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  • 24.09.2009 | Wichtige Änderungen ab 2010

    Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung ab 2010 in vielen Fällen besser abziehbar

    Ab 2010 können die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung in den meisten Fällen in einem größeren Umfang als bisher steuermindernd geltend gemacht werden (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung; Abruf-Nr. 092204). Mit der Neuregelung kommt der Gesetzgeber einer Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach.  

    Höhere Abzugsbeträge

    Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung können/konnten Sie zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall- und bestimmte Lebensversicherungen) als Sonderausgaben abziehen.  

     

    Beihilfeberechtigte und Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten konnten bislang maximal 1.500 Euro abziehen, Steuer­pflichtige, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren bis 2.400 Euro. Ab 2010 steigt das Abzugsvolumen jeweils um 400 Euro. Eine Vorsorgepauschale wird im Veranlagungsverfahren ab 2010 nicht mehr gewährt, im Lohnsteuerabzugsverfahren gibt es sie weiterhin (siehe Seite 10).  

     

    Beachten Sie: Zusammenveranlagten Ehegatten steht ein gemeinsames Abzugsvolumen zu. Es ist die Summe der Höchstbeträge, die den Ehegatten jeweils zusteht.  

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