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  • 28.03.2011 | Unterhaltsleistungen

    Kein Steuerabzug trotz ausländischer Unterhaltsbescheinigung

    Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Eltern als außergewöhnliche Belastung entfällt trotz einer amtlichen Unterhaltsbescheinigung, wenn die Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern nicht glaubhaft ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt (Urteil vom 11.11.2010, Az: VI R 16/09; Abruf-Nr. 110271). Reichen die vom Sohn, der angibt, einziger Unterhaltszahler zu sein, gezahlten Beträge nicht aus, um den gesamten Lebensbedarf der Eltern zu decken, müssen diese noch über andere Einnahmen verfügen, so der BFH. Damit ist die Unterhaltsbescheinigung nicht glaubwürdig und ein Steuerabzug für den Sohn scheidet aus.  

    Praxishinweis: Der Abzug von Unterhaltsleistungen für Angehörige, auch von solchen, die im Ausland leben, ist eine komplizierte Materie. Unser Sonderdruck leistet Aufklärungsarbeit. Sie finden ihn in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service/Downloads“ unter „Arbeitshilfen“ - Stichwort: „Unterhaltsleistungen an Angehörige“.  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 2 | ID 143366