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  • 26.02.2009 | Vorläufigkeitsvermerk nicht ausreichend

    Sind Ausbildungsfreibetrag und Freibeträge für Kinder ab 2002 zu niedrig?

    Einkommensteuerbescheide ergehen derzeit hinsichtlich der Höhe des Ausbildungsfreibetrags vorläufig. Doch dieser automatische Vorläufig­keitsvermerk ist nicht ausreichend. Denn in dem dem Vorläufigkeitsvermerk zugrunde liegenden Verfahren vor dem Bundes­finanzhof (BFH) sollen noch weitere Fragen geklärt werden. Sollte der BFH positiv entscheiden, könnten somit weit mehr Eltern betroffen sein, als durch den Vorläufigkeitsvermerk erfasst werden.  

    Neuregelung der Freibeträge ab dem Jahr 2002

    Seit 2002 erhalten Eltern anstelle des Betreuungsfreibetrags (773 Euro) einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes (kurz: Bedarfsfreibetrag) in Höhe von 2.160 Euro. Dieser Bedarfsfreibetrag wird für alle bei der Veranlagung zu berücksichtigende Kinder gewährt (§ 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz [EStG]). Bis zum Jahr 2001 wurde der Betreuungsfreibetrag nur für Kinder gewährt, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.  

     

    Beachten Sie: Weil der Bedarfsfreibetrag aber in die Günstigerprüfung (§ 31 EStG) einbezogen wird, bringt diese auf den ersten Blick deutliche Erhöhung der Freibeträge bei geringen und mittleren Einkommen keine zusätzliche steuerliche Entlastung für die Eltern.  

     

    Neuregelung des Ausbildungsfreibetrags

    Mit dem Jahreswechsel 2001/2002 wurde auch der Ausbildungsfreibetrag neu geregelt (§ 33a Absatz 2 EStG). Von den bestehenden Freibeträgen für minderjährige Kinder (924 Euro), für volljährige Kinder in Ausbildung (1.236 Euro) und für auswärts untergebrachte volljährige Kinder in Ausbildung (2.148 Euro) blieb nur ein Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro für auswärts untergebrachte volljährige Kinder in Ausbildung.  

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