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  • 01.08.2003 | Vereine

    Vereinsvorsitzender haftet für einzelne Abteilungen

    Der Vorsitzende eines eingetragenen Vereins muss als dessen gesetzlicher Vertreter die steuerlichen Pflichten des Vereins erfüllen. Das gilt auch, wenn einzelne Abteilungen eine gewisse Selbstständigkeit haben und zum Beispiel selbst Lohnsteueranmeldungen abgeben. Hat der Hauptverein die Verträge mit den Sportlern abgeschlossen, ist er Arbeitgeber. Damit ist der Vorsitzende verantwortlich für die ordnungsgemäße steuerliche Abwicklung. Erfüllt er seine Pflichten nicht, und kommt es später wegen der Pleite des Vereins zu Steuerausfällen, haftet der Vorsitzende persönlich mit seinem Vermögen, so der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung.

    Unser Tipp: Der BFH zeigt einen Ausweg: Der Vereinsvorsitzende kann wie bei einer GmbH mit mehreren Geschäftsführern die steuerlichen Pflichten des Vereins auf einzelne Abteilungen delegieren. Erforderlich dafür ist eine vorweg getroffene schriftliche Klarstellung, wer für welchen Bereich zuständig ist. Das gilt außerdem nur insoweit und nur so lange, wie kein Anlass besteht, an der exakten Erfüllung der Verpflichtungen durch den zuständigen Vertreter zu zweifeln. (Urteil vom 13.3.2003, Az: VII R 46/02; Abruf-Nr.  031281 )

    Quelle: Ausgabe 08 / 2003 | Seite 3 | ID 95941

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