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  • 01.09.2005 | Wegzugsbesteuerung

    Wegzugsteuer wird bis zu einer Neuregelung gestundet

    Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11. März 2004 (Az: C-9/02; Abruf-Nr.  040871 ) war klar: Auch die deutsche Wegzugs-besteuerung - in §  6 Außensteuergesetz (AStG) - ist bei einer Wohnsitz-Verlagerung innerhalb der EU mit der Niederlassungsfreiheit unvereinbar. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) reagiert: Die deutsche Regelung soll geändert werden. Für die Übergangszeit hat das BMF Regelungen getroffen, um §  6 AStG EU-konform zu machen. Danach wird die nach §  6 AStG festzusetzende Steuer in allen noch offenen Fällen zinslos gestundet. Das gilt so lange, bis der Steuerpflichtige

  • seine Anteile (insgesamt oder teilweise) veräußert,
  • in ein Drittland zieht oder

    dem deutschen Finanzamt nicht jedes Jahr schriftlich seine Anschrift mitteilt und bestätigt, dass sich Anteile noch in seinem Besitz befinden.

    Hintergrund: §  6 AStG fingiert bei Personen, die mit mindestens einem Prozent (wesentlich) an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind, im Falle des Wegzugs eine Veräußerung der Anteile zum Verkehrswert. Folge: Die stillen Reserven müssen versteuert werden, auch wenn die Person sich gar nicht von ihrer Beteiligung trennt. (Schreiben vom 8.6.2005, Az: IV B 5 - S 1348 - 35/05; Abruf-Nr.  051836 )

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 3 | ID 96365

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