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  • 27.05.2011 | Vermietung an Angehörige

    Verbilligte Vermietung einer Studentenbude: Möblierungszuschlag nicht vergessen!

    Vermieten Sie eine Immobilie an Ihr Kind zu einer Miete, die 56 Prozent der ortsüblichen Taxe unterschreitet, droht die anteilige Streichung des Werbungskostenabzugs. Eine Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen lehrt, dass Sie vor allem bei der Kalkulation und Vereinbarung der Miete bei möblierten Wohnungen (Studentenbuden) den Möblierungszuschlag nicht vergessen sollten. Denn sonst kann Ihnen das Finanzamt einen Strich durch die Rechnung machen.  

    Die Ermittlung des „56-Prozent-Grenze“

    Bei der Klärung, ob Sie mindestens 56 Prozent der ortsüblichen Miete vereinbart haben, sind bei einer möblierten Wohnung  

    • die Kaltmiete
    • plus Nebenkosten
    • plus einem Zuschlag für die Möblierung

    mit der ortsüblichen Miete zu vergleichen.  

     

    Der Mietzuschlag wegen Möblierung

    Der Zuschlag für die Möblierung ergibt sich durch die Verteilung der Kosten für die Möbel auf zehn Jahre. Zusätzlich ist eine Kapitalverzinsung für das in den Möbeln gebundene Kapital von vier Prozent hinzuzurechnen. Diese Berechnungsmethode hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen abgesegnet (Urteil vom 7.12.2010, Az: 3 K 251/08; Abruf-Nr. 110792).  

    Die Kalkulation der Miete einer möblierten Wohnung

    Nehmen wir also an, Sie wollen ein möbliertes Ein-Zimmer-Appartement an Ihr Kind als Studentenbude vermieten. Ziel: Die Miete so anzusetzen, dass Ihr Kind möglichst wenig zahlen muss, Sie aber den vollen Werbungskostenabzug behalten. Damit dies gelingt, müssen Sie bei der Kalkulation und Vereinbarung der Miete einen Zuschlag für die Möblierung einbeziehen.  

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