01.02.2003 | Vergünstigungen parallel in Anspruch nehmen
Pflegegeld und Pflegepauschbetrag müssen sich nicht ausschließen
Steuerzahler, die Angehörige in deren oder in der eigenen Wohnung pflegen, und dafür Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten, müssen diese nicht versteuern. Das regelt § 3 Nummer 64 Einkommensteuergesetz (EStG). Daneben kann der Pfleger den Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 Euro (bis 2001: 1.800 DM) geltend machen (§ 33b Absatz 6 EStG). Voraussetzung ist:
Die gepflegte Person ist nicht nur vorübergehend hilflos (Merkzeichen "H" im Schwerbehindertenausweis oder Einstufung in die Pflegestufe III) und |
der Pfleger erhält für die Pflege keine Einnahmen. |
Bisher war umstritten, ob Pflegegeld, das der Pfleger (zum Beispiel aus der Pflegeversicherung) erhält, bei ihm als Einnahme zählt. Während das Finanzgericht (FG) Bremen diese Frage noch zu Gunsten der Pfleger entschieden hatte (keine Einnahmen), vertritt der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung eine andere Auffassung (Urteil vom 21.3.2002, Az: III R 42/00, DStR 2002, 950; Abruf-Nr. 020611 ). Die parallele Inanspruchnahme von Pflegegeld und Pflege-Pauschbetrag ist damit eigentlich ausgeschlossen.
Aber der BFH hat ein Hintertürchen offen gelassen. Der Pflege-Pauschbetrag bleibt erhalten, wenn das Pflegegeld treuhänderisch für den Pflegebedürftigen verwaltet und ausschließlich für seine Aufwendungen eingesetzt wird. Das heißt für Sie: Sie müssen die Verwendung des Pflegegeldes konkret nachweisen. Sie dürfen es nicht für typische Unterhaltsleistungen (beispielsweise Kleidung, Essen usw.) verwenden, sondern nur für pflegespezifische Zwecke, zum Beispiel für die Teilnahme an einer sozialtherapeutischen Gruppenreise.
Unser Tipp: Richten Sie ein separates Konto ein, über das Sie die pflegebedingten Aufwendungen abwickeln. Benötigen Sie das Pflegegeld in einem Jahr nicht vollständig für solche Zwecke, dürfen Sie es für künftige pflegespezifische Aufwendungen ansparen.
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