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  • 01.06.2003 | Verluste

    Beschränkung des Verlustausgleichs verfassungswidrig?

    Die Beschränkung des Verlustausgleichs bei "echten" Verlusten (§  2 Absatz 3 Einkommensteuergesetz) ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) verfassungswidrig. Begründung: Die Berücksichtigung von Verlusten darf nur soweit eingeschränkt werden, dass dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen das Existenzminimum verbleibe. "Echte" Verluste sind abzugrenzen von Buchverlusten, die zum Beispiel durch Sonderabschreibungen entstehen und nicht zu einer realen Einbuße führen.

    Wichtig: Der BFH hat sich in zwei Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung (AdV-Verfahren) geäußert. Endgültig über die Verfassungswidrigkeit entscheiden, kann nur das Bundesverfassungsgericht. Dorthin kann die Frage erst im Hauptsacheverfahren gelangen.

    Unser Tipp: Wir gehen davon aus, dass es ein Hauptsacheverfahren geben wird. Halten Sie daher Ihren Bescheid offen, wenn Ihnen der Abzug "echter" Verluste verwehrt wurde: Legen Sie Einspruch ein und beantragen Sie das Ruhen Ihres Verfahrens. Berufen Sie sich dabei auf die BFH-Beschlüsse im AdV-Verfahren. (Beschlüsse vom 6.3. 2003, Az: XI B 7/02 und Az: XI B 76/02; Abruf-Nr.  031121 und 031122 )

    Quelle: Ausgabe 06 / 2003 | Seite 3 | ID 95906

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