vereinfachung beigetragen hat. SSP stellt Ihnen die Zweifelsfragen zu „kleinen“ Fotovoltaikanlagen vor und liefert die Antwort. |

    Kilowatt (Nennleistung) oder Kilowattpeak (Spitzenleistung)?

    Zur Bezeichnung der elektrischen Leistung von Solarzellen ist im Bereich Fotovoltaik die Maßeinheit Kilowattpeak (kWp) allgemein gebräuchlich. Die Regelungen im BMF-Schreiben gelten aber explizit für Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu zehn Kilowatt (kW). Bezieht sich das BMF bewusst auf die kW-Angabe oder handelt es sich um ein redaktionelles Versehen?

     

    Der Blick auf die Steuerbefreiung kleiner Fotovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 32 GewStG und die zugehörige Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 19/13436, 134, Abruf-Nr. 212100) enthüllt, dass sich das BMF bewusst auf eine Nennleistung von zehn kW festlegt. Die zehn-kW-Grenze ist aus § 48 Abs. 2 Nr. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz ‒ EEG übernommen worden. Maßgebend ist demnach die außersteuerliche Einstufung der Anlage nach dem EEG.

       

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