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  • 01.06.2003 | Verluste

    Behandlung ausländischer Vermietungsverluste

    Gewinne und Verluste aus einer im Ausland belegenen Einkunftsquelle (zum Beispiel eine vermietete Immobilie) werden in Deutschland unterschiedlich behandelt. Gewinne werden in der Regel auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht besteuert. Sie führen aber über den Progressionsvorbehalt (§  32b Einkommensteuergesetz) zu einem höheren Steuersatz für die inländischen Einkünfte. Verluste können nicht abgezogen werden. Sie führen aber auch nicht - analog zu den Gewinnen - zu einem niedrigeren Steuersatz. Sie dürfen nur mit Gewinnen derselben Art und aus demselben Staat verrechnet werden.

    Geht es dabei um Mietobjekte in anderen EU-Staaten, verstößt das gegen EU-Recht, so der Bundesfinanzhof (BFH). Er hat die Frage daher dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Der BFH hält zumindest einen Einfluss der Vermietungsverluste auf den Steuersatz für geboten, wenn nicht sogar den vollen Abzug der Verluste.

    Unser Tipp: Das EuGH-Urteil wird für den deutschen Fiskus verbindlich sein. Bis dahin sollten Sie beantragen, dass Ihr Finanzamt Ihre ausländischen Vermietungsverluste voll ansetzt. Außerdem sollten Sie Ihr Verfahren offen halten. (Beschluss vom 13.11.2002, Az: I R 13/02, DStR 2003, 685; Abruf-Nr.  030829 )

    Quelle: Ausgabe 06 / 2003 | Seite 7 | ID 95915

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