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  • 01.04.2006 | Vermietung

    Können Garagen eigenständige Wirtschaftsgüter sein?

    Anders als bei Ein- oder Zweifamilienhäusern können nachträglich errichtete Garagen auf dem Gelände eines Mietwohnungskomplexes eigenständige Wirtschaftsgüter sein und damit eigens abgeschrieben werden. Voraussetzung ist, dass sie nicht in einem "einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang" mit den Wohnungen in dem Mietwohnkomplex stehen. Das ist anzunehmen, wenn

  • die Errichtung der Garagen nicht Bestandteil der Baugenehmigung für das Gebäude war,
  • es deutlich weniger Garagen als Wohnungen gibt und die Garagen den Wohnungen somit nicht fest zugeordnet sind und
  • die Garagen nicht nur an Mieter, sondern auch an nicht in dem Haus wohnende Dritte vermietet werden.

    Beachten Sie: Durch die Abschaffung der degressiven Abschreibung für Mietwohngebäude zum 1. Januar 2006 verliert die Entscheidung des Bundesfinanzhofs natürlich an Wert. In "Altfällen" kann sie aber weiter genutzt werden. (Urteil vom 22.9.2005, Az: IX R 26/04, Abruf-Nr.  060099 )

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 4 | ID 96508

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