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  • 25.08.2008 | Vermietung

    Aufwendungen für nicht realisierten Bauplan

    Sind ein ursprünglich geplantes Gebäude und das tatsächlich errichtete Gebäude zwei völlig verschiedene Bauwerke und dient die erste Bauplanung daher nicht der Errichtung des neuen Gebäudes, sind die vergeblichen Planungskosten keine Herstellungskosten des Gebäudes. Sie können im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war Folgendes geschehen: Der Steuerzahler hatte 1995 ein mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebautes Grundstück gekauft. Die Mieterin der Wohnung war bereits vor dem Kauf ausgezogen, weil die Wohnverhältnisse nicht dem üblichen Standard entsprachen. Seitdem stand das Gebäude leer. Aufgrund des baulichen Zustands konnte auch ein beauftragter Immobilienmakler das Gebäude nicht vermieten. 1998 beauftragte er ein Bauplanungsbüro, Pläne für Umbau, Sanierung und Modernisierung des Gebäudes zu erstellen. Aufgrund von Problemen bei der Finanzierung und der Baugenehmigung entschloss er sich 2002, die Umbaupläne nicht weiter zu verfolgen. Stattdessen lies er das Gebäude abreißen und ein Einfamilienhaus errichten, das er vermieten wollte. Die Planungskosten für den Umbau (8.958 DM) hätten zu den Herstellungskosten geführt, wenn der Umbau realisiert worden wäre. Weil das später errichtete Einfamilienhaus aber etwas ganz anderes als der zuvor geplante Umbau ist, führt diese Änderung dazu, dass die ursprünglichen Bauplankosten nicht mehr als Herstellungskosten, sondern als sofort abziehbare Werbungskosten zu behandeln sind. (Urteil vom 19.12.2007, Az: IX R 50/07)(Abruf-Nr. 081820

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 4 | ID 121185

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